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OWi II: Bei Überladung Geldbuße oder Einziehung?, oder: Die Verwaltungsbehörde hat Ermessen

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.10.2021 – 2 Ss (OWi) 150/21 – ebenfalls aus dem Norden. In dem Beschluss stellt sich die Frage nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt oder die Einziehung von Taterträgen anordnet.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Fahrzeugführer AA hat der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verhängt und gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 371 EUR angeordnet. Das AG hat dann von der Anordnung einer Einziehung nach § 29 a OWiG abgesehen. Es hat dies damit begründet, dass gegen die Einziehungsbeteiligte ein Bußgeldverfahren hätte durchgeführt werden können. Das Amtsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2019 (Ss-OWi 1077/18).

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem – auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag hatte Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht (OLG Köln, BeckRS 2010, 7521; OLG Düsseldorf, NStZ 2014, 339; OLG Stuttgart, wistra 2012, 283; OLG Zweibrücken, NStZ 2020, 427; vgl. auch Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl., § 29a RN 1), wonach es der Bußgeldbehörde obliegt zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft. Die vom OLG Frankfurt vertretene abweichende Ansicht („sehr bedenkliche(r) Rückgriff der Verwaltungsbehörden auf § 29 a OWiG“) findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung lediglich ist, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Dass es auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße nicht ankommt, entspricht insoweit auch der Gesetzesbegründung zu § 29 a OWiG a.F. (BT Drs 10/318 S. 37), wenn es dort heißt, dass die Anordnung des Verfalls auch dann möglich sein solle, wenn aus anderen Gründen als demjenigen, dass der Täter nicht vorwerfbar oder nicht ausschließbar vorwerfbar gehandelt habe, von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werde. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 29 a OWiG nichts geändert.

Da der Erfolg einer Inanspruchnahme des Halters im Wege einer Geldbuße hier aber nicht so sicher gewesen sein dürfte, wie das Amtsgericht anzunehmen scheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsbehörde den Weg über die Anordnung der Einziehung gewählt hat.

Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung vom OLG Frankfurt (a.a.O.) abweicht, kommt eine Divergenzvorlage nicht in Betracht, da die Ausführungen des OLG Frankfurt die dortige Entscheidung nicht getragen haben, sondern lediglich als Handhabungshinweis für die Amtsgerichte dienen sollten. Im konkreten Fall war nämlich nur eine Geldbuße gegen den Fahrer verhängt worden, gegen die dieser sich gewandt hatte.“

Einmal Widerspruch gegen Beschlussverfahren reicht

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Ist im Bußgeldverfahren einmal der Durchführung des Beschlussverfahrens (§ 72 OWiG) widersprochen worden, reicht das. Das ist das Fazit aus dem OLG Köln, Beschl. v. 15. 8. 2013 – 1 RBs 233/13. Da hatte der Betroffene bereits im Einspruchsschreiben gegenüber der Verwaltungsbehörde dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprochen. Bereits dieser Widerspruch versperrte nach Auffassung des OLG den Weg in das schriftliche Verfahren, den das AG aber gegangen ist. Die Tatsache, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern gegenüber der Verwaltungsbehörde erklärt wurde, hatte dafür keine Bedeutung, so das OLG. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht gilt nämlich auch der im Vorverfahren erklärte Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung als gegenüber dem Gericht abgegeben.

Unerheblich ist auch, wenn der Betroffene dann später auf Anfragen des AG nicht mehr reagiert. Denn ein einmal wirksam erklärter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren kann nur durch eine eindeutige Rücknahmeerklärung seine Bedeutung verlieren. Eine solche kann jedoch in einem bloßen Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht gesehen werden.

Immer wieder: Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Wir haben ja schon einige Male über die amtsgerichtliche Rechtssprechung zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Ganz unstreitig ist die Frage nicht, vor allem, wenn es darum geht, wie und wo die AE gewährt wird.

