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OWi III: Verjährungsunterbrechung, oder: Anordnung der Anhörung durch falsche Behörde

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Und zum Schluss am heutigen Tag dann noch ein AG-Beschluss, und zwar der AG Liebenwerda, Beschl. v. 24.04.2020 – 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20 – zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen. Das AG hat hier eine verjährungsunterbrechende Wirkung der Anordnung verneint und das Verfahren eingestellt:

„Die Ordnungswidrigkeit ereignete sich am 7. Oktober 2019.

Eine erste zur Verjährungsunterbrechung prinzipiell geeignete Verfügung, nämlich die Betroffene anzuhören, erging zwar am 6. Januar 2020 (Blatt 18 d.A.), allerdings durch die örtlich unzuständige Behörde, nämlich die Polizei Leipzig. Diese Anordnung war daher nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. S 33 Abs. I Satz 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen.

Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde der Betroffenenwechsel erst am 13. Januar 2020 (Blatt 11 d.A.) und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen.“

Keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, oder: Die Vollmacht gehört nicht in die (Gerichts)Akte

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Als zweite Entscheidung des Tages dann eine weitere AG-Entscheidung, und zwar der AG Paderborn, Beschl. v. 22.07.2019 – 76 OW1-31 Js 846/19-117/19, den mir der Kollege T.Hein aus  Bad Vilbel geschickt hat.

Das Verfahren gegen seinen Mandanten ist wegen Verjährung eingestellt worden. Begründung des AG:

„Gegen die Betroffene ist am 19.03.201.9 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die letzte Verfolgungsverjährung unterbrechende
– Handlung – ist die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die
Verwaltungsbehörde, § 33 Abs. 1 Nr. 8 ZPO am 11.03.2019, (BI. 26 d.A.).

Der Bußgeldbescheid ist nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sodass es hier nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung kommen konnte. Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als zustellungsbevollmächtigt. Eine solche Vollmacht befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Akte, die anwaltliche Versicherung der Beauftragung der Verteidigung genügt als Nachweis der Zustellungsvollmacht nicht.

Eine wirksame Zustellung an die Betroffene selbst lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Was lernen wir mal wieder daraus: Die Vollmacht gehört nicht in die (Gerichts)Akte. Die bleibt zuhause.

Offen ist dann aber noch die Frage der „notwendigen Auslagen“. Das AG hat „nur“ „auf Kosten der Staatskasse eingestellt“.

Wo wohnt ein Student?, oder: Keine schriftliche Vollmacht

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Und als zweite Entscheidung am Ostermontag der AG München, Beschl. v. 02.03.2017 – 1013 OWi 456 Js 239910/16 jug – schon etwas älter, aber der Kollege hat sie erst vor kurzem geschickt. Ich bringe die Entscheidung aber schon allein deshalb, weil sie ein schööne Beweis dafür ist, dass man als Verteidiger eine schriftlich Vollmacht nicht vorlegt. Und dass mauss man ja auch nicht. Und: Das hat nun gar nichts mit irgendwelchen Tricksereien zu tun. Im Übrigen: Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig isch dieser Umstand doch herumgesprochen hat, und zwar sowohl bei den Ermittlungs-/Bußgeldbehörden, die immer wieder meinen, in Zusammenhnag mit Akteneinsicht schriftliche Vollmachten anfordern zu müssen, aber auch bei Kollegen, die immer wieder ohne Not schriftliche Vollmachten vorlegen.

In dem Beschluss vom 02.03.2017 hat das AG München des Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen eingestellt, und zwar wegen Verjährung:

„Die Ordnungswidrigkeit vom 14.08.2016 ist verjährt.

Eine Unterbrechung der 3-monatigen Verjährungsfrist erfolgte wirksam durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen am 14.09.2016 gemäß § 33 Abs.1 Nr.1, 3. Alt. OWiG. Eine weitere wirksame Unterbrechungshandlung ist bis Eintritt der Verjährung am 14.12.2016 nicht mehr erfolgt.

Insbesondere erfolgte keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids der Verwaltungsbehörde vom 9.11.2016.

Die am 11.11.2016 bewirkte Ersatzzustellung des Bescheids an der Anschrift „ppp.“ war unwirksam, da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt unter dieser Anschrift nicht mehr dauerhaft wohnte. Vielmehr hielt er sich seit spätestens 1.10.2016 als Student während des Semesters dauerhaft in Klagenfurt unter der Anschrift „pppp. 9020 Klagenfurt“ auf. Dies ergibt sich aus dem vom Verteidiger vorgelegten Mietvertrag vom 1.10.2016, dem Stromlieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorger vom 3.10.2016 und dem Vertrag mit einem örtlichen Telefonanbieter vom 1.10.2016. Der Begriff der Wohnung ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass sich die betreffende Person dort tatsächlich dauerhaft aufhält – unabhängig von einer polizeilichen Meldung. Ein Student hat jedenfalls in der Vorlesungszeit seine Wohnung am Studienort. Die Vorlesungszeit begann für das Wintersemester 2016 in Klagenfurt am 1.10.16.

Eine Zustellung an den Verteidiger des Betroffenen ist nicht erfolgt. Die formlose Mitteilung des Bescheids an diesen erfolgte nicht mit Zustellungswillen der Behörde.

Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs.1 i.V.m. Art. 9 VwZVG durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheids liegt nicht vor – kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Hierfür genügt jedenfalls nicht die bloße Kenntnis von der Existenz eines Bußgeldbescheids; erforderlich ist vielmehr die zuverlässige Kenntnisnahme des Inhalts des Bußgeldbescheids. Vorlie-gend ist nicht nachweisbar, dass der Betroffene tatsächlich zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Bescheids vom 9.11.2016 – sei es per Fax oder per Mail – erlangt hat. Dafür reicht auch nicht der Umstand , dass der Verteidiger des Betroffenen in dessen Namen und in dessen Auftrag mit Schrieben vom 15.11.2016 gegen des Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, da der Verteidiger bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahren mandatiert worden ist und dies bereits mit Schreiben vom 20.09.2016 angezeigt hat.

Der Eingang der Akte beim Amtsgericht München am 16.12.2016 konnte keine Unterbrechung der Verjährung mehr bewirken da diese bereits eingetreten war.“

Wäre eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers bei der Akte gewesen…….

Verjährungsunterbrechung? oder: Hier nicht durch dinglichen Arrest oder Akteneinsicht

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So, in die neue Woche, die 10. KW des Jahres 2017, strate ich dann mit zwei Entscheidungen, die Verjährungsfragen zum Gegenstand haben. Die erste ist der – schon etwas ältere – KG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 Ws 83/15, der in einem Verfahren wegen des Vorwurfs eines Vergehens gegen das Wertpapierhandelsgesetz ergangen ist. In ihm war von der Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls beantragt worden. Das LG hatte den Antrag wegen Verfolgungsverjährung abgelehnt. Und um die Frage, ob nun Verjährung eingetreten ist oder nicht wird gestritten. Das KG trifft dazu zwei Aussagen, die im Verfahren ergangene Maßnahmen betreffen, denen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen könnte, und zwar (zunächst):

Die Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO unterbricht nicht die Strafverfolgungsverjährung, da es sich nicht um eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB handelt.

Und dann geht es noch um die Frage der Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung durch Gewährung von Akteneinsicht, die in der Praxis sicherlich eine große Rolle spielt. Dazu stellt das KG fest:

„c) Auch die Verfügung vom 1. Dezember 2009, mit der die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten G. Akteneinsicht gewährte, hat die Verjährung nicht unterbrochen.

aa) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Es ist anerkannt, dass in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen kann. Die Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner besonderen Form und ist auch gegenüber dem bevollmächtigten Verteidiger möglich; sie muss dem Beschuldigten nur deutlich machen, dass gegen ihn wegen einer bestimmten Tat ein Ermittlungsverfahren geführt wird (vgl. BGH NStZ 2002, 229). Ob die Gewährung von Akteneinsicht die Verjährung unterbricht, lässt sich nicht allgemein beantworten und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 4; OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 532). Die Staatsanwaltschaft muss im Zeitpunkt der Einsichtsgewährung bereits einen Strafverfolgungswillen haben, der sich auf eine bestimmte Tat beziehen muss (vgl. BGH StV 1997, 187; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Handlung 3). Aus den Umständen muss klar ersichtlich sein, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (vgl. BGH NStZ 2008, 214). Hat die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bewirkt, so können weitere nach dieser Norm durchgeführte Maßnahmen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung führen (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 340; BGH NStZ 2009, 205).

bb) Daraus folgt, dass die dem Verteidiger des Beschuldigten im Dezember 2009 gewährte Akteneinsicht zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung erfüllte. Gleichwohl ist diese nicht eingetreten, weil die vorangegangene erstmalige Teilgewährung von Akteneinsicht im Frühjahr 2008 die Verjährungsunterbrechung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB „verbraucht“ hatte und die wiederholte Akteneinsicht keine erneute Unterbrechung bewirken konnte.“

Und das legt das KG dann für das dem Verteidiger Akteneinsicht gewährende Schreiben der Staatsanwaltschaft dar.

(Keine) Verjährungsunterbrechung, oder: Bloß keine Vollmacht vorlegen

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Aus der „Rubrik“/Gruppe von Entscheidungen mit der Überschrift: „Bloß keine Vollmacht vorlegen“ stammt der AG Mettmann, Beschl. v. 25.01.2017 – 32 OWI 174/16. Es geht um die Zustellung eines Bußgeldbescheides und die damit (nicht) herbeigeführte Verjährungsunterbrechung. Letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung war die Anhörung des Betroffenen vom 11.12.2015. Verfolgungsverjährung ist daher am 11.03.2016 eingetreten. Zwischendurch ist zwar noch der Bußgeldbescheid erlassen worden. Aber:

„Für den Bußgeldbescheid vom 22.01.2016 findet sich keine Zustellungsurkunde in der Akte. Die Verwaltungsbehörde beruft sich auf eine „Zustellung nach § 50 Abs. 2 OWiG durch Empfangsbekenntnis“, da der Rechtsanwalt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung Verjährung eingewendet, da der Bußgeldbescheid seinem Mandanten nicht zugestellt worden sei. Er habe Einspruch eingelegt, da ihm der Bußgeldbescheid formlos übersandt worden sei.

50 Abs. 2 OWiG lautet: „Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene First und Form zu belehren.“ Wie sich daraus die Zulässigkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch aus der Kommentierung ist nichts Entsprechendes ersichtlich. § 50 Abs. 2 OWiG schreibt viel mehr die Rechtsbehelfsbelehrung zwingend vor.

Nach § 51 Abs. 1 OWiG richtet sich das Zustellungsverfahren nach dem Landeszustellungsgesetz (LZG). Im LZG ist u.a. die Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde (§ 3), mittels Einschreiben (§ 4), durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, und die Zustellung an Bevollmächtigte (§ 7) geregelt. Die Behörde hat nach § 2 Abs. 3 LZG die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Hier hat sich die Behörde für die Zustellungen durch die Post mittels Zustellungsurkunde entschieden. Allerdings ist die Zustellungsurkunde durch die Post verloren gegangen. Somit liegt ein Nachweis für die Zustellung erst mal nicht vor.

Nach § 8 LZG gilt das Schriftstück in einem solchen Fall als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist aus der Akte jedoch nicht ersichtlich. Dieser Zeitpunkt muss aber nachweislich, also feststellbar, sein. Der Eingang beim Verteidiger ist insoweit nicht ausreichend, da der Verteidiger nach § 7 Abs. 1 LZG, wie auch nach § 51 Abs. 3 OWiG, nicht empfangsberechtigt war. Es lag zum Zeitpunkt der Zustellung keine schriftliche Vollmacht vor. Auch bis heute befindet sich eine solche nicht bei den Akten (auch wenn laut BI. 22 d.A. dem Schreiben eine solche beigefügt gewesen sein soll). Neben der Zustellung an den Betroffenen ist dem Verteidiger auch formlos eine Abschrift des Bescheides übersandt worden (BI. 3 d.A.). Der Einspruch des Verteidigers sagt damit nichts über den Zugang des Bescheides beim Betroffenen aus. Auf diesen kommt es aber entscheidend an. Es ist im Rahmen des Möglichen (und sogar sehr wahrscheinlich), dass der Verteidiger beauftragt war, grundsätzlich gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Der Rückschluss, dass der Betroffene auch zwingend Kenntnis vom Bußgeldbescheid hatte, als der Verteidiger Einspruch eingelegt hat, ist nach hiesiger Auffassung nicht möglich.

Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nicht unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit vom 23.11.2015 ist daher verjährt.“