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(Keine) Verjährungsunterbrechung, oder: Bloß keine Vollmacht vorlegen

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Aus der „Rubrik“/Gruppe von Entscheidungen mit der Überschrift: „Bloß keine Vollmacht vorlegen“ stammt der AG Mettmann, Beschl. v. 25.01.2017 – 32 OWI 174/16. Es geht um die Zustellung eines Bußgeldbescheides und die damit (nicht) herbeigeführte Verjährungsunterbrechung. Letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung war die Anhörung des Betroffenen vom 11.12.2015. Verfolgungsverjährung ist daher am 11.03.2016 eingetreten. Zwischendurch ist zwar noch der Bußgeldbescheid erlassen worden. Aber:

„Für den Bußgeldbescheid vom 22.01.2016 findet sich keine Zustellungsurkunde in der Akte. Die Verwaltungsbehörde beruft sich auf eine „Zustellung nach § 50 Abs. 2 OWiG durch Empfangsbekenntnis“, da der Rechtsanwalt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung Verjährung eingewendet, da der Bußgeldbescheid seinem Mandanten nicht zugestellt worden sei. Er habe Einspruch eingelegt, da ihm der Bußgeldbescheid formlos übersandt worden sei.

50 Abs. 2 OWiG lautet: „Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene First und Form zu belehren.“ Wie sich daraus die Zulässigkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch aus der Kommentierung ist nichts Entsprechendes ersichtlich. § 50 Abs. 2 OWiG schreibt viel mehr die Rechtsbehelfsbelehrung zwingend vor.

Nach § 51 Abs. 1 OWiG richtet sich das Zustellungsverfahren nach dem Landeszustellungsgesetz (LZG). Im LZG ist u.a. die Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde (§ 3), mittels Einschreiben (§ 4), durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, und die Zustellung an Bevollmächtigte (§ 7) geregelt. Die Behörde hat nach § 2 Abs. 3 LZG die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Hier hat sich die Behörde für die Zustellungen durch die Post mittels Zustellungsurkunde entschieden. Allerdings ist die Zustellungsurkunde durch die Post verloren gegangen. Somit liegt ein Nachweis für die Zustellung erst mal nicht vor.

Nach § 8 LZG gilt das Schriftstück in einem solchen Fall als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist aus der Akte jedoch nicht ersichtlich. Dieser Zeitpunkt muss aber nachweislich, also feststellbar, sein. Der Eingang beim Verteidiger ist insoweit nicht ausreichend, da der Verteidiger nach § 7 Abs. 1 LZG, wie auch nach § 51 Abs. 3 OWiG, nicht empfangsberechtigt war. Es lag zum Zeitpunkt der Zustellung keine schriftliche Vollmacht vor. Auch bis heute befindet sich eine solche nicht bei den Akten (auch wenn laut BI. 22 d.A. dem Schreiben eine solche beigefügt gewesen sein soll). Neben der Zustellung an den Betroffenen ist dem Verteidiger auch formlos eine Abschrift des Bescheides übersandt worden (BI. 3 d.A.). Der Einspruch des Verteidigers sagt damit nichts über den Zugang des Bescheides beim Betroffenen aus. Auf diesen kommt es aber entscheidend an. Es ist im Rahmen des Möglichen (und sogar sehr wahrscheinlich), dass der Verteidiger beauftragt war, grundsätzlich gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Der Rückschluss, dass der Betroffene auch zwingend Kenntnis vom Bußgeldbescheid hatte, als der Verteidiger Einspruch eingelegt hat, ist nach hiesiger Auffassung nicht möglich.

Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nicht unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit vom 23.11.2015 ist daher verjährt.“

Verjährungsunterbrechung, oder/aber: Terminierung bitte mit Tag und Stunde….

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Es ist nicht so ganz einfach, im Bußgeldverfahren den Eintritt der Verjährung zu erreichen. Die absolute Verjährungszeit mit zwei Jahren ist ganz schön lang und § 33 OWiG sieht eine ganze Menge Unterbrechungstatbestände vor, die der Verwaltungsbehörde und/oder dem AG „helfen“. Einer davon ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG, wonach die „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Allerdings: Es muss sich auch um die „Anberaumung“ einer Hauptverhandlung handeln, also grundsätzlich müssen Ort, Tag und Zeit bestimmt werden.

Anders hat das dann aber wohl ein Amtsrichter beim AG Heidelberg gesehen, der – in meinen Augen etwas schlampig – (zunächst) nur „Termin bitte 11.6.15“  verfügt hatte. Und das war es dann. Denn das OLG Karlsruhe sagt im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.10.2015 – 2 (6) SsBs 564/15:

„Es ist jedoch deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten, weil nach der Unterbrechung der Verjährung durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) am 3.9.2014 innerhalb der dadurch neu in Gang gesetzten sechsmonatigen Verjährungsfrist (§§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) keine weitere Unterbrechung bewirkt wurde.

Soweit die Vorsitzende am 3.3.2015 die Anordnung „Termin bitte 11.6.15“ getroffen hat, handelt es sich nicht um die Anberaumung einer Hauptverhandlung i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG.

Die Anberaumung einer Hauptverhandlung setzt nach in Rechtsprechung und Literatur durchgängig vertretener Auffassung die Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Hauptverhandlung voraus (OLG Köln VRS 69, 451, 452; OLG Bamberg Beschluss vom 23.2.2015 – 3 Ss OWi 218/15, bei juris; Graf in KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 33 Rn. 85; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 33 Rn. 39a; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 213 Rn. 1; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, Rn. 2). Der Senat lässt offen, ob es der Bestimmung des Verhandlungsortes in der vom Vorsitzenden (§§ 46 OWiG, 213 StPO) zu treffenden Anordnung selbst auch dann bedarf, wenn die Verhandlung in einem dem betreffenden Spruchkörper allgemein zugewiesenen Sitzungssaal stattfinden soll. Trifft der Vorsitzende aber – wie vorliegend – nur eine Anordnung hinsichtlich des Termintags, ohne auch die Uhrzeit zu bestimmen, fehlt es aber an einer hinreichend konkretisierten Anordnung, wie sie § 213 StPO voraussetzt.

Auf die Verfügung vom 10.3.2015, mit der die Hauptverhandlung auf den 11.6.2015, 11:00 Uhr bestimmt und die Ladung der Beteiligten angeordnet wurde, kam es nicht mehr an, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.“

Der Betroffene wird sich freuen. 150 € und ein Monat Fahrverbot gespart.

Telefonische Zeugenbefragung – unterbricht nicht die Verjährung

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Schon etwas älter ist eine Entscheidung des OLG Köln, die in den 80-ziger Jahren sich mit den Folgen einer telefonischen Zeugenbefragung im Bußgeldverfahren befasst und die Verjährungsunterbrechung verneint hat. Das OLG Bamberg hatte jetzt dieselbe Problematik zu entscheiden. Es hat die Unterbrechung der Verjährung im OLG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2015 – 2 Ss OWi 13/15 ebenfalls verneint:

„b) Mit Verfügung vom 13.02.2014 hob die Tatrichterin diesen Hauptverhandlungstermin „von Amts wegen“ ersatzlos auf. Desweiteren fand offenbar am selben Tag ein Telefongespräch (möglicherweise auch zwei Telefongespräche) der Tatrichterin mit dem Zeugen N. statt, in dem dieser ausweislich zweier von der Tatrichterin jeweils unter dem 13.02.2014 gefertigter Aktenvermerke mitteilte, er habe seinen Aufenthalt in Spanien und könne bzw. werde nicht kommen. Seine Adresse teilte der Zeuge nicht mit, wohl aber zwei Telefonnummern. Einer der gefertigten Aktenvermerke der Tatrichterin enthält […] zum Inhalt des Telefongespräches […] noch folgende Ausführungen: „Nach Belehrung erklärt der Zeuge: Ja ich bin mit dem weißen PKW gefahren. Vor mir war ein Passat und ein BMW. Die wurden angehalten und fuhren raus. Ich dachte ich soll auch raus. Das war aber nicht so. Im Passat war eine junge Frau, im BMW ein junger Mann. Ich bin nicht in einer Kolonne hinter diesen hergefahren. Es war nicht mein Pkw. Habe ihn nicht in V. abgeholt. Ich war unterwegs in B., nicht in V. an diesem Tag.“

…..

Das offenbar am 13.02.2014 mit dem Zeugen N. geführte Telefongespräch , in dem dieser „nach Belehrung“ Erklärungen (anscheinend) im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat und betreffend den Fahrer des Tatfahrzeugs abgab, unterbrach nicht die Verjährung gemäß § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen durch den Tatrichter bzw. die Tatrichterin kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.01.1979 – Ss 1067/78 = DAR 1980, 55). § 33 I 1 Nr. 2 OWiG spricht ausdrücklich von einer „richterlichen Vernehmung“ eines Zeugen; eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen zu erfolgen. Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten (zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können; vgl. KK/Graf OWiG 4. Aufl. § 33 Rn. 89).“

Vollmacht und Zustellung – immer wieder eine (unendliche) Geschichte

entnommen open Clipart.org

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Ich habe länger nichts mehr zur Zustellung und Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG gebracht. Da kommt mir das AG Landstuhl, Urt. v. 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 4901/14 – gerade recht. Es behandelt die alt bekannte – hoffentlich – Problematik der Zustellung an die Kanzlei des Rechtsanwalts, obwohl der Verteidiger eine auf sich ausgestellte Vollmacht vorgelegt hat. Dazu bzw. zu damit zusammenhängenden Fragen haben schon verschiedene OLG Stellung genommen (vgl. z.B. der OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2012 – III 3 RBs 386/11  und dazu Vollmacht und Zustellung – eine unendliche Geschichte). Nun also auch das LG Landstuhl, dass das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt hat:

„Für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1999 – 4 StR 453/ – BGHSt 45, 261, 263; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05 – NJW 20 6, 1078; Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 33 Rn. 35a). Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – 311 SsRs 126/11 — juris). Dabei muss, selbst bei dessen Tätigkeit in einer Sozietät oder gar in einer Bürogemeinschaft, der Verteidiger Adressat des Bescheides sein, wenn denn die Zustellung an ihn verjährungsunterbrechende Wirkung haben soII (OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2004 – 211 Ss 106/04 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 09.06.2005 – 2 22 Ss 116/05 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2006 – 222 Ss 269/06 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 16.04.2007 – 322 Ss 60/07 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 02.04.2009 – 322 SsBs 225/08; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 1691-1693). Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass diese strikte Zustellungsregel nur dann so gilt, wenn auch die Vollmacht explitit auf den Verteidiger ausgestellt ist. Wird die Vollmacht auf die Kanzlei X oder die Sozietät ausgestellt muss das Gericht ggf. durch Auslegung ermitteln, ob ein verjährungsunterbrechende Wirkung stattgefunden hat. Hier war aber der Vollmacht nur auf den Verteidiger ausgestellt.“

Dazu zwei Dinge:

  1. Zunächst die Frage: Warum legt der Verteidiger überhaupt eine Vollmacht vor? Muss er ja nicht…..
  2. Das AG hat eingestellt, der Betroffenen aber ihre notwendigen Auslagen auferlegt. Ob die dazu gegebene kurze „Ein-Satz-Begründung“ „Ohne die Verjährungsproblematik wäre eine Verurteilung der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt“ ausreicht, kann man zumindest diskutieren. Nun die Betroffene wird es angesichts der Einstellung des Verfahrens nicht so interessieren.

Verjährungsunterbrechung bei OWi: Man muss schon wissen, von wem die Verfügung kommt…

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Ein schöner Erfolg für die Verteidigung ist im Bußgeldverfahren immer die Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, um die häufig heftig gestritten wird. Ob das in dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 RBs 45/14 – zugrunde liegenden Verfahren auch der Fall war, kann man an dem Beschluss nicht erkennen. Aber eingestellt worden ist 🙂 , und das, weil die Unterschrift unter einer behördlichen Verfügung fehlte.

Das angefochtene Urteil war auf die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben und das Verfahren nach §§ 46 OWiG, 206a StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG eingetreten ist.

Der Betroffene soll die ihm zur Last gelegte Tat am 08.02.2013 begangen haben. Zunächst lief die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG. Der am 27.02.2013 erlassene Bußgeldbescheid konnte ihm zunächst nicht zugestellt werden, da die Adressangabe (möglicherweise aufgrund einer Verwechslung des Wohnortes schon bei Aufnahme des Sachverhalts durch die Polizei) falsch war. Der Erlass dieses Bußgeldbescheides hat die Verjährung zum Zeitpunkt des Erlasses nicht unterbrochen, da er nicht binnen zwei Wochen zugestellt werden konnte (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).


Mit einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht erkennen lassenden, offensichtlich nicht automatisierten Verfügung vom 08.03.2013 wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. In der Folgezeit erließ die Verwaltungsbehörde am 21.03.2013, 08.04.2013, 08.05.2013 und 29.05.2013 Anordnungen zur Feststellung des Aufenthalts des Betroffenen. Die vorläufige Einstellung war vorliegend nicht geeignet die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zu unterbrechen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Verjährung bei – wie hier – schriftlichen Anordnungen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung unterzeichnet wird. Mangels Unterzeichnung lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen. In der Rechtsprechung wird als Unterzeichnung auch ein Handzeichen für ausreichend erachtet (OLG Dresden DAR 2004, 534; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2005 – 2 SsOWi 312/05 – […]; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). Darüber hinaus soll selbst das Fehlen eines solchen Handzeichens unschädlich sein, wenn sich der behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (OLG Hamm a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 20.11.2003 – 1 ObOWi 459/03 -[…] LS; vgl. auch OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 532). Ob an dieser Ansicht im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 Abs. 2 OWiG in dieser Allgemeinheit festgehalten werden kann, mag hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall lässt sich der o.g. behördliche Wille nicht mit Sicherheit feststellen. Die Verfügung über die vorläufige Einstellung lässt noch nicht einmal ihren Aussteller (etwa durch einen aufgedruckten Namenszusatz) erkennen und während die Verfügungen zur Aufenthaltsermittlung jeweils eine – wenn auch unleserliche – Unterschrift aufweisen, ist dies bei dieser Verfügung nicht der Fall. Angesichts dessen kann nicht mit letzter Sicherheit entschieden werden, ob es sich bei der Verfügung lediglich um einen Entwurf oder aber um eine vom behördlichen Willen getragene Unterbrechungshandlung handelt. Angesichts dessen hatten auch die nachfolgenden Anordnungen zur Aufenthaltsermittlung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Als der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 26.06.2013 schließlich zugestellt wurde, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, da ansonsten keine verjährungsunterbrechenden Handlungen ersichtlich sind.