Keine Waffen im Gerichtssaal – darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er
„eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.„
Es wurde auch der Verteidiger durchsucht, der sich dagegen mit der Beschwerde gewendet hat. Die ist unzulässig, sagt das OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III-3 Ws 370/11:
„Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.„