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Die Fürsorgepflicht des Amtsrichters…

© Corgarashu – Fotolia.com

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Mit Urteil vom 11.12.2013 verwirft das AG Parchim wegen unentschuldigten Fernbleibens des anwaltlich vertretenen Betroffenen von der Hauptverhandlung dessen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Den vom Betroffenen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.12.2013, eingegangen beim Gericht am selben Tag, gestellten Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Amtsgericht nicht beschieden. Diese Vorgehensweise gefällt dem OLG Rostock gar nicht und es hebt im OLG Rostock, Beschl. v. 21.02.2014 – 2 Ss OWi 30/14 – auf.

 b)  Das Amtsgericht hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid rechtsfehlerhaft gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil es dem Antrag des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Betroffenen vom 10.12.2013 auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht (B1. 42 ff. d.A.) zu Unrecht nicht entsprochen hat.

 Das Amtsgericht hat den wirksam gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu der Hauptverhandlung am 11.12.2013 (42 ff. d.A.) weder vor der Hauptverhandlung beschieden noch sich in dem den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfenden Urteil vom selben Tage mit ihm auseinandergesetzt. Dass der Antrag ausweislich des auf ihm enthaltenen Faxstempels bereits am 10.12.2013 (gegen 15:00 Uhr) einging, jedoch ausweislich eines weiteren Stempelaufdrucks erst am Sitzungstag auf der Geschäftsstelle einging, steht der Pflicht nicht entgegen, diesen zu bescheiden. Erfahrungsgemäß gehen nicht selten erst kurz vor oder am Terminstag schriftliche oder telefonische Mitteilungen über eine Verhinderung des Betroffenen oder auch Entbindungsanträge bei Gericht ein. Die Fürsorgepflicht gebietet es deshalb, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt (OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; OLG Köln VRS 102, 382 = DAR 2002, 230).

War ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung bei Gericht bereits eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters grds. belanglos (vgl. Senge in KK- OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn 35 m.w.N.). Ein Fall arglistigen – dann ggf. zu einer anderen Sicht der Dinge führenden – Verteidigungsverhaltens, bei dem z.B. ein Entbindungsantrag ohne ersichtlichen Anlass erst ganz kurz vor der Terminsstunde in unlauterer Art und Weise angebracht wird in der (begründeten) Erwartung, dieser werde deshalb dem Tatrichter nicht rechtzeitig vorgelegt werden und zu dem hier eingetretenen Rechtsfehler führen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.10.2007 – 2 Ss(OWi) 256/07 1 157/07), dürfte (noch) nicht vorliegen.

Rechtliches Gehör – kein Anspruch auf die „richtige Entscheidung“/den „guten Richter“

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Was immer wieder übersehen wird: Der Angeklagte/Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet aber nicht, dass man auch einen Anspruch auf die richtige Entscheidung hat. Wird der Sachvortrag des Angeklagten/Betroffenen zur Kenntnis genommen, dann aber falsch beschieden/entschieden, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit nicht begründet werden. Dazu dann der – schon ältere OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.08.2012 – (2 Z) 53 Ss-OWi 334/12 (160/12), der im Rahmen eines „Verwerfungsverfahrens“ nach den §§ 73, 74 OWiG ergangen ist:

„Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) soll u.a. sicherstellen, dass Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betroffenen haben, bietet indes keinen Schutz vor Entscheidungen, die das Vorbringen eines Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 [BVerfG 24.02.1992 – 2 BvR 700/91]).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat den durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) in der Sache nicht beschieden, weil es die vom Verteidiger selbst ausgestellte Vollmacht im Hinblick auf das Schriftformerfordernis (§ 73 Abs. 3 OWiG) nicht als ausreichend erachtet hat. Das Tatgericht hat das für die Frage der Entbindung maßgebliche Vorbringen insoweit nicht „übergangen“, sondern aus Rechtsgründen als unerheblich gewertet. Dies kann lediglich im Falle objektiv willkürlicher Rechtsanwendung einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 383; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine solche willkürliche Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass für den in der Hauptverhandlung für den Betroffenen gestellten Antrag gemäß § 73 Abs. 3 OWiG eine schriftliche Vollmacht erforderlich war. Dass es die vom Verteidiger selbst – nach mündlicher Ermächtigung d“urch den Betroffenen – unterzeichnete Vollmachtsurkunde nicht hat ausreichen lassen, entspricht zwar nicht der herrschenden Meinung (BayObLG NJW 1963, 872; NStZ 2002, 277; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 234 Rdnr. 5), ist jedoch gleichwohl vertretbar (vgl. Karlsruher Kommentar/Gmel, StPO 6. Aufl. § 234 Rdnr. 3).“

Also: Kein Anspruch auf die richtige Entscheidung bzw. auf den „guten Richter“.

„Aus dem wilden Osten“, oder: „Was schert mich mein Entbindungsbeschluß von gestern?“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der Kollege Handschuhmacher aus Berlin hat mir gestern einen zu einem Verwerfungsurteil des AG Brandenburg an der Havel ergangenen Beschluss des OLG Brandenburg übersandt, mit dem „Anschreiben“: „Der ist zwar juristisch nicht weiter interessant, aber vielleicht was für die Rubrik „Aus dem wilden Osten“. Was schert mich mein Entbindungsbeschluß von gestern…“ Unter der Überschrift stelle ich den Beschluss doch gern ein, er spricht m.E. für sich.

Die Überschrift bezieht sich allerdings nicht auf den OLG-Beschluss, sondern auf die zugrunde liegende amtsgerichtliche Entscheidung des AG Brandenburg an der Havel. M.E. merkt man dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2014 – (1 B) 53 Ss-OWi 36/14 (29/14) in der „knochentrockenen“ Begründung an, dass der Senat „not amused“ war. Weniger ist eben manchmal mehr.

Zu entscheiden war Folgendes: Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hatte gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen.  Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das AG die Hauptverhandlung auf den 24.10.2013 anberaumt und den Betroffenen auf seinen Antrag mit Beschluss vom 09.09.2013 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Zur Hauptverhandlung erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger.  Das AG hat dann ohne Verhandlung zur Sache den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da er ohne Entschuldigung ausgeblieben sei, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden gewesen sei und Anhaltspunkte für das Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe nicht vorlägen.

Dazu – wie gesagt – kurz und trocken das OLG im OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2014 – (1 B) 53 Ss-OWi 36/14 (29/14) :

„Die Verfahrensrüge ist in der den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden und hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat ohne Verhandlung zur Sache rechtsfehlerhaft den Einspruch des Betroffenen durch Urteil verworfen, obwohl der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch Beschluss vom 9. September 2013 entbunden war. Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, denn das Amtsgericht setzt sich entgegen § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht im Rahmen der Beweisaufnahme mit dem gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf auseinander und verhandelt nicht, wie es geboten gewesen wäre, in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache.“

Da fragt man sich dann, was schreibt man dazu? Ist man fassungslos und fordert damit Kommentare heraus. Oder belässt  man es dabei und lässt die Sache einfach (ein)wirken. Eins ist m.E. aber jedenfalls sicher: In die Akten scheint man beim AG Brandenburg an der Havel nicht zu schauen, jedenfalls nicht in der Sache. Sonst wäre das nicht passiert.

Mein Gott, wie oft müssen OLG das eigentlich noch schreiben? – Die Pflicht zur Entbindung des Betroffenen

Der Kollege, auf dessen Rechtsbeschwerde hin der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2013 – 3 Ss OWi 344/13 ergangen ist, hat mir die Entscheidung zukommen lassen. Beim Lesen habe ich dann (nur) gedacht. Ausgekautes Problem. Allerdings: Wie oft müssen die OLG denn eigentlich noch zu der Frage Stellung nehmen, wann der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entbunden werden muss. Das haben wir doch alles schon mehrfach gelesen und müssen es immer wieder lesen. Offenabr gibt es dann doch immer wieder noch (unbelehrbare) Amtsrichter, die die §3 73, 74 OWiG als Mittel zur Disziplinierung der Betroffenen und auch der Verteidiger sehen undden Betroffenen zum Erscheinen zwingen bzw. die Verwerfung des Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorbereiten wollen.

Hier daher noch einmal zum Mitschreiben die Leitsätze des OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2013 – 3 Ss OWi 344/13, die der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.

Muss das Amtsgericht aufgrund der Begründung des Entbindungsantrags davon ausgehen, dass der Betroffene keine weiteren Angaben mehr machen und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde, ist er von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das gilt insbesondere, wenn die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu seiner Identifizierung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht (mehr) erforderlich ist, weil der Betroffene eingeräumt hat, zu dem im Bußgeldbescheid genannten Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug geführt zu haben

Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht

Und aus dem Beschluss:

Auch kann die Ablehnung eines Antrages auf Befreiung von der Erscheinenspflicht selbst im Falle eines drohenden Fahrverbots nicht darauf gestützt werden, dass insoweit noch Detailfragen – etwa zur Frage des Eintritts einer wirtschaftlichen Existenzkrise bei einem Berufskraftfahrer – zu klären seien, die allein der Betroffene beantworten kann. Denn eine solche, gegebenenfalls in vergleichbaren Fällen durchaus erfüllte tatrichterliche Erwartung ist letztlich im konkreten Fall nur theoretisch oder spekulativ und vermag deshalb allein ein Aufklärungsinteresse im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen, wenn sich der seine Fahrereigenschaft ein-räumende Betroffene zur Sache geäußert und gleichzeitig erklärt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter einlassen zu wollen.

Interessanter Nebenaspekt der Entscheidung: Das OLG hat – ohne dazu Ausführungen zu machen – die Sache an „eine andere Abteilung“ des AG zurückverwiesen. Für das darin liegende Abweichen von der Regel des § 79 Abs. 6 OWiG dürften Querelen zwischen Betroffenem/Verteidiger und Amtsrichter der Grund sein. Denn warum sonst? Der Kollege hat es bei der Übersendung der Entscheidung übrigens auch angedeutet 🙂

 

Schönen Gruß ans AG, bin in Tirol – OWi-Verwerfungsurteil während Urlaubs des Betroffenen, geht das?

OWi-Verwerfungsurteil während Urlaubs des Betroffenen, geht das? Nun ja, es geht, allerdings wohl nich in allen Fällen. Allerdings hat das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09. 2012 – 2 Ss OWi 834/12 – jetzt vor kurzem eine solche Verwerfung „abgesegnet“. und führt dazu im Leitsatz aus:

„Ein vom Betroffenen gebuchter und bereits angetretener Kurzurlaub im benachbarten Ausland steht dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann es dem Betroffenen unbeschadet der damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch zumutbar sein, einen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden, um sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 ).

Ganz schön streng, denkt man, wenn man den Leitsatz liest. Im Beschluss heißt es dazu dann:

d) Dass sich der Betr. eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen dem 03. und 06.12.2011, mithin also auch am Tag der Hauptverhandlung, urlaubsbedingt in Tirol/Österreich aufhielt, vermag sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht zu entschuldigen. Zwar wird ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reservierter Auslandsurlaub regelmäßig die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen (vgl. KK-OWiG/Senge 3. Aufl. § 74 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wäre es dem Betr. jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände zumutbar gewesen, seinen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden und zu der auf 06.12.2011 angesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine vorzeitige Beendigung des Kurzurlaubs – sollte der Betr. tatsächlich erst am Nachmittag des 05.12.2011 über seinen Verteidiger vom Termin Kenntnis erlangt haben – für den Betr. möglicherweise mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre. Derartige Unannehmlichkeiten hätte der Betr. jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass er den Nichterhalt der Terminsladung allein selbst verschuldet hatte, auf sich nehmen müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren, dem nicht lediglich ein unbedeutender Bagatellvorwurf zugrunde lag, bereits am 20.04.2010 eingeleitet worden und seit 21.09.2010 bei Gericht anhängig war und im Wesentlichen wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen des Betr. bzw. seines Verteidigers bis dato nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Hinzu kommt, dass sich auch die finanziellen Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Kurzurlaubs für den Betr. bei einem Übernachtungspreis von 125 € in Grenzen gehalten hätten (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 [bei juris] = VRR 2008, 393 f. [Burhoff]). Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Abwesenheit des Betr. auf Grund eines bereits vor der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins gebuchten Kurzurlaubs ausnahmsweise nicht als entschuldigt anzusehen. Darauf, dass das Gericht über seinen kurzfristig durch seinen Verteidiger gestellten Antrag auf Terminsaufhebung noch vor der Hauptverhandlung entscheidet und diesem statt gibt, durfte der Betr. vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 20.07.1993 – 2 Ss OWi 80/93 = NZV 1993, 453 = VRS 85, 449 f.).

Man kann sich, wenn man den Beschluss liest, des Eindrucks nicht erwehren – „wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen„, dass AG und OLG „die Fxen dicke hatten“ und den „Sack zugemacht“ haben. Denn z.T. wird in der Rechtsprechung bei vorher gebuchtem Urlaub anders entschieden.