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Verjährungsunterbrechung, oder/aber: Terminierung bitte mit Tag und Stunde….

© Andrey - Fotolia.com

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Es ist nicht so ganz einfach, im Bußgeldverfahren den Eintritt der Verjährung zu erreichen. Die absolute Verjährungszeit mit zwei Jahren ist ganz schön lang und § 33 OWiG sieht eine ganze Menge Unterbrechungstatbestände vor, die der Verwaltungsbehörde und/oder dem AG „helfen“. Einer davon ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG, wonach die „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Allerdings: Es muss sich auch um die „Anberaumung“ einer Hauptverhandlung handeln, also grundsätzlich müssen Ort, Tag und Zeit bestimmt werden.

Anders hat das dann aber wohl ein Amtsrichter beim AG Heidelberg gesehen, der – in meinen Augen etwas schlampig – (zunächst) nur „Termin bitte 11.6.15“  verfügt hatte. Und das war es dann. Denn das OLG Karlsruhe sagt im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.10.2015 – 2 (6) SsBs 564/15:

„Es ist jedoch deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten, weil nach der Unterbrechung der Verjährung durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) am 3.9.2014 innerhalb der dadurch neu in Gang gesetzten sechsmonatigen Verjährungsfrist (§§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) keine weitere Unterbrechung bewirkt wurde.

Soweit die Vorsitzende am 3.3.2015 die Anordnung „Termin bitte 11.6.15“ getroffen hat, handelt es sich nicht um die Anberaumung einer Hauptverhandlung i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG.

Die Anberaumung einer Hauptverhandlung setzt nach in Rechtsprechung und Literatur durchgängig vertretener Auffassung die Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Hauptverhandlung voraus (OLG Köln VRS 69, 451, 452; OLG Bamberg Beschluss vom 23.2.2015 – 3 Ss OWi 218/15, bei juris; Graf in KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 33 Rn. 85; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 33 Rn. 39a; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 213 Rn. 1; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, Rn. 2). Der Senat lässt offen, ob es der Bestimmung des Verhandlungsortes in der vom Vorsitzenden (§§ 46 OWiG, 213 StPO) zu treffenden Anordnung selbst auch dann bedarf, wenn die Verhandlung in einem dem betreffenden Spruchkörper allgemein zugewiesenen Sitzungssaal stattfinden soll. Trifft der Vorsitzende aber – wie vorliegend – nur eine Anordnung hinsichtlich des Termintags, ohne auch die Uhrzeit zu bestimmen, fehlt es aber an einer hinreichend konkretisierten Anordnung, wie sie § 213 StPO voraussetzt.

Auf die Verfügung vom 10.3.2015, mit der die Hauptverhandlung auf den 11.6.2015, 11:00 Uhr bestimmt und die Ladung der Beteiligten angeordnet wurde, kam es nicht mehr an, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.“

Der Betroffene wird sich freuen. 150 € und ein Monat Fahrverbot gespart.