Dazu hat sich jetzt das AG Gelnhausen noch einmal geäußert. Dieses geht in seinem Beschl. v. 14.09.2010 – 44 OWI 2945 Js 13251/10 davon aus, dass der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindig­keitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen hat, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden – insoweit h.M. Die Akteneinsicht sei aber in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu gewähren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verteidiger nicht ortsansässig sei. Der Fertigung von Kopien derselben würden urheberrechtliche Bestimmungen zum Schutz dieser Aufzeichnungen entgegenstehen. Insoweit also einschränkend. Die Frage des „Wie“ wird in Rechtsprechung auch – zutreffend – anders gesehen; z.T. wird ein Anspruch auf Kopien bejaht und  werden die Urheberrechte hintan gestellt.

Zu der Problematik auch AG Schwelm und AG Erfurt.

Die Frage stellen, heißt: Sie verneinen, oder: Finger von den Akten lassen.

Mich erreicht heute folgende Anfrage einer Kollegin:

„…In meiner Kanzlei war es bisher üblich, Bußgeldakten der Zentralen Bußgeldstelle Straubing beim Kopieren auch zu paginieren, da ansonsten die Nachvollziehbarkeit, welche Aktenbestandteile bereits übersandt wurden, nicht gewährleistet war. Dieses Vorgehen muss vielleicht auf Bedenken stoßen.

Nun hat die Zentrale Bußgeldstelle aber Folgendes mitgeteilt: die Akten werden nicht mehr übersandt, sondern können nur noch bei der Polizei vor Ort eingesehen werden.

Meine Frage ist nun, ob die Paginierung ein wichtiger Grund i.S.d. § 147 Abs. 3 StPO ist und wenn dies nicht der Fall ist, ob gerichtliche Entscheidung beantragt werden könnte?….“

Ich meine, es gehört nicht viel dazu, meine Antwort zu erahnen, oder?, und die Kollegin hat es ja auch wohl geahnt. Abgesehen davon, dass die Kollegin § 147 Abs. 4 StPO meint(e), wird der Kollegin nicht viel anderes übrig bleiben, als um Nachsicht zu bitten und zu erklären, dass sie in den Behördenakten in Zukunft nicht mehr paginieren wird. Ich verstehe nicht, wie man auf die Idee kommen kann, man könne als RA in die (Behörden)Akten etwas hineinschreiben. Und wenn es nur die Seitenzahlen sind. :-(. Wenn das kein wichtiger Grund i.S. des § 147 Abs. 4 StPO ist, was dann?

Man muss nur meckern, dann passiert was. AG Erfurt bejaht Akteneinsichtsrecht für die Lebensakte

Am Montag, 26.04.2010, hatte ich noch über einen Beschluss des AG Schwelm berichtet und beanstandet, dass das AG dem Verteidiger nur Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt hat, nicht aber in die Lebensakte. Man muss nur meckern :-). Denn von einem Kollegen ist mir jetzt der Beschluss des AG Erfurt v. 25.03.2010 – 64 OWi 634/10 zugesandt worden, in dem das AG klar und unmissverständlich sagt: Es besteht ein Akteneinsichtsrecht auch in die Lebensakte. Und weiter:

„Wäre das vollständige Akteneinsichtsrecht nur im Wege des stattfindenden gerichtlichen Verfahren zu verwirklichen, würden die Rechte des mit einem Vorwurf konfrontierten Bürgers verkürzt, was nicht hingenommen werden kann. Es gibt unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine behördliche Maß­nahme, die vom Bürger nicht kontrolliert werden kann. Kontrolle verlangt daher u.a. auch umfängliche Akteneinsicht, da es sich hierbei nicht um einen Akt handelt, den die Verwaltungsbehörde nach eige­ner Ermessen gewähren kann, sondern auf den die Verteidigung auf ihren Antrag hin einen Anspruch hat.

Schließlich führt die Verweisung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die von der Verteidigung angeforderten Unterlagen auf das Gericht dazu, dass umfangreiche und Kostentreibende Mehrarbei­ten anfallen, die durch entsprechendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde leicht vermieten werden könnten und die angesichts der vorherrschenden Kostenreduktionsstrategie im öffentlichen Dienst mit zunehmender Mehrbelastung des vorhandenen Personals auch in der Justiz vom Gericht nicht hinge­nommen werden.“

Schöner Beschluss, mit dem Verteidiger argumentieren können.

Ergänzung: Und wenn Akteneinsicht nicht gewährt wird, bei der Verfahrensrüge die Anforderungen beachten. Vgl. dazu hier.