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Vergütungsvereinbarung: 300 – 500 €/Stunde können angemessen sein

Ich hatte ja neulich schon über OLG Frankfurt, Urt. v. 12.01.2011 – 4 U 3/08 berichtet, allerdings nur über einen mir bis dahin lediglich vorliegenden FAZ-Artikel. Inzwischen habe ich den Volltext der Entscheidung vorliegen und auf meiner HP bei den gebührenrechtlichen Entscheidungen eingestellt. Ganz interessante Entscheidung, die man vielleicht so zusammenfassen kann (was bei der Länge nicht ganz einfach ist):

  1. Eine auf Stundenbasis noch unter Geltung der BRAGO abgeschlossene Honorarvereinbarung für eine Vertretung in einem Verfahren und einer umfangreichen Hauptverhandlung wegen Subventionsbetruges kann auch in einer Größenordnung von rund 800.000,- € noch angemessen sein. Dabei sind auch Stundensätze der Verteidiger zwischen 300,- € und 500,- € rechtlich nicht zu beanstanden, soweit eine transparente Vereinbarung vorgelegen hat und der Mandant hinreichend über etwaige Kostenrisiken aufgeklärt worden ist.
  2. Die Kostenrechnung muss lediglich so detailliert und hinreichend aufgeschlüsselt sein, dass sich dem Mandanten ohne Weiteres erschließt, welche Leistungen genau in welchem Zeitraum erbracht worden sind. Sind einzelne Punkte einer solchen Abrechnung zu vage gehalten, kann das Gericht insoweit eine Kürzung vornehmen; gleiches gilt auch im Hinblick auf fehlerhaft dem Mandanten in Rechnung gestellte Leistungen, die nicht umlagefähig sind.“

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die „neue“ Berufungsentscheidung nach Aufhebung der ersten Entscheidung durch BGH, Urt. v. 04.02.2010 -IV ZR 18/09, über die wir ja auch schon berichtet hatten.

Vergütungsvereinbarung: Damit kann man abrechnen…

… aber richtig, wie es hier so schön heißt.

Es ist ja schon vor einiger Zeit an verschiedenen Stellen über das Urteil des BGH v. 04.02.2010, IX ZR 18/09 berichtet worden, in dem der BGH seine Rechtsprechung zur „Fünf-Fach-Grenze“ modifiziert hat. Ergebnis dieses Urteils war eine Neuverhandlung der Sache beim OLG Frankfurt. Die ist inzwischen gelaufen. Man muss sicherlich erst mal das Urteil (fast 90 Seiten [?]) lesen, um es bewerten zu können. Ich kenne es noch nicht. Interessant jedenfalls, dass die Stundensätze von 310 und 500 € unangetastet geblieben sind.

Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarung

Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung reut dem Mandanten nicht selten, dass er die Vereinabrung geschlossen hat. Und dann werden Angriffspunkte gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung gesucht. So offenbar auch in dem der Entscheidung des LG Münster v. 21.05.2010 – 9 S 87/09 zugrunde liegenden Verfahren. Da war geltend gemacht worden, die Vereinbarung sei zu unbestimmt. Das LG Münster weist darauf hin, dass, bei einer anwaltlichen Honorarvereinbarung es ausreicht, wenn der Mandant anhand der Vereinbarung weiß, welche Stundensätze maximal anfallen. Es müsse ihm nicht möglich sein, das Honorar im Voraus zu ermitteln. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Stundensatzvereinbarung zulässig ist, obgleich sie nur die Berechnunsparameter enthält und die Gesamthöhe erst nach Beendigung des Mandats feststeht. Ein Verstoß gegen das Formgebot des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liege dann nicht vor.

 Also: Eine Vergütungsvereinbarung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Gesamtsumme erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit berechnen lässt.

Hat das OLG Koblenz wirklich „entschieden“, dass der Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 € zulässig ist?

Der „Rechthaber“ postet gerade unter dem Titel „Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 Euro zulässig“ zum Urteil des OLG Koblenz v. 26.04.2010 – 5 U 1409/09, über das wir auch schon berichtet hatten, vgl. hier. Im Post heißt es zur Zulässigkeit der 500 €/Stunde: „So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich (Az.: 5 U 1409/09), aber es kommt – natürlich – auf die Umstände des Einzelfalls an, ob nicht doch ein Fall des Wuchers vorliegt.“ Ich habe so meine Zweifel, ob das OLG Koblenz wirklich „entschieden“ hat, dass 500 € zulässig sind. In der Sache ist ein Honorar von 250 €/Stunde für angestellte Rechtsanwälte durchgegangen, die Frage, ob ggf. auch eins von 400 €/Stunde für Partner zulässig/angemessen gewesen wäre, hat das OLG offen gelassen und auch offen lassen können.

Zu den 500 € führt das OLG in Zusammenhang mit seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Düsseldorf AGS 2010, 118 lediglich aus: „Diese Kritik teilt der erkennende Senat nicht in der Diktion, jedoch in den tragenden juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen. Stundensätze von bis zu  500 € sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Das klingt m.E. schon etwas anders und ist m.E. nicht mehr als ein obiter dictum. Das gilt ebenfalls für die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Celle AGS 2010, 5. Auch da heißt es zu einer Honorarvereinbarung von 150 €/Stunde nur: „Diese Honorarvereinbarung ist als solche wirksam. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 € – nach unten – nicht mehr angemessen sein (vgl. Madert in Gerold u. a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn. 34). Selbst Stundensätze von bis zu 500 € sind nicht per se unangemessen (vgl. Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Also auch nur ein obiter dictum mit Hinweis auf Mayer in Gerold/Schmidt. Daraus kann man m.E. aber nicht den Schluss ziehen, es sei über einen Stundensatz von 500 € als zulässig „entschieden“.

Entschieden ist m.E. aber über 250 €/Stunde. Die dürften – auch für angestellte Rechtsanwälte durchgehen (vgl. hier und hier). Alles was darüber hinaus geht, kann. muss aber nicht zulässig sein. Also weiter Vorsicht.

So kann man sich irren…, oder einen Verein werden wir nicht gründen können.

Tja, so kann man sich irren, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des OLG Saarbrücken v. 19.01.2010 – 2 Ws 228/09 -, den ich bereits vor einiger Zeit auf meiner Homepage eingestellt hane, jetzt noch einmal gelesen habe; ein Kollege hatte mich in anderem Zusammenhang auf diesen Beschluss noch einmal hingewiesen.

Das OLG behandelt die Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers als Zeugenbeistand, die es m.E. ebenso falsch wie einige anderes OLGs nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG honoriert (ein Schelm, wer Böses dabei denkt). Dazu will ich aber gar nichts mehr schreiben, da die Argumente ausgetauscht sind und die Rechtsprechung teilweise einfach nicht erkennen will, dass ihre Argumentation falsch ist.

Interessant(er) sind in dem Beschluss die Ausführungen des OLG zur Frage der Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO, die ich bisher in der Schärfe nicht gesehen hatte. Dazu schreibt das OLG am Ende seiner Ausführungen:

„Hervorzuheben ist, dass die Tätigkeit eines gemäß § 68b StPO (a.F. und n.F.) für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands „nur“ mit der Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG unabhängig davon zu vergüten ist, ob derselbe Rechtsanwalt den Zeugen zuvor in demselben oder einem anderen Verfahren bereits verteidigt hat. Auch belegen die Materialien zu § 68b Abs. 2 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformgesetzes – anders als der Beschwerdeführer meint – dass die Beiordnung nach dieser Vorschrift absoluten Ausnahmecharakter haben sollte, weil es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren. Mit dem Entfallen des Antragserfordernisses wird zugleich verdeutlicht, dass es Sache des für die Bestellung zuständigen Gerichts ist, die engen Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO unabhängig von einem gestellten Beiordnungsantrag von Amts wegen zu prüfen.“

Wenn man das liest, könnte man einen Schreikrampf bekommen, denn.

  1. Ausnahmecharakter. Mitnichten. Denn der Gesetzgeber hat mit dem 2. OpferRRG gerade eine Stärkung der Stellung des Zeugen beabsichtigt. Dafür spricht schon der offizielle Name des Gesetzes – Gesetz zur Stärkung… Zudem hat man die Voraussetzungen für die Beiordnung erleichtert, nicht verschärft. Kann man m.E. – mit ein bißchen gutem Willen – alles in der BT-Drucks. 16/12098 nachlesen.
  2. Geradezu auf den Kopf gestellt wird die Praxis aber, wenn darauf hingewiesen wird, dass „es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren„. Wer – bitte schön – ist denn schon mal ohne Antrag als Zeugenbeistand beigeordnet worden? Und wie sieht die Praxis der Gerichte beim Zeugenbeistand aus? Ein „schönes“ Beispiel bringt die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/09. Die Gerichte sind doch froh, wenn ein Zeugenbeistand ihnen die Arbeit nicht schwer macht. Ich wage daher die Behauptung: Wenn wir einen „Verein der ohne Antrag vom Gericht beigeordneten Zeugenbeistände e.V.“ gründen wollten, werden wir die sieben erforderlichen Gründungsmitglieder nicht zusammen bekommen.

Von daher: Die Entscheidung des OLG Saarbrücken macht mich jetzt nachträglich noch mal ärgerlich, und zwar über die falsche Entscheidung der gebührenrechtlichen Frage hinaus.