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Burhoff/Volpert,
RVG - Straf- und Bußgeldsachen
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Vereinsrecht - Wegweiser
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Burhoff-Trilogie
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Handbuch EV, 10. Aufl.,
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„ob der Hauptverhandlung widersprochen worden ist“ – Ist hier nicht eher ein Widerspruch gegen die Verwertung des Beweismittels gemeint?
Das OLG a.a.O.: „… unterliegt die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten weitgehend der Dispositionsfreiheit des verteidigten Angeklagten, der deshalb grundsätzlich ausdrücklich Widerspruch dagegen erheben muss …“
sorry, natürlich muss es „ob in der Hauptverhandlung….“ heißen.
Wenn es nach manchen Gerichten geht, muß man am besten noch im Ermittlungsverfahren vor der Erhebung des Beweises, während dessen Erhebung und unmittelbar nach der Erhebung einen schriftlich begründeten Widerspruch im Polizeiprotokoll anbringen, sofort um gerichtliche Entscheidung ersuchen, den Polizisten bitten, einen Richter zu kontaktieren und sich an der Grenze zur Strafbarkeit nach § 113 StGB mit Händen und Füßen gegen die Beweiserhebung wehren. Anderenfalls – so die Lesart mancher Gerichte – habe man wirksam in die Maßnahme eingewilligt und konkludent auf einen richterlichen Beschluß verzichtet.
Natürlich muß man mindestens auch gerichtliche Entscheidung gegen die Maßnahme beantragt sowie gegen deren richterliche Bestätigung Beschwerde eingelegt haben. In der Hauptverhandlung ist der Beweisverwertung noch einmal mit Abscheu und Empörung zu widersprechen und in revisionssicherer Form ein gerichtlicher Beschluß herbeizuführen. Das ganze ist in der Rechtsbeschwerde/Revision sodann auf 10 Seiten ausführlichst darzustellen, weil das Rechtsbeschwerde-/Revisionsgericht ja gehindert sei, einfach einmal in die Akten zu schauen (was natürlich gleichwohl im „Freibeweisverfahren“ gemacht wird, wenn man einer Beschwerde/Revision stattgeben möchte).
In meinen Augen ist das ganze eine Farce. Die Einhaltung der prozessualen Regeln ist Sache des Staates. De facto wird es aber zur Sache des Beschuldigten gemacht, die staatlichen Organe zur Beachtung der Gesetze anzuhalten. Hat der Beschuldigte einen Anwalt beauftragt, selbst wenn dieser – wie oftmals – kein ausgewiesener Strafverteidiger ist, geht es zu Lasten des Beschuldigten, wenn der Anwalt sich nicht 100%ig mit der Materie auskennt und sich von den Ermittlungsbehörden und Gerichten „über den Tisch ziehen“ läßt.
Kurz: den Gerichten ist inzwischen keine Erklärung mehr zu abwegig und zu peinlich, weshalb die Fehler der Ermittlungs- und Justizbehörden am Ende zu Lasten des Beschuldigen gehen sollen. Die Anforderungen werden inzwischen so hoch geschraubt und von Einzelfall zu Einzelfall abgewandelt, daß selbst für erfahrene Strafverteidiger nicht mehr kalkulierbar ist, ob sie alles Notwendige getan haben.