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OWi II: Messung mit ProVida, oder: Betriebsart in den Urteilsgründen?

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Jena, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 OLG 107 SsBs 161/18, ergangen in einem Verfahren, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist. Gemessen worden war mit ProVida.

Der Betroffene hatte zunächst hinsichtlich der Messung ein Beweisverwertunsgverbot geltend gemacht: Begründung: Keine anlassbezogene Messung. Insoweit hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg:

Allerdings greift die zulässig ausgeführte Verfahrensrüge, mit der der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeitsmessung geltend macht, nicht durch.

Die mittels eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs unter Verwendung des Geschwindigkeitsmesssystems Provida 2000 gewonnene Videoaufzeichnung stellt regelmäßig eine verdachtsabhängige Aufzeichnung dar, die ihre Grundlage in §§ 46 Abs. 2 OWiG, 100h StPO findet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl.v. 29.12.2009, Az. 2 Ss OWi 135/09 (102/09), bei juris). Allerdings hat das Amtsgericht anhand der Aussage des Messbeamten festgestellt, dass die Videoaufnahme „permanent durchgelaufen“ sei, so dass auch eine Auswertung nicht anlassbezogen erhobener Daten im Nachhinein, beispielsweise mittels Vi-DistA, in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011, Az.(1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), bei juris). Aus den weiteren Urteilsgründen geht jedoch hinreichend hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren in einer 30er-Zone erfolgt ist, nachdem der Betroffene den Beamten bereits im vorgelagerten Bereich mit festgelegten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h und 50 km/h durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war. Damit hat er jedenfalls zu der erst in der 30er-Zone bewusst ausgelösten, ihn betreffenden Messung konkreten Anlass gegeben, der auch zu der unmittelbar nachfolgenden Fahrerfeststellung durch die Messbeamten geführt hat.“

Aber für die Sachrüge hat es dann gereicht:

Die Rechtsbeschwerde beanstandet insoweit zu Recht, dass sich die Feststellungen nicht dazu verhalten, in welcher der möglichen Betriebsarten des verwendeten Messgerätes Provida 2000 die der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist. Da das Messsystem verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt, denen u.a. im Hinblick auf den maßgeblichen Toleranzwert und etwaige, zu weiterer Beweiserhebung Anlass gebenden Auffälligkeiten Bedeutung zukommen kann, ist der bloße Hinweis auf den zum Einsatz gekommenen Gerätetyp nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 08.05.2006, Az. 1 Ss 60/06, m.w.N., bei juris). Weitere Angaben, anhand derer von einer Messung mittels menügesteuerter Betriebsart ausgegangenen werden und eine weitere Differenzierung ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden könnte (vgl. OLG Bamberg, Beschl.v. 03.02.2014, Az. 2 Ss OWi 5/14 ; KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018, Az. 3 Ws (B) 202/18 , bei juris) sind weder aus den dürftigen Feststellungen noch aus der Beweiswürdigung abzuleiten, die jeweils schon offen lassen, ob das Amtsgericht von einer Messung im – nicht ausdrücklich erwähnten – standardisierten Messverfahren ausgegangen ist.

Dieser Darstellungsmangel nötigt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung ans Amtsgericht zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung, die auch die Zuweisung der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten umfassen muss.“

Und eine „Segelanweisung“ gibt es auch noch:

„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine auf Zeugenaussagen gestützte Zurückweisung eines Antrags auf Gutachtenseinholung – wenn überhaupt – nur Bestand haben kann, wenn die danach zugrunde gelegten tatsächlichen Erwägungen in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden, und dass auch der Rechtsfolgenausspruch für sich genommen keinen Bestand hätte haben können, da das Urteil sich nicht – wie angesichts der Höhe der verhängten Geldbuße unabdingbar – zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verhält und auch keine Umstände mitteilt, die den Wegfall der im Bußgeldbescheid noch enthaltenen Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG rechtfertigen würden.“

OWi II: Absehen wegen wirtschaftlicher Härte, oder: Kannst dir ja einen Fahrer nehmen…

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19), ist eine „Fahrverbotsentscheidung“. Das AG hatte vom einem Fahrverbot abgesehen und das wie folgt begründet:

„Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht in Würdigung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgesehen. Für den Betroffenen, welcher bis zur Tat auch straßenverkehrsrechtlieh noch nicht in Erscheinung getreten war, würde ein Fahrverbot zum einen eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Er ist existenziell auf den Führerschein angewiesen, da er zum einen zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer angewiesen ist, zudem ist er regelmäßig beruflich deutschlandweit tätig und auch hierbei auf seinen PKW angewiesen. Dies hat er durch Vorlage des exemplarischen Ausdrucks seiner umfangreichen Tätigkeitsnachweise/Fahrtenbuchausdrucke für die Zeit vom Januar bis Mai 2018, welche zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, belegt (Blatt 63 bis 68 der Akte). Die mit einem Fahrverbot verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen stünden in keinem Verhältnis zu der hier zu ahndenden Ordnungswidrigkeit und wären auch nicht hinnehmbar.

Eine anderweitige Überbrückung des Fahrverbots steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus hat sich der Betroffene auch intensiv mit seinem Verhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt und diesbezüglich eine zeit- und kostenintensive Maßnahme zur Fahreignung (,,avanti – Fahrverbot“ des Nord-Kurs – TUV NORD GROUP) absolviert (Blatt 74/75 der Akte). Eine solche Maßnahme stellt zwar nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung allem keinen Grund dar, vom Regelfahrverbot abzusehen, hier kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu – die oben dargestellte besondere persönliche Härte; der Umstand, dass seit der Tat inzwischen 15 Monate verstrichen sind-, welche in der Gesamtbetrachtung ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.“

Gemäß § 4 Abs. 4 BKat hat das Gericht wegen des Absehens vom Fahrverbot und der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister die Geldbuße angemessen von 240,00 € auf 300,00 € erhöht. Eine weitere Erhöhung der Geldbuße sah das Gericht hier in der Gesamtschau aller Tat- und Schuldumstände, insbesondere auch des Nachtatverhaltens des Betroffenen, als nicht angezeigt an.“

Das passt der StA natürlich nicht, die Rechtsbeschwerde eingelegt und damit auch hinsichtliche des Fahrverbotes beim OLG Erfolg gehabt hat:

„2. Die Urteilsgründe tragen weiter nicht die Entscheidung, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung 20. Februar 2019 weiter ausgeführt:

„Zur Ahndung der in Rede stehenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß § 24 StVG i. V. m. Nummer 11.3.8. der Tabelle 1c) des Anhangs zum Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 240 Euro sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat vor.

Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich – soweit, wie hier, der Tatbestand des § 4 Abs. 1 BKatV erfüllt ist – das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Von der Anordnung eines Fahrverbots ist nur abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Im Übrigen darf von einem Fahrverbot nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatbild beherrschen bzw. das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellen würde.

Das Gericht hat dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbotes eine unverhältnismäßige Härte zugebilligt und dies in erster Linie damit begründet, dass er existentiell auf seine Führerlaubnis angewiesen sei, weil er zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer zurückgreifen müsse sowie regelmäßig deutschlandweit tätig und auch aus diesem Grunde auf seinen PKW angewiesen sei.

Die Erwägung, das Fahrverbot gefährde den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine besondere Härte kann zwar aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Dies gilt aber nur dann, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden drohen, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz (Bbg. OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2014 (2 B) 53 Js-OWi 129/14 (67/14)). Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Betroffene „Vielfahrer“ ist, und nur dies findet sich im Urteil hierfür als der in erster Linie maßgebliche Aspekt, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot.

Dem Betroffenen ist grundsätzlich zuzumuten, Nachteile, die sich für ihn aus der Verhängung des Fahrverbotes ergeben, durch ihm zumutbare Maßnahmen zu kompensieren, z. B. durch die Inanspruchnahme von Urlaub. Das Urteil leidet in diesem Kontext an wesentlichen Darstellungsmängeln. Insbesondere ist nicht geprüft worden, ob der Betroffene die Dauer des einmonatigen Regelfahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Fahrern aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Studenten bzw. Arbeitslosen zu überbrücken vermag oder ihm dies durch eine Kombination dieser beiden Varianten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Ratenