Schlagwortarchiv: Urteilsgründe

Videorekorder beim Revisionsgericht

Nur nebensächlich ist im Grunde die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 15.12.2010 – 2 StR 387/10, die auf eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ergangen ist. Da hatte der Verurteilte (sein Verteidiger?) dem Revisionssenat offenbar ein Videoband übersandt und dessen Augenscheinseinnahme begehrt. Der BGH dazu:

„… Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Beweisaufnahme – hier die von dem Verurteilten begehrte Inaugenscheinnahme des dem Senat übersandten Videobandes – findet in der Revisionsinstanz nicht statt…“

Ok, so weit so gut. Sollte/müsste man wissen, dass es in der Revisionsinstanz keine neue Beweisaufnahme gibt, sondern nur das tatrichterliche Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Also: Dafür braucht man beim Revisionsgericht keinen Videorekorder.

Aber: Was ist, wenn auf eine Videoaufnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen worden ist; ob da zulässig ist, ist zwischen den OLG umstritten, der BGH hat sich dazu – soweit ist es sehe – noch nicht geäußert. Sieht man die Videoaufnahme auch als „Abbildung“ und die Bezugnahme als zulässig an – dazu gibt es eine sehr schöne Entscheidung des OLG Dresden – dann ist/wird sie Gegenstand des Urteils und unterliegt damit – wie das geschriebene Wort – der „Einsicht“ durch den Senat. Dann braucht man also ggf. doch einen Videorekorder.

Urteilsgründe: Nochmals: Etwas mehr Sorgfalt bitte…

Ich bin dann doch auch immer wieder erstaunt, was die OLG immer wieder beanstanden müssen. Manche Dinge sind m.E. seit Jahren ausgepaukt, aber dennoch offenbar bei dem ein oder anderen  Amtsrichter nicht angekommen. Ein Beispiel ist dafür die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2011 – 1 RBs 12/11, die einen Rotlichtverstoß betraf. Das amtsgerichtliche Urteil enthielt keinerlei Feststellungen zum verwendeten Messverfahren – geht im Grunde gar nicht – und darf man auch als Amtsrichter im Grunde nicht vergessen. Und: Auch die Zulässigkeit der Verwertung der Voreintragungen konnte das OLG nicht überprüfen, weil auch insoweit nicht alle Angaben im Urteil des Amtsrichters enthalten waren. Also insgesamt ein sehr knappes Urteil, oder man könnte auch sagen: Etwas mehr Sorgfalt bitte.

Urteilsgründe: Etwas mehr Sorgfalt bitte…

Manchen BGH-Beschlüssen merkt man deutlich an, dass der BGH mit der Arbeit des Tatrichters unzufrieden ist, so m.E. auch mit dem Beschl. v. 07.12.2010 – 3 StR 434/10. Es ging um eine Serie von Betrugstaten, zu denen der BGH einiges anzumerken hatte, worauf der BGH insgesamt 10 Seiten verwendet.

Auf der Seite 11 kommt es dann aber m.E. dicke :-). Der BGH schreibt:

„Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Gegen die Angeklagten S. und Ku. hat das Landgericht 51 Einzelstrafen verhängt, obwohl es sie nur wegen 35 Taten schuldig gesprochen hat. Den Angeklagten K. hat es wegen des nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Falles 1 der Urteilsgründe (Fall 186 der Anklageschrift) verurteilt. Hinzu kommt, dass dieser Angeklagte in der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und nach den Urteilsgründen zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Fall 211 der An-klage wurde in den Urteilsgründen als Fall 14 und nochmals als Fall 16 – allerdings mit unterschiedlichen Anmeldedaten und nicht identischen Schadenshöhen – abgeurteilt. Die Fälle 183 und 206 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, wurden – soweit ersichtlich – weder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt noch sind sie Gegenstand der Urteilsgründe. Sie sind also beim Landgericht anhängig geblieben.“

Nun ja: Der BGH hätte auch einleiten können: Etwas mehr Sorgfalt bitte.

Urteilsgründe: Eine 233 Seiten lange Tabelle mag ich nicht

Der BGH hat im Urt. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09 moniert, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln in den Urteilsgründen in einer 233 Seiten langen, allgemeinen und unnummerierten Tabelle dokumentiert worden war. Das sei im Rahmen eines Strafverfahrens wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unzulässig. Das Gericht dürfe in den Urteilsgründen die einzelnen Versendungen nicht in einer Tabelle angeben, die sich über 233 Seiten der Urteilsgründe erstreckt und pro Seite in der Regel mehr als 20 Zeilen aufweist, wenn die einzelnen Fälle lediglich allgemein nach dem Aussteller des jeweiligen Rezepts und daran anschließend alphabetisch nach dem Namen des jeweiligen Bestellers aufgezählt werden und im Übrigen eine Nummerierung gänzlich fehle. In diesem Fall sei die tateinheitliche Begehungsweise im Einzelnen nicht nachvollziehbar.

Weniger ist manchmal offenbar mehr

dachte ich, als ich im Beschl. des BGH v. 15. 12. 2010 – 1 StR 556/10 – folgende(n) Passage/Zusatz gelesen habe:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist.

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Um-stände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind – 3 –

Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, können – von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen – den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 423/10 mwN).“

Hatte die Kammer wohl ein bißchen viel geschrieben :-). Muss ja alles gelesen werden.