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Dolmetscher, oder: Wie gehe ich mit schlechten Übersetzungsleistungen um?

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Und als dritte „Verfahrensentscheidung“ des BGH dann noch den BGH, Beschl. v. 08.08.2017 – 1 StR 671/16 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt besteimmt ist. Es geht um „Schlechtleistung“ des Dolmetschers und wie man damitin der Verfahrensrüge umgeht: Die Leitsätze des BGH

  1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter regelt aus-schließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG.
  2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen.

Also: Vortragen muss man.

 

Bitte nicht „ausweislich des Protokolls“, denn das kann für die Verfahrensrüge tödlich sein.

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So und zum Abschluss des heutigen Tages dann noch einen OLG Hamm-Beschluss, über den ich neulich schon mal in einem anderen Zusammenhang berichtet habe (vgl. Ablehnung wegen Befangenheit; oder: Schnell muss es gehen, auch wenn der Schöffe quatscht). Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RVs 64/17 – den ich jetzt noch einmal wegen der Ausführungen des OLG im Rahmen der Verfahrensrüge vorstelle.

Es ist u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt worden. Die Rüge ist/war nach Auffassung des OLG unzulässig:

„b) Soweit mit Schriftsatz vom 18.04.2017 eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, entspricht diese Rüge nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen begründet werden. Zwar kann eine Formulierung wie beispielsweise „ausweislich des Protokolls“ im Revisionsvorbringen auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. nur: BGH, Beschl. v. 13.07. 2011 – 4 StR 181/11 – juris). So verhält es sich hier aber gerade nicht. Während der Verfahrensablauf in der Rügebegründung bis zur Verlesung der Stellungnahme des abgelehnten Schöffen ohne Zusätze geschildert und damit zweifelsohne bestimmt behauptet wird, wird das Folgegeschehen, nämlich dass lediglich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten, der Angeklagte hingegen nicht, mehrfach mit dem Zusatz „ausweislich des Sitzungsprotokolls“ versehen. Diese Differenzierung in der Formulierung lässt durchgreifende Zweifel aufkommen, dass das letztgenannte Geschehen bestimmt behauptet werden soll. Hinzu kommt, dass – was für eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erforderlich wäre – die Revision nicht mitteilt, was der Angeklagte selbst im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2016 – 4 RBs 291/15 – juris m.w.N.).“

Also: Bitte nicht „ausweislich des Protokolls“. Das kann für die Verfahrensrüge tödlich sein.

Berufungsverwerfung, oder: Wie muss die Vertretervollmacht formuliert sein?

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Es mehren sich die Entscheidungen zur Neuregelung des § 329 StPO zum 25.07.2015 (s. auch den der OLG Hamburg, Beschl. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17 und dazu Verteidiger aufgepasst, oder: Vollmacht für den Mandanten selbst unterschreiben geht nicht mehr).  In den Bereich gehört auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 Ss 178/16 -, der schon etwas älter ist, auf den ich aber erst jetzt gestoßen bin.

Das AG hat den Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG dann nach § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Die Revision des Angeklagten hatte mit der auf eine Verletzung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde: Zu der Hauptverhandlung vor dem LG war der Angeklagte nicht erschienen, wohl hingegen als Verteidiger Rechtsanwalt R1. Diesem sowie Rechtsanwalt R2 hat der Angeklagte in einer von ihm unterzeichnete „Vollmacht und Prozessvollmacht“ erteilt, die zur Akte gelangt war. Diese Vollmacht hat u.a. folgenden Wortlaut:

Den Rechtsanwälten…, … wird Prozessvollmacht gemäß §§ 81 ff. ZPO und §§ 302, 374 StPO erteilt wegen S. L… – Strafverfahren Amtsgericht Cloppenburg 18 Ds 775 Js 62234/12 (58/15).
Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf: 1. Verteidigung und Vertretung in Bußgeldsachen sowie Strafsachen in allen Instanzen, auch als Nebenkläger, Vertretung gem. § 411 Abs. 1 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung gem. § 233 Abs. 1 StPO
.“

Die Entscheidung des OLG behandelt zwei Fragen, und zwar:

Zulässigkeit der Verfahrensrüge:

Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe durch sein Vorgehen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (in der seit dem 25. Juli 2015 gültigen Fassung) verletzt, weil zum Termin ein mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteter Verteidiger erschienen sei, entspricht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtsfertigungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Dem wird die vorliegende Rüge gerecht.

Der Ansicht des Thür. Oberlandesgerichts (Beschluss v. 28.07.2016, 1 Ss 42/16, bei juris), wonach mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 1 StPO auch vorgetragen werden müsse, der Verteidiger habe von seiner schriftlichen Vertretungsvollmacht auch Gebrauch machen wollen, er sei also – über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus – auch zu dessen umfassender Vertretung bereit gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers, er sei zur Vertretung des Angeklagten bereit, bedarf es nicht. Vielmehr ist hiervon bei einem Erscheinen des Verteidigers grundsätzlich auszugehen, solange dieser nicht von vornherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen. (vgl. amtl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/3562, S. 69, 2. Abs.). Es ist somit zwar grundsätzlich die Bereitschaft des Verteidigers zur Vertretung des Angeklagten erforderlich. Diese kann aber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür verneint werden, dass es der Verteidiger überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 06.09.2016, 4 RVs 96/16, bei juris, m.w.N.). Dieses wäre etwa dann der Fall, wenn der Verteidiger trotz ausdrücklichen Befragens durch das Gericht keine Erklärung dazu abgibt, ob er den nicht anwesenden Angeklagten vertreten will.“

Und in Zusammenhang mit der Frage der Begründetheit nimmt das OLG Stellung zum Inhalt der Vertretervollmacht:

„Vorliegend war indessen der Angeklagte in dem (ersten) Termin zur Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollmacht vom 19. Juli 2015 war dem Verteidiger Vollmacht zur Verteidigung und Vertretung erteilt. Damit war in der Vollmacht berücksichtigt, dass der Verteidiger als solcher nur der Beistand und nicht der Vertreter des Beschuldigten ist, und es deshalb einer ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Vertretung bedarf, weil der Beschuldigte dadurch wichtige Verfahrensrechte in die Hände seines Verteidigers legt, der an seine Stelle tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben kann. Diese ausdrückliche Ermächtigung reicht aber auch aus. Durch die Forderung einer expliziten Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten „in dessen Abwesenheit“ würde der dem Erfordernis der gesonderten Bevollmächtigung zu Grunde liegende Schutzgedanke überspannt (vgl. bereits Senatsentscheidung v. 23.03.2016, 1 Ss 36/16, n.v., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.09.1956, 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356, und OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.05.1991, 5 Ss 171/91 – 53/91 I, VRS 81, 292; jeweils zu § 411 Abs. 2 S. 1 StPO; sowie Meyer-Goßner/  Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 234 Rn. 5).“

Wie immer in solchen Fällen kann man dem Verteidiger nur raten, darauf achten, dass die Punkte, die das OLG Oldenburg angesprochen hat, gar nicht erst streitig werden. Das bedeutet also, dass man zum „Vertreten-Wollen“ in der Hauptverhandlung vortragen und die Vertretervollmacht um den Zusatz: “… in dessen Abwesenheit“ ergänzen sollte. Dann kann nichts schief gehen.

Aufklärungsrüge nach fehlender Akteneinsicht, oder: Schattenboxen beim KG

Heute dann ein „OWi-Tag“, an dem ich zunächst den KG, Beschl. v. 15.05.2017 – 3 Ws (B) 96/17 – vorstelle. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG hatte schon alle Anträge abgewimmelt, nun ging es in der Rechtsbeschwerde u.a. noch um die Aufklärunsgrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einsicht ind ie Messdaten pp. als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 stPo gerügt wurde. Und da – man schreibt schon fast: natürlich – auch eine Ablehnung. Die begründet das KG dann mit den sattsam aus den Beschlüssen anderer OLG schon bekannter Anforderungen, die zu erfüllen sind:

„2. Soweit der Rechtsmittelschrift auch eine die Verletzung des § 77 Abs. 1 OWiG beanstandende Aufklärungsrüge oder eine Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO) zu entnehmen sein sollte, so versäumt sie es, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus welchen (genau bezeichneten Stellen der beizuziehenden bzw. anzufordernden) Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Verteidiger, was hier naheliegt, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: dem Messgerät zugeordnete Unterlagen über die Wartung u. Ä. sowie die Rohmessdaten) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53). Hier bleibt schon offen, welche Anstrengungen die Verteidigung unternommen hat, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dateien zu veranlassen. Die Rechtsmittelschrift spricht verschiedentlich und sachlich offensichtlich unrichtig von „außergerichtlichen“ Anträgen. Tatsächlich bleibt unklar, ob sich der Betroffene bei der Polizeibehörde um das begehrte Material bemüht hat. Schon gar nicht wird deutlich, dass dies mit Nachdruck (vgl. etwas Thüringer OLG NJW 2016, 1457: „mehrfach und dezidiert“) und unter Ausnutzung des nach § 62 OWiG statthaften Rechtsbehelfs (dieses Erfordernis anzweifelnd: Thüringer OLG NJW 2016, 1457) geschehen wäre oder dass die Behörde aufgefordert worden wäre, statt der angeblich nicht geführten „Lebensakte“ jedenfalls die das Messgerät betreffenden Unterlagen herauszugeben. Der Rechtsbeschwerdeschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene einen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hätte (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 4 StPO), um ihm die Beschaffung der begehrten Unterlagen und Dateien zu ermöglichen (vgl. Senat DAR 2013, 211 und Beschluss vom 12. November 2001 – 3 Ws (B) 514/01 – mwN [juris]; Cierniak, DAR 2014, 2), oder dass er zeitlich nach dem Urteil die vom Bundesgerichtshof zur Vervollständigung der Verfahrensrüge erforderten Anstrengungen unternommen hat. Dass die Verteidigung die Mitteilung des polizeilichen Zeugen, eine Lebensakte werde nicht geführt, für falsch und gar für eine „Schutzbehauptung“ hält, entband sie nicht von weiteren Bemühungen, sondern eröffnete einerseits gerade deren Erfolgsaussichten und begründete andererseits die Obliegenheit, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen mit Nachdruck zu veranlassen.“

Nachvollziehbar für mich (nur) die Forderung nach einem Antrag in der Hauptverhandlung. Die Forderung: „Auch nach der Hauptverhandlung muss man sich um die Akten bemühen“, erschließt sich mir – gelinde gesagt – nicht. Was soll das dann noch bringen, wenn Akteneinsicht tatsächlich nun noch gewährt werden würde? Das Verfahren ist doch beendet. Und zum Schattenboxen wird das Ganze, wenn man vom Verteidiger verlangt, dass er sich auch dann weiter um Akteneinsicht bemühen muss, wenn die Verwaltungsbehörde „behauptet“, eine Lebensakte werde nicht geführt.

Verfahrensrüge, oder: Ist es denn so schwer, die richtig vorzubereiten?

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So, heute dann nach der „Nachlese“ zur Änderungen des Mobilfunkparagrafen (vgl. gerade hier: Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0) keine weiteren bereits beschlossenen oder noch zu erwartenden gesetzlichen Änderungen. Die Änderungen/Neuregelungen kommen übrigens derzeit schneller als man bloggen kann, nur gut, dass der Bundestag schon in der „Sommerpause“ ist. Typisch Ende der Legislaturperiode. Heute zur Erholung 🙂 dann (hoffentlich) nur noch Rechtsprechung.

Und ich starte mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05. 2017 – IV-2 RBs 79/17, dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde gelegen hat. Dem Verteidiger des Betroffenen war im August 2015 durch die Bußgeldbehörde Akteneinsicht gewährt worden. Der Eichschein zu der verwendeten Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 Modular gelangte erst danach zu den Akten. Die Schulungsnachweise reichte der als Zeuge geladene Messbeamte dann im Hauptverhandlungstermin zu den Akten. Daraufhin beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Das AG unterbrach die Sitzung für 15 Minuten und gab dem Verteidiger Gelegenheit zur ergänzenden Akteneinsicht. Nach dieser Unterbrechung lehnte das AG den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ab. Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Einziehung von Erkundigungen hat der Verteidiger nach Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht nicht gestellt. Das AG hat den Betroffenen dann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er beanstandet, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Der Verteidiger war der Auffassung, dass die 15-minütige Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht ausreichend war. Es habe für die Verteidigung keine Möglichkeit bestanden, Eichschein und Schulungsnachweis einem Sachverständigen zugänglich zu machen. Die eigene Sachkunde des Verteidigers habe für die Beurteilung der Richtigkeit der fehlenden Akteninhalte regelmäßig nicht ausgereicht. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als

Das OLG führt aus: Betreffe die Rüge der Beschränkung der Verteidigung eine nur unvollständige Akteneinsicht, so müsse die konkrete kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dargelegt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2267; NStZ-RR 2004, 50). Daran fehle es hier. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des Eichscheins und der Schulungsnachweise habe der Betroffene auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgebracht. Im Übrigen habe der Verteidiger die ergänzende Akteneinsicht bereits vor dem Beschluss des AG, durch den der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, erhalten. Während der Unterbrechung der Hauptverhandlung für 15 Minuten habe für den Verteidiger hinreichend Gelegenheit bestanden, den Inhalt des Eichscheins (zwei Seiten) und der Schulungsnachweise (vier jeweils nur einen kurzen Text enthaltende Seiten) zur Kenntnis zu nehmen. Damit sei der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 1 StPO) erledigt gewesen. Ob der Verteidiger auch Ablichtungen dieser Unterlagen gewünscht und ggf. erhalten habe, werde in der Begründungschrift nicht mitgeteilt.

Und weiter:

Tatsächlich zielt das Rügevorbringen darauf ab, dass keine Gelegenheit bestanden habe, den Eichschein und die Schulungsnachweise vor dem Urteil einem (privaten) Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen.

Diese Zielrichtung des Rechtsmittels betrifft indes nicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung mangels ausreichender Akteneinsicht, sondern eine solche Beschränkung mangels Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen bei verspäteter Vorlage von Beweismitteln (§ 71 Abs. 1 OWiG, §§ 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO).

Ein Verstoß gegen § 246 Abs. 2 StPO kann indes nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist (vgl. Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246 Rdn. 24; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 246 Rdn. 12; Trüg/Habetha in: MünchKomm, StPO, 1. Aufl., § 246 Rdn. 21).

Daran fehlt es hier. Der Verteidiger wäre gehalten gewesen, in der Hauptverhandlung (auch) einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2 StPO zu stellen. Der lediglich zwecks ergänzender Akteneinsicht gestellte Aussetzungsantrag war durch die Gewährung der beantragten Akteneinsicht überholt und bietet keine Grundlage, um die mangelnde Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise rügen zu können.

Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, welches konkrete verfahrenserhebliche Ergebnis die Befragung eines (privaten) Sachverständigen mit Blick auf den Eichschein und die Schulungsnachweise erbracht hätte.

Leider mal wieder eine Rechtsbeschwerde, bei der die Verfahrensrüge schon am mangelnden Vortrag, der auf mangelnder Vorbereitung der Verfahrensrüge in der Hauptverhandlung beruht, scheitert. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat eben nur Erfolg, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung richtig agiert und für einen „Beschluss“ gesorgt hat. Das gilt für alle mit der Akteneinsicht zusammenhängende Fragen aber auch für sonstige Verfahrensfragen. Und dabei muss der Verteidiger immer auch im Augen behalten, ob nicht ggf. bestimmte Verfahrensfragen – so wie hier – „abgearbeitet“ sind.

Alles in allem: So schwer ist das an sich nicht. Für den Verteidiger hier aber offenbar wohl. Denn der hatte noch nicht einmal die Sachrüge erhoben.