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„Viele Richter kungeln am Strafrecht vorbei“

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so war ein Artikel in der gestrigen SZ überschrieben, den ich auf der Rückfahrt von einer Veranstaltung gelesen habe. (vgl. hier in der SZ).

Der Artikel befasste sich mit dem Ergebnis einer Umfrage des Düsseldorfer Prof. Altenhain, die dieser für das BVerfG zur Vorbereitung der Verhandlung über den Deal/die Absprache/die Verständigung (§ 257c StPO) in der nächsten Woche erstellt hat. Befragt worden sind 330 Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte. Die Studie kommt zu m.E. ganz interessanten Ergebnissen – die man auf der Grundlage der Berichts in der SZ wohl so zusammen fassen kann:

  • Bei Absprachen im Strafprozess halten sich Deutschlands Richter überwiegend nicht ans Gesetz.
  • Die seit August 2009 geltenden Regeln werden häufig umgangen.
  • Mehr als die Hälfte der Richter greift bevorzugt zum informellen „Deal“.
  • 28 Prozent der Richter räumen ein, dass sie allenfalls teilweise Geständnisse überprüfen.
  • Zwei Drittel geben an, dem Angeklagten grundsätzlich nicht mit einer „Sanktionsschere“ zu drohen.
  • Und „Das Verbot, einen Verzicht auf Rechtsmittel zu akzeptieren, wird offensiv umgangen.

Fazit der Richter nach der SZ: „Die Hälfte hält den Deal für unverzichtbar – aber zwei Drittel bezeichnen das neue Recht als untauglich.“

Ich bin gespannt, was das BVerfG in der nächsten Woche davon hält. Verhandelt wird am 07.11.2012 (vgl. u.a. hier und hier) – das Urteil gibt es dann später. Hoffentlich müssen nicht Kommentare und Handbücher umgeschrieben werden :-).

 

Verständigung – ja oder nein? Frage: Was sagt das Protokoll?

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Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Er legt Berufung ein. Das LG verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet habe. Der Angeklagte wendet dagegen ein, dass eine Verständigung stattgefunden habe. Daher sei ein Rechtsmittelverzicht unwirksam. In dem Protokoll der Hauptverhandlung ist u. a. vermerkt, dass eine Erörterung i. S. d. §§ 202 a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung über Fortgang und/oder Ergebnis des Verfahrens nie stattgefunden habe. Ferner ist darin festgehalten, dass nach Urteilsverkündung der Angeklagte, die Verteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Das OLG Zweibrücken hebt im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.o7. 2012 – 1 Ws 169/12 – auf und verweist zur Sachaufklärung zurück mit der Begründung:.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Germersheim vom 14. März 2012 nicht bewiesen, dass eine solche Verständigung nicht stattgefunden hat. Das Verhandlungsprotokoll enthält weder die Erklärung nach § 273 Abs. 1 a Satz 1 StPO noch das Negativattest nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO. Damit entfällt insoweit die dem Verhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO zukommende Beweiskraft. Das Verhandlungsprotokoll enthält ausschließlich Erklärungen gemäß §§ 202 a, 212 StPO. Diese Erklärungen schließen nicht aus, dass eine Verständigung in der Hauptverhandlung i. S. v. § 257 c StPO stattgefunden hat. Insofern hätte das Landgericht im Freibeweisverfahren und in freier Beweiswürdigung den wirklichen Verfahrensablauf klären müssen. Diese Sachaufklärung ist nunmehr u. a. durch Einholung dienstlicher Erklärungen der Verfahrensbeteiligten erster Instanz nachzuholen.

Tja, auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Keine Kungelei – der zulässige Inhalt einer Absprache

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Seit 2009 gibt es die Absprache-/Verständigungsregelung in der StPO. In § 257c StPo ist festgelegt, was Gegenstand einer Absprache sein kann und was nicht. Und eigentlich sollte es m.E. eine Selbstverständlichkeit sein, dass Gegenstand einer Verständigung nach § 257 c Abs.2 Satz 1 StPO auch nur solche Rechtsfolgen sein, die im Gesetz im konkreten Fall vorgesehen und zulässig sind. Aber man ist immer wieder erstaunt, auf welche Ideen die Praxis kommt. So beim LG Berlin. Da wird in Aussicht gestellt, dass man aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesantgeldstrafe bildet, wenn der Angeklagte seine Berufung beschränkt.

Das KG macht das aber später nicht mit. Sondern hebt das landgerichtliche Urteil im KG, Urt. v. 23.04.2012 – (3) 121 Ss 34/12 (28/12) – auf. Dazu die Leitsätze:

1. Gegenstand einer Verständigung nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO können nur solche Rechtsfolgen sein, die das Gesetz im konkreten Fall vorsieht.

2. Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies nicht nur gegen die gesetzliche Regelung des § 54 Abs.1 Satz 2 StGB, sondern auch gegen das sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebende Willkürverbot.

2. Eine Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sie im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen verfahrensbeendenden Absprache erklärt worden ist, diese jedoch tatsächlich nicht nur der gesetzlichen Regelung widerspricht, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verfassungswidrig ist. Das auf der Grundlage der Verständigung vom Angeklagten abgelegte Geständnis ist unverwertbar, da es mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar wäre, ihn an seiner auf einer gesetzwidrigen Grundlage abgegebenen Erklärung festzuhalten.

Ich denke, dass das richtig war/ist.

Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Absprache führt zur Bindung

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Die Flut der Entscheidungen des BGH zur Absprache/Verständigung (§ 257c StGB) ist ein wenig zurückgegangen. Aber die ein oder andere wichtige Entscheidung gibt es dann doch noch. So den für die Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 – der sich neben einer für den Ausschluss der Öffentlichkeit wichtigen Frage mit der Bindungswirkung befasst. Und zwar der Bindunsgwirkung für die StA an die von ihre erklärte Zustimmung zur Verständigung und für das Gericht. Der BGH führt aus, dass sich beide nicht so einfach von einer einmal zustande gekommenen Verständigung lösen können. Sodnern – so die Leistätze:

 Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvor-schlag des Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und un-widerruflich.

Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung.

Und lösen kann sich das Gericht von einer Verständigung erst, wenn aufgrund neuer Umstände die „ausgehandelte“ Strafe bzw. der in Aussicht genommene Strafrahmen nicht mehr passt.

…c) Ein Abweichen von der Verständigung setzt unter anderem voraus, dass das Gericht wegen der veränderten Beurteilungsgrundlage zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Dies ist in § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich geregelt, gilt in gleicher Weise aber auch für die Fälle des § 257c Abs. 4 Satz 2  StPO. Gegenstand der in § 257c Abs. 4 Satz 2 StPO angesprochenen Progno-se ist die strafzumessungsrechtliche Bewertung, die das Gericht bei seiner Zu-sage der Strafrahmengrenzen unter antizipierender Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Verständigungsvorschlags erwarteten Prozessverhaltens des Angeklagten vorgenommen hat. Von einem nicht der Prognose entsprechenden Verhalten des Angeklagten, das ein Abweichen von der Verständigung zu rechtfertigen vermag, kann daher nur dann die Rede sein, wenn das von der Erwartung abweichende tatsächliche Prozessverhalten aus der Sicht des Ge-richts der Strafrahmenzusage die Grundlage entzieht.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuld-angemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht – wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung – ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn der zugesagte Strafrahmen nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen oder des tatsächlichen Prozessverhaltens des Angeklagten so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen. Da die Anforderungen des materiellen Strafrechts im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO nicht disponibel sind (vgl. nur BT-Drucks. 16/12310 S. 7 ff., 13 f.), wäre ein auf der Grundlage der Verständigung ergehendes Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft. Ob in einem Festhalten an der Verständigung bei nach Maßgabe von § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO unvertretbar gewordener Strafrahmenzusage zu-gleich ein Verfahrensverstoß gegen § 257c Abs. 4 StPO läge, kann der Senat  dahinstehen lassen. Denn im vorliegenden Fall hat das Landgericht den ihm im Rahmen des § 257c Abs. 4 StPO zukommenden Beurteilungsrahmen nicht überschritten. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keine nach § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO neu in die strafzumessungsrechtliche Bewertung einzubeziehenden Umstände auf, die geeignet sind, die Vertretbarkeit der von der Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellten Straf-ober- und Strafuntergrenze in Frage zu stellen. Dies gilt sowohl für den Umstand, dass der Angeklagte den gewaltsam erzwungenen Analverkehr erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat, als auch für die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin…“

Die Sanktionsschere der Staatsanwaltschaft

In Zusammenhang mit der Verständigungsregelung hat die Diskussion um die sog. Sanktionsschere – (zu) weites Auseinanderklaffen von bei Geständnis zu erwartender Strafe zu Straf ohne ohne Geständnis – an Bedeutung zugenommen. Meist geht es aber um eine beim Gericht angesiedelte Strafe. Der BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 1 StR 618/11 – behandelt hingegen mal den Fall einer Sanktionssschere auf Seiten der StA.

Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Kreditbetruges, Betruges in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht in vier Fällen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat in der Revision geltend gemacht, sein Geständnissei wegen Verstoßes gegen § 136a StPO, gegen § 257c StPO und gegen den Grundsatz fairen Verfahrens unverwertbar, weil seitens der Staatsanwaltschaft für den Fall des Bestreitens eine Freiheitsstrafe zwischen acht und neun Jahren „angedroht“ worden war. Dazu der BGH:

Zur Rüge, das Geständnis des Angeklagten sei wegen Verstoßes gegen § 136a StPO, gegen § 257c StPO und gegen den Grundsatz fairen Verfahrens unverwertbar, weil seitens der Staatsanwaltschaft für den Fall des Bestreitens eine Freiheitsstrafe zwischen acht und neun Jahren „angedroht“ worden war, für den Fall des Geständnisses und umfassender Schadenswiedergutmachung indes eine solche zwischen vier und fünf Jahren, bemerkt der Senat: Angesichts der Vielzahl der Taten, der Höhe der jeweils erzielten Steuerhinterziehungserfolge und der deswegen zu beachtenden Grundsätze bei der Strafzumessung in Steuersachen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11) einerseits, einer gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu beachtenden Strafmilderng eines umfassenden Geständnisses und einer mit besonderem Einsatz geleisteten Schadenswiedergutmachung andererseits erscheinen die von der Staatsanwaltschaft geäußerten Strafvorstellungen keinesfalls unrealistisch. Die Strafkammer hatte sich jedenfalls durch den protokollierten Hinweis, dass sie selbst keine Straferwartung geäußert und auch keine Straferwartungen anderer akzeptiert habe, hinreichend deutlich von den seitens der Staatsanwaltschaft in den Raum gestellten Straferwartungen distanziert. Die Strafkammer selbst hat im Rahmen einer dann – rechtsfehlerfrei – erfolgten Verständigung nach § 257c StPO eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und vier Jahren und neun Monaten in Aussicht gestellt; durch die Verhängung einer der Untergrenze entsprechenden, den Rahmen schuldangemessenen Strafens nach unten gerade noch nicht verlassenden Freiheitsstrafe ist der Angeklagte nicht beschwert.“

Der Beschluss macht deutlich, welche Strafhöhe der 1. Strafsenat ggf. „mitgetragen“ hätte – „keinesfalls unrealistisch“ –