Schlagwort-Archive: Verhältnismäßigkeit

StPO III: Wohnungsdurchsuchung im Hinblick auf die Tagessatzhöhe, oder: Ich will wissen, wie du lebst

Bild von Nikin auf Pixabay

Und als dritte Entscheidung dann noch der LG Bonn, Beschl. v. 28.10.2020 – 50 Qs-857 Js 721/20-36/20. Der nimmt zur Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung Stellung. Die war vom AG angeordnet worden zur Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Hinblick auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe.

Das LG hat die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt:

„Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war. Die Anordnung der Durchsuchung ist, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens, nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Bei der Anordnung von Durchsuchungen der Wohnung muss aufgrund der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße beachtet werden (BVerfGE 20, 162/187; 42, 212/220). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass die Durchsuchung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn mildere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen oder die Durchsuchung zur Bedeutung der Sache völlig außer Verhältnis stehen würde.

Vorliegend wurde die Durchsuchung mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 ausschließlich zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angeordnet. Aus den Gründen der Entscheidung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das erkennende Gericht aufgrund des Schweigens des Angeklagten im Parallelverfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, ein entsprechendes prozessuales Verhalten des Angeklagten auch in der anstehenden Hauptverhandlung vermutet und zur Vermeidung einer Schätzung der monatlichen Einkünfte bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 3 StGB) im Falle einer Verurteilung des Angeklagten die Durchsuchung zur Ermittlung des „Lebenszuschnitts“ des Angeklagten angeordnet hat.

An eine Durchsuchung, die ausschließlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB) dient, sind angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs besonders strenge Anforderungen zu stellen, da das Gesetz in § 40 Abs. 3 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Schätzung der Einkünfte des Täters vorsieht (vgl. OLG Dresden, StraFo 2007, 329 f.; Thüringer OLG, Beschluss v. 12.02.2009, 1 Ss 160/08, Rn. 15 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 23.11.2009, 1 Ss 104/09, Rn. 15 f. – jeweils zitiert nach juris). Eine solche Durchsuchung ist allenfalls dann denkbar, wenn anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich ist (OLG Dresden aaO), was nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein dürfte. So liegt es hier indessen nicht. Dem Amtsgericht hätten naheliegend andere Aufklärungsansätze hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Angeklagten zur Verfügung gestanden: es hätte bspw. eine behördliche Auskunft der Bafin oder der Deutschen Rentenversicherung einholen – wofür angesichts der erst eineinhalb Monate später anberaumten Hauptverhandlung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stand – oder die ohnehin zum Termin geladene Lebensgefährtin des Angeklagten zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vernehmen können. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass generell die Anforderungen an eine Schätzung nicht überspannt werden dürfen und als Schätzgrundlage bspw. auf die sich aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Statistischen Landesämter ergebenden Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern zurückgegriffen werden kann, sofern eine Erwerbstätigkeit des Angeklagten feststeht. Vor zu hohen Schätzungen kann der Angeklagte sich durch eine Offenlegung seiner Verhältnisse – spätestens in der Berufungsinstanz – schützen. Darüber hinaus konnte vor dem ersten Hauptverhandlungstermin nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wie im Parallelverfahren keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen werde, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass das dortige Schweigen aus anderen Gesichtspunkten erfolgte.

Bei seiner Entscheidung verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzliche Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu verschaffen, da die Kenntnis dieser Umstände für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung wesentlich ist (vgl. BGHSt 16, 351/353; BGH NStZ-RR 1998, 17 f.). Von dieser Verpflichtung wird das Gericht nicht schon dann frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGH NJW 1StV 1992, 463) und es ist verpflichtet, sich um die Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemühen. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht seine Durchsuchungsanordnung nicht auf die Ermittlung für die Strafzumessung relevanter Umstände gestützt hat, wären auch bei dieser Zielsetzung von gerichtlichen Anordnungen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst die genannten, weniger grundrechtsrelevanten Ermittlungsansätze (Zeugenvernehmung, Behördenauskünfte) zu verfolgen.“

U-Haft II: Unterbringung zur Beobachtung, oder: Verhältnismäßigkeit

© jtanki – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt mit dem LG Flensburg, Beschl. v. 07.09.2020 – II Qs 33/20 -, den mir der Kollege Fülscher aus Kiel geschickt hat, auch aus dem Norden. Die Thematik ist nicht direkt U-Haft, aber die Entscheidung hat auch Freiheitsentziehung zum Gegenstand. Das LG nimmt nämlich zu Verhältnismäßigkeit einer Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des Angeklagten Stellung. Es hat die Verhältnismäßigkeit verneint und die vom AG angeordnete Unterbringung aufgehoben:

„Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Der Beschluss war aufzuheben und der Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

Die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung richtet sich, den verfassungsrechtlichen Vor-gaben (Verhältnismäßigkeit) folgend, danach, ob vor einer Anordnung nach § 81 StPO alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, um zu einer Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten zu kommen. Ferner bedarf es eines tauglichen Mittels zur Beurteilung, das grundsätzlich nur bei der Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen als Sachverständigen gewähr-leistet ist. Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Oktober 2001 — 2 BvR 1523/01 —, Rn. 23, juris).

Danach ist die avisierte Unterbringung nicht verhältnismäßig.

Die Unterbringung soll dem Zweck der Abgrenzung zwischen einer drogeninduzierten Psychose und einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie dienen. Eine hinreichend sichere Abgrenzung ist aber binnen der in § 81 Abs. 5 StPO normierten Höchstgrenze von sechs Wochen nicht möglich. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Straf- und insbesondere Unterbringungsverfahren bekannt, dass mit einem Rückgang der aus einer drogeninduzierten Psychose resultierenden Symptomatik erst nach ca. sechs Monaten gerechnet werden kann. Demnach könnte die mit der Unterbringung bezweckte Abgrenzung auch erst ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich mit dem Absetzen des Cannabiskonsums ein zeit-naher Rückgang der Symptomatik ankündigt. Allerdings können sich auch Patienten, die an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leiden, durch das engmaschige, strukturgebende Setting einer forensischen Psychiatrie – einhergehend mit einer Reduktion der Symptomatik -zunächst stabilisieren.

Diese vage Aussicht kann im Hinblick auf die geringe Aussagekraft dieser unter Umständen kurzfristigen Reduzierung den erheblichen Grundrechtseingriff – freiheitsentziehende Maßnahmen über einen Zeitraum von sechs Wochen -, der mit der Unterbringung verbunden ist, nicht rechtfertigen. Vor allem auch deshalb nicht, weil sich der Angeklagte auf sein – ebenfalls verfassungsrechtlich verankertes – Schweigerecht beruft und die Mitwirkung an einer Exploration (zulässiger-weise) verweigert hat. Eine 24-stündige Beobachtung durch geschultes Personal käme vor diesem Hintergrund einer mittelbaren Umgehung seines Schweigerechtes gleich.“

Durchsuchung II: Verhältnismäßigkeit, oder: Sachverständigengutachten?

© eyetronic – Fotolia.com

Im zweiten Beschluss, dem BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18, nimmt das BVerfG zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung Stellung. Auch hier hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

Angeordnet worden war die Durchsuchung in Hamburg. Dort hatte am 01.05.2015 ein Teilnehmer einer Demonstration zwei Glasflaschen sowie zwei weitere harte Gegenstände in Richtung der anwesenden Polizeibeamten geworfen, diese jedoch nicht getroffen. Die Taten wurden gefilmt und das Videomaterial wurde anschließend in Form von Standbildern zur Ermittlungsakte genommen. Der Täter konnte während und nach der Demonstration nicht aufgegriffen und seine Identität nicht geklärt werden, weswegen er im März 2016 zur Fahndung ausgeschrieben wurde.

Am Rande einer Demonstration am 30.06.2016 wurde dann der Beschuldigte von Polizeikräften in Hamburg angehalten, da er nach Auffassung der Polizeibeamten dem Flaschenwerfer vom 01.05.2015 ähnlich sah. Die Polizei stellte seine Identität fest und fertigte Lichtbilder von ihm an, die zur Ermittlungsakte genommen wurden. Gegen den Beschuldigten erging ein Strafbefehl wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Beschuldigten hin ordnete das AG auf Antrag des Verteidigers die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens an, um durch einen Bildvergleich zu klären, ob zwischen dem Täter vom 01.05.2015 und dem Beschwerdeführer eine Personenidentität bestehe. Die Sachverständige kam nach einem umfassenden Lichtbildvergleich zahlreiche Körpermerkmale des Täters vom 01.05. 2015 und des Beschuldigten zu dem Ergebnis, dass eine Identität auszuschließen sei. Die StA schloss sich dem nicht an, sondern beantragt, da der Sachverhalt auch auf andere Weise aufgeklärt werden könne, einen Durchsuchungsbeschluss. Das AG lehnte die beantragte Durchsuchung ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das LG mit Beschluss vom 31.01.2018 diese Ablehnung auf. Es bejahte den Anfangsverdacht und auch Auffindevermutung im Hinblick auf einen Rucksack mit auffälligen weißen Streifen sowie einer Brille mit einem reflektierenden Element am Bügel, die für die Identifizierung des Beschuldigten von Bedeutung sein konnten. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den Durchsuchungszweck erfolglos; als Zufallsfunde wurden Betäubungsmittel, dazugehörige Utensilien, eine Gaspistole sowie die entsprechende Munition sichergestellt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des LG Hamburg vom 31.01.2018 hatte Erfolg.

Das BVerfG sieht die Durchsuchungsanordnung als unverhältnismäßig an:

„b) Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erweisen sich angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.

aa) Dabei ist es im Hinblick auf das Fehlen eines gesicherten Stands der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten zwar vertretbar, ein derartiges Sachverständigengutachten als nicht gleich geeignet im Vergleich zu einer Durchsuchung nach Beweisgegenständen wie der Brille und dem Rucksack des Täters anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 -, Rn. 31; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, juris, Rn. 26).

bb) In Anbetracht des schwachen Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer sowie des Umstandes, dass grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen, und im Hinblick auf die nur geringe Auffindevermutung war die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr angemessen.

(1) Der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erweist sich allenfalls als schwach.

Für einen Anfangsverdacht sprach zwar eine jedenfalls auf den ersten Blick bestehende optische Ähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter vom 1. Mai 2015 im Hinblick auf Gesicht und Körperbau. Eine vom zuständigen Gericht festgestellte erhebliche Ähnlichkeit zwischen Abbildungen des Täters und des Verdächtigen kann grundsätzlich auch geeignet sein, einen Anfangsverdacht zu begründen. Da ein Bildvergleich nicht stets einer besonderen Sachkunde bedarf, besteht insofern keine generelle Pflicht, in derartigen Fällen vor der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung stets ein anthropologisches Gutachten einzuholen.

Hier war jedoch das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, angesichts der nicht optimalen Bildqualität und der Bedeckungen des Täters (Kapuze, Schirmmütze) die Personenidentität nicht selbst beurteilen zu können. Entscheidend ist insofern, dass im vorliegenden Fall ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vorlag. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Lippen- und Nasenstruktur zwei Ausschlusskriterien vorlägen und eine Nichtidentität sehr wahrscheinlich sei.

Soweit das Landgericht Hamburg inhaltlich zum Gutachten ausführt, ausweislich des Sachverständigengutachtens seien Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen in etlichen auswertbaren Merkmalsausprägungen zu finden, während die Sachverständige demgegenüber lediglich zwei nach ihrer Einschätzung überhaupt zu berücksichtigende Abweichungen aufführe und dabei die Bildqualität sowie Verdeckungen prädikatsmindernd zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, hat es die Kernaussage des Sachverständigengutachtens nicht zutreffend erfasst. Das Gutachten stellte nicht lediglich zwei, sondern insgesamt vier Abweichungen fest, von denen es zwei Merkmale nicht lediglich als „Abweichungen“, sondern als „Ausschlusskriterien“ einstufte. Sowohl die Form des unteren Lippenrots als auch die Länge und Orientierung des Nasenrückens stellten demnach stabile, keinen Gewichtsschwankungen unterliegende Merkmale dar, wobei im vorliegenden Fall von unterschiedlicher Anatomie und deshalb einem Ausschluss ausgegangen werde. Die unterschiedliche Form beider Körpermerkmale erläuterte die Sachverständige in Wort und Bild.

Darüber hinaus greifen auch die Einwände des Landgerichts Hamburg gegen die methodischen Standards des Gutachtens nicht durch. So führt allein der Umstand, dass die Sachverständige in Bezug auf die Bilder des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 offenbar von einem früheren Aufnahmezeitpunkt ausging, nicht dazu, dass die Aussagekraft des Gutachtens mangels Einhaltung methodischer Mindeststandards vollständig erschüttert würde. Insoweit hat die Sachverständige auf Nachfrage des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Ausführungen zu diesen Lichtbildern keinen Einfluss auf das Ergebnis hatten, welches einzig und allein auf dem Merkmalsabgleich und den diesbezüglichen Ergebnissen beruhe. Soweit das Landgericht Hamburg diese Stellungnahme der Sachverständigen für unzureichend hält, würdigt es den Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht hinreichend. Die Sachverständige nimmt in ihrem Gutachten auf annähernd 28 Seiten einen Vergleich zwischen den Bildern vom 1. Mai 2015 und den Bildern des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2017 vor, wobei sie unter Punkt „12. Beurteilung“ zu dem Ergebnis kommt, dass sich bei einem Vergleich Widersprüche fänden, die eine Identität ausschlössen und die Nichtidentität daher sehr wahrscheinlich sei. Erst nach dieser endgültigen Beurteilung machte die Sachverständige unter Punkt 13 auf circa einer Seite „Anmerkungen“ zu den Bildern vom 30. Juni 2016.

Ebenso wenig kann dem Landgericht Hamburg dahingehend gefolgt werden, das Gutachten sei unbrauchbar, weil die Vergleichsbilder vom Verteidiger des Beschwerdeführers eingereicht worden und daher weder die Identität der auf den Bildern abgelichteten Person noch die Manipulationsfreiheit sichergestellt seien. Insofern bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der kooperationsbereite Beschwerdeführer durch Einreichung falscher oder manipulierter Bilder versucht hätte, das Verfahren zu manipulieren. Im Hinblick auf den – durch nichts belegten – Vorwurf, der Beschwerdeführer habe womöglich Fotos einer dritten Person eingereicht, ist festzustellen, dass sich neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Vergleichsfotos auch von der Polizei erstellte Fotos des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 in der Ermittlungsakte befanden und ein Abgleich der Identität wegen der sehr guten Qualität dieser Fotos möglich gewesen wäre. Ferner ließ das Landgericht Hamburg unbeachtet, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Identität der auf den eingereichten Bildern gezeigten Person mit seinem Mandanten versichert hatte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Strafverteidiger kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege nach geltendem Recht einen Vertrauensvorschuss genießt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, Rn. 35). Ebenso wenig lagen Anhaltspunkte für manipulierte Fotos vor.

Abgesehen von den auch dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Fotos vom 1. Mai 2015 waren sonstige Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft des Beschwerdeführers gesprochen hätten, nicht ersichtlich.

Zusammenfassend war der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf das den Mindeststandards genügende Sachverständigengutachten, welches eine Nichtidentität als sehr wahrscheinlich einstufte, und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte allenfalls gering und beruhte allein auf der im Widerspruch zu einem Sachverständigengutachten stehenden Feststellung, der Beschwerdeführer sehe den Fotos des Täters vom 1. Mai 2015 ähnlich.

(2) Gleichwohl bestehende Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens hätten bei einem derart niedrigen Verdachtsgrad durch die deutlich mildere Maßnahme der Einholung eines weiteren, den Anforderungen des Landgerichts genügenden Gutachtens beseitigt werden können. Durch eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers und die Verwendung dieser Fotos für das weitere Gutachten hätten sich auch die Bedenken zur möglichen Manipulation des Bildmaterials leicht ausräumen lassen. Gründe, warum das Landgericht seinen Bedenken an der Vorgehensweise der Sachverständigen nicht zunächst durch die Einholung eines neuen Gutachtens begegnet ist, sind nicht ersichtlich. Erst recht ist es nicht verhältnismäßig, eine Durchsuchung auch zum Auffinden von Lichtbildern „für ein gegebenenfalls einzuholendes weiteres anthropologisches Gutachten“ anzuordnen, da insoweit die sowohl grundrechtsschonendere als auch deutlich geeignetere Maßnahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verfügung steht.

(3) Darüber hinaus war in der vorliegenden Fallkonstellation auch der Auffindeverdacht nur sehr gering.

Zwar sind konkrete Gründe, die dafür sprechen müssen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu suchenden Räumlichkeiten gefunden werden kann, regelmäßig nur bei der Durchsuchung beim Unverdächtigen erforderlich (BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13 -, juris, Rn. 13).

Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren bereits seit seiner Vorladung im Juli 2016 bekannt war. Im August 2016 erging gegen ihn ein Strafbefehl. Seit spätestens September 2016 war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten; im Oktober 2016 wurde seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Im Jahr 2017 wirkten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger an der Erstellung des von ihnen beantragten anthropologischen Gutachtens mit. Gerade wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um den Täter vom 1. Mai 2015 handeln sollte, hätte er jedenfalls nicht ausschließen können, dass das Gutachten dies auch so feststellen würde und er weiter im Visier der Ermittlungsbehörden stünde. Die nicht näher erläuterte Feststellung des Landgerichts, Anhaltspunkte für die Vernichtung der Gegenstände bestünden gleichwohl nicht, erscheint aus diesen Gründen nicht überzeugend.

(4) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war zwar ebenso einzubeziehen, dass vorliegend mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten eine Straftat von nicht unerheblicher Bedeutung im Raum stand, und dass die zu suchenden Beweismittel von hohem Beweiswert sind. Allerdings vermögen diese Umstände im vorliegenden Fall den schwachen Anfangsverdacht, das Vorhandensein eines milderen Mittels zur Erhärtung des nur sehr schwachen Verdachts sowie die geringe Auffindewahrscheinlichkeit nicht auszugleichen. Die Anordnung der Durchsuchung durch das Landgericht Hamburg erweist sich hiernach unter diesen Umständen als nicht mehr angemessen.“

U-Haft II: Fortdauer der U-Haft, oder: „Terminierungsfehler“ der Strafkammer versus Verhältnismäßigkeit

© Thomas Jansa – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung im heutigen „U-Haft/Haft-Reigen“ ist der OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2020 – 1 Ws 47/20. Das OLG hat einen so. Überhaftbefehl wegen nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit aufgehoben.

Der Angeklagte verbüßt derzeit aufgrund eines Urteils des LG Braunschweig eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.  Am 04.04.2019 hat das AG Braunschweig gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sowie subsidiär auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Mit diesem Haftbefehl werden dem Angeklagten 14 Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung, sowie weitere 9 Fälle des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten des Vorwurfs bitte im Volltext nachlesen.

Aufgrund der Verdunkelungsgefahr wurden verschiedene Beschränkungen während der Untersuchungshaft gemäß § 119 StPO gegen den Angeklagten angeordnet, so z.B.  ein Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen mit Strafgefangenen und ehrenamtlichen Mitarbeitern, der Teilnahme am Gottesdienst gemeinsam mit Strafgefangenen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und der Teilnahme an Sportveranstaltungen gemeinsam mit Strafgefangenen ab. Zugleich wurden allgemeine unüberwachte Besuche, unüberwachter Schriftverkehr und eine allgemeine Telefonerlaubnis (auch in der Muttersprache) versagt und die Verhinderung von Kontakten zu den Mitangeklagten Pp.1, Pp.2 und der Ehefrau des Angeklagten. Darüber hinaus ordnete die Staatsanwaltschaft die Einzelhaft für den Angeklagten an. Wegen weiterer Einzelheiten bitte auch den Volltext lesen.

Auch wegen des weiteren Verfahrensverlaufs verweise ich auf den Volltext. Das OLG hat den Haftbefehl jetzt aufgehoben. Die Entscheidung ist recht umfangreich. Daher empfehle ich das Selbststudium. Hier zunächst nur (meine) Leitsätze:

1. Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Angeklagten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen.

2. Zur Berücksichtigung von Terminschwierigkeiten der Verteidiger bei der Anberaumung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Das OLG hat der Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist. Allerdings erfährt das Beschleunigungsgebot in solchen Fällen wegen der geringeren Eingriffsintensität eine Abschwächung.

2. Der Grad dieser Abschwächung richtet sich stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist insoweit, in welchem Maße der Gefangene in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt und ob die Überhaftnotierung der ansonsten denkbaren Unterbringung im offenen Vollzug und/oder der Gewährung von Lockerungen entgegensteht.

3. Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Angeklagten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Denn das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann durch wichtige Gründe begrenzt sein. Ein solcher Grund kann in bestimmten Situationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein.

4. Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte. Vielmehr muss zwischen dem Recht eines Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass die Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden. Dabei hat auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist regelmäßig Vorrang.

5. Die Aussetzung der Hauptverhandlung in einer (Über-)Haftsache „zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus“ ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ohne jegliche Begründung ergeht und der erneute Verhandlungsbeginn ungewiss ist. Der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten und Dritter kann gegenüber dem Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist vielmehr nur dann überwiegen, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung tatsächlich erforderlich ist, weil ihre Fortführung auch unter Schutzvorkehrungen nicht verantwortbar wäre.

Auf eins will ich dann aber doch besonders hinweise: Mit Beschluss vom 17.03.2020  hatte das LG die Hauptverhandlung zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus ausgesetzt, ohne das aber in der Aussetzungsentscheidung näher zu begründen. Dazu merkt das OLG an:

„Die Aussetzungsentscheidung der Kammer lässt die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 4. April 2019 (in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung vom 19. Dezember 2019) bereits deshalb als unverhältnismäßig erscheinen, weil sie jegliche Begründung vermissen lässt. Insbesondere lässt sich der Aussetzungsentscheidung nicht entnehmen, dass der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten diese Maßnahme tatsächlich erfordert und eine Fortführung der bereits fortgeschrittenen Hauptverhandlung auch bei denkbaren Schutzvorkehrungen — z.B. ein größerer Abstand zwischen den einzelnen Sitzplätzen der Verfahrensbeteiligten und das Tragen von Schutzkleidung für Wachtmeister — nicht möglich gewesen wäre (vgl. insoweit Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen vom 20. März 2020, Vf. 39-IV-20, juris, Rn. 23; keine Haftsache). Schließlich rechtfertigt die Verfahrensaussetzung auch nicht, dass Rechtsanwalt pp. aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sicherlich die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung derzeit nicht hätte zugemutet werden können. Denn der Beschwerdeführer hat noch zwei weitere Verteidiger, wobei jedenfalls in Bezug auf den erfahrenen Strafverteidiger pp. ein besonders erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Infektion mit Covid-19 nicht zu erkennen ist.“

Corona-Virus: Fortdauer der U-Haft trotz wegen Corona-Pandemie ausgesetzter Hauptverhandlung

Bild von Vektor Kunst auf Pixabay

Vom OLG Karlsruhe geht gerade folgende PM:

„Pressemitteilung vom 31.03.2020 (10/20)

Mordprozess: Angeklagter bleibt trotz Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der Corona-Pandemie in Haft

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung als Folge der Corona-Pandemie nicht dazu führt, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Das Landgericht Baden-Baden hat die bereits begonnene Hauptverhandlung in einem Mordprozess – der 24-jährige Angeklagte soll seine Freundin, die sich von ihm getrennt hatte, heimtückisch getötet haben – ausgesetzt, weil wegen der Corona-Pandemie ein Schutz der zahlreichen Verfahrensbeteiligten, der Zeugen, Vorführungsbeamten und Gerichtswachtmeister sowie der Zuhörer im Sitzungssaal vor einer Infektion durch das Virus in den Fortsetzungsterminen nicht gewährleistet sei. Die Hauptverhandlung soll im Mai 2020 neu beginnen.

Das zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zuständige Oberlandesgericht bestätigt, dass die wegen des hohen Ansteckungsrisikos bestehende Gesundheitsgefährdung durch die Corona-Pandemie die Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Folge rechtfertigt, dass die Untersuchungshaft für drei weitere Monate aufrecht zu erhalten ist. Dabei hat es dem Landgericht für die Bewertung der Verhältnisse vor Ort und die Risikoabschätzung einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zugebilligt.

Beschluss vom 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20

Wenn der Volltext vorliegt, dann hier mehr. Die Entscheidung überrascht mich nicht. Mit solchen Entscheidungen hatte ich gerechnet.