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Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon

© FotolEdhar - Fotolia.com

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Wenn man im Moment die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 257c StPO ein wenig verfolgt, stellt man m.E. sehr schnell fest, dass zu dieser und zu den sie flankierenden Vorschriften ein wahrer Rechtsprechungsmarathon in der Rechtsprechung des BGH aber auch in der der OLG losgetreten ist. Ausgangspunkt ist sicherlich die Entscheidung des BVerfG v. 19.03.2013 (vgl. dazu hier: Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal), die die Obergerichte umsetzen. Wenn man eine Tendenz aus der vorliegenden Rechtsprechung ableiten will, kann man m.E. erkennen/ableiten, dass die Obergerichte die Verständigung/Absprache nicht wollen und es den Instanzgerichten schwer machen, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Allerdings wäre es m.E. auch viel besser gewesen, nicht in die auf  ein streitiges Verfahren ausgelegten StPO-Vorschiften die konsensualen Verständigungsregelen zu impletieren. Besser wäre es gewesen, ein eigenes konsensuales Verfahren zu schaffen, das neben dem streitigen Verfahren gestanden hätte. Aber, es ist nun mal anders gekommen. 🙁

Ich kann hier nicht über die vielen Entscheidungen der letzten Zeit im Einzelnen berichten. Das würde den Rahmen sprengen. Daher heute nur ein Überblick/ein Potpourri zu § 257c StPO und was dazu gehört, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Ich weise also hin auf:

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 5 StR 318/13, der sich noch einmal zur Frage, Strafobergrenze ja oder nein, verhält.
  • BGH, Beschl. v. 29.11.2013 -1 StR 200/13, der sich mit den Auswirkungen gescheiterter Verständigungsgespräche befasst, dabei grundsätzlich aber bejaht, dass über das bloße Ergebnis hinaus deren Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu protokollieren ist.
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2013 – 1 StR 386/13, der die Zulässigkeit außerhalb der Hauptverhandlung geführter Gespräche über eine Abtrennung und die Frage behandelt, wer daran teilnehmen muss.
  • BGH, Beschl. v. 214. 9. 2013 – 2 StR 267/13 mit der Leitsatz: Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Entscheidung zuständigen Richter Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im Anschluss daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses auf eine – an sich vorgesehene – Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Bloßes Schweigen der Richter bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das Gericht trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen. Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn dem Urteil eine informelle Verständigung vorausgegangen ist.
  • OLG München, Urt. v. 09.01.2014 – 4 StRR 261/13 mit dem Leitsatz:Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene „einseitige Verpflichtungen“ gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhenden Strafurteils, weil nur so die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Revisionsge-richte zur Kontrolle von Verständigungen im Strafverfahren effektiv umgesetzt werden können.
  • OLG Celle, Urt. v. 18.12.2013 – 31 Ss 35/13 mit den Leitsätzen: Will die Revision eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügen, so muss sie bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Zur konkreten Darlegung der Form gehört auch die exakte   regelmäßig namentliche – Benennung der Gesprächsteilnehmer. Da die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 212 StPO nur vom „Gericht“ geführte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten erfasst, fallen hierunter in Verfahren vor einer großen Strafkammer nur solche Gespräche, an denen entweder alle Berufsrichter teilgenommen haben oder in denen die Strafkammer sich – nach außen deutlich – durch eines ihrer Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung geäußert hat.“

Wie gesagt: Kein Anspruch auf Vollständigkeit: es ist nur das, was derzeit noch in meinem Blogordner hing. Darüber hinaus hatte ich ja auch über andere Entscheidungen schon gesondert berichtet.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Richterliches Schweigen in der Hauptverhandlung bringt keine Absprache

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Noch vor Jahresende 2013 ist auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 24.09.2013 – 2 StR 267/13 – eingestellt worden, der sich mit einem Teilaspekt auf dem großen „Dauerbrennerkomplex“ Verständigung nach § 257C StPO befasst. Und zwar auf der Grundlage folgenden Geschehens in der Hauptverhandlung:

Nach Verlesung des Anklagesatzes wurde der Angeklagte vernommen. Dieser erklärte, dass er nicht zu einer Äußerung bereit sei. Darauf wurde die Hauptverhandlung von 09.40 Uhr bis 11.10 Uhr unterbrochen. Danach wurde „gem. § 243 Abs. 4 StPO festgestellt, dass Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gem. § 257c StPO gewesen ist, stattgefunden haben, aber ohne konkrete Ergebnisse ge-blieben sind.“

Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma H. gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt werde. Im Anschluss an diese Ankündigung der Staatsanwaltschaft gab der Wahlverteidiger des Angeklagten für diesen eine Erklärung ab, worauf der Angeklagte erklärte: „Die gemachten An-gaben meines Verteidigers treffen zu“. Danach wurden „die persönlichen Verhältnisse“ mit dem Angeklagten erörtert, und anhand des Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde festgestellt, dass er nicht vorbestraft sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich der Fälle 1 bis 12 und 49 bis 55 der Anklageschrift die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. „Nach Beratung am Richtertisch“ beschloss die Strafkammer dies.

Der Vorsitzende erklärte anschließend, dass eine „qualifizierte Absprache gem. § 257c StPO“ nicht stattgefunden habe.

Hierauf wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Wahlverteidiger beantragten übereinstimmend die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu 30 Euro.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und einer Gesamt-geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro. Nach der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung erklärten die Verteidiger mit Zustimmung des Angeklagten so-wie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft jeweils Rechtsmittelverzicht.“

Der Angeklagte hat dann durch einen anderen Verteidiger doch Revision eingelegt und geltend gemacht, dass der Rechtsmittelverzicht wegen einer informellen Urteilsabsprache unwirksam sei.

Der BGH stimmt dem zu und geht von einer konkludenten Urteilsabsprache aus, was er im Leitsatz der für BGHSt vorgesehenen Entscheidung wie folgt zusammenfasst:

„Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Entscheidung zuständigen Richter Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im Anschluss daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses auf eine – an sich vorgesehene – Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Bloßes Schweigen der Richter bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das Ge-richt trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen.“

Und er setzt noch einen drauf:

Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn dem Urteil eine informelle Verständigung vorausgegangen ist.“

Denn:

Nach dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 2353) ist für informelle Absprachen über das Prozessergebnis kein Raum. Nach dem Zweck des gesetzlichen Ausschlusses eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO muss diese Regelung für informelle Absprachen erst recht gelten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 Ws 381/11, StV 2012, 141, 142 mit Anm. Meyer-Goßner; OLG München, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 2 Ws 1149, 1150/12, StV 2013, 495, 499 f. mit Anm. Meyer-Goßner, StV 2013, 614; SK/Frisch, StPO, 4. Aufl., § 302 Rn. 32d; vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 offen gelassen von BGH, Be-schluss vom 27. Oktober 2010 – 5 StR 419/10, NStZ 2011, 473; a.A. Niemöller NStZ 2013, 19, 22).

Diese Bewertung der Rechtslage zum Rechtsmittelverzicht nach informellen Urteilsabsprachen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das von der Rechtswidrigkeit informeller Verfahrenserledigungen ausgeht und die Effektivität der revisionsgerichtlichen Ver-fahrenskontrolle angemahnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1064 ff.).

Ein Angeklagter, der an Erörterungen der Richter, Verteidiger und Vertreter der Staatsanwaltschaft im Beratungszimmer nicht beteiligt war, dem die für das Verständigungsverfahren vorgesehenen Informationen über den wesentlichen Inhalt der Erörterungen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht protokollfest (§ 273 Abs. 1 Nr. 1a StPO) erteilt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046, 3047 f., für BGHSt bestimmt) und der nach der Urteilsverkündung vom Gericht nicht qualifiziert über seine Rechtsmittel-möglichkeit belehrt wurde (§ 35a Satz 3 StPO), ist besonders schutzwürdig. Er kann unmittelbar nach Urteilsverkündung nicht eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Rechtsmittelmöglichkeit noch mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll.“

Also: Richterliches Schweigen in der Hauptverhandlung bringt es nicht. Damit kann man die Regelungen des § 257c StPO nicht umgehen.

Pflichti 7: Sich „verständigen“ ist schwierig

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Der Kollege Siebers hatte bereits in seinem Blog unter Verständigung ist ein Fall notwendiger Verteidigung auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13 – hingewiesen, der zur Frage der Pflichtverteidigung im Fall von Verständigungsgesprächen Stellung nimmt. Er hat mir den Beschluss dankenswerter Weise zukommen lassen, so dass ich nun auch die Möglichkeit habe, dazu zu bloggen und ihn einzustellen. Das OLG führt zu der Problematik in einer „Segelanweisung“ aus:

Auch hinsichtlich des im ersten Rechtszug unverteidigten X. liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das Urteil beruhte auf einer Verständigung im Sinne von § 257 c StPO, was die Rechtslage schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO macht, weil ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise in der Regel nicht selbst wirksam verteidigen kann.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 – 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 – 5 StR 253/13 , juris; Beschluss vom 6. August 2013 – 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 — 2 StR 47/13 juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 — 1 StR 163/13 — juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 — 4 StR 121/13 juris; Beschluss vom 25. April 2013 — 5 StR 139/13 juris; Beschluss vom 11. April 2013 1 StR 563/12 —, juris; Beschluss vom 05. März 2013 — 5 StR 423/12 BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 — 4 StR 537/12 juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 1 StR 633/12 juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass ein Angeklagter, der nicht Volljurist ist, seine Rechte irr Rahmen des undurchsichtigen Verfahrens, das einer Verständigung vorauszugehen hat, ohne juristischen Beistand erkennen und somit wahrnehmen kann. Deshalb ist bereits die Erörterung einer Verständigung regelmäßig Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Dies gilt auch, wenn – wie hier — ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil aufgehoben worden ist. Denn der Angeklagte bedarf zur sachgerechten Vorbereitung seiner Verteidigung bereits vor Beginn der neuen Hauptverhandlung einer Belehrung, welche Bedeutung seine im Rahmen der Verständigung abgegebene Erklärung für das weitere Verfahren haben kann.“

Die Bedeutung der Entscheidung liegt nicht im landgerichtlichen Bereich, sondern mehr bei den amtsgerichtlichen Verfahren, denn gerade bei den AG wird gern und häufig ohne den – ggf. „störenden“ – Verteidiger verhandelt.

Lass uns drüber reden; aber nur, wenn es etwas zu erzählen gibt

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Im Moment rasselt es Entscheidungen des BGH und anderer Obergerichte, die sich mit Absprache-/Verständigungsfragen und den sich daraus für das Strafverfahren ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen befassen. Dazu gehören u.a. auch der BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 1 StR 237/13 und der KG, Beschl. v. 26.08.2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13), über die wir demnächst auch im StRR berichten werden. Sie befassen sich im Wesentlichen mit der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Kollege Hillenbrand vom AG Backnang hat die Entscheidungen schon aufbereitet, so dass ich mir bei ihm die Leitsätze „klauen kann“. Sie lauten:

  1. Eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs.4 Satz 1 StPO besteht nicht, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben.
  2. Die Abgabe einer Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden ist nicht als Vorbereitung einer Verständigung anzusehen.
  3. Die Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht setzt konkreten Vortrag zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche voraus. Das bloße Fehlen einer Mitteilung begründet einen Rechtsverstoß nicht.
  4. § 243 Abs.4 Satz 1 StPO zählt nicht zu den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr.6 StPO.

Also: Berichtet/Mitgeteilt  werden muss nur über bzw. müssen nur Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung geführt worden sind. Wann das schon der Fall ist, bedarf sicherlich noch der ein oder anderen Entscheidung des BGH. Aber selbst wenn Verständigungsgespräche stattgefunden haben und dann dennoch die Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfolgt, wird eine Revision gleichwohl nicht zum Selbstläufer. Begründet ist die Revision nämlich erst dann, wenn das Urteil auf dem Unterlassen der Mitteilung beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Insoweit knüpfen die beiden o.a. Entscheidungen an den BGH, Beschl. v. 20.10.2010 – 1 StR 400/10 – an. wonach ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu der unwiderlegbaren Vermutung führt, dass bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs dadurch nie ausgeschlossen werden kann.

Der BGH kann ein Urteil mit 38 Worten aufheben…..

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Inzwischen ist die Frage der Notwendigkeit der Belehrung nach einer Verständigung/Absprache – geregelt in § 257c Abs. 5 StPO – bereits so in der Rechtsprechung des BGH verankert, dass der BGH Urteile, die auf einer Verständigung beruhen, nach/bei der der Angeklagte aber nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist, aufhebt, ohne das noch groß zu begründen. Anders kann man den BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 StR 360/13 – nicht werten. Da heißt es nur noch:

„Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12).“

Ich habe das mal ausgezählt: Der Tenor hat, wenn ich mich nicht verzählt habe, 48 Worte, die Gründe bestehen dann gerade noch aus 38 Worten. So eindeutig ist das dann jetzt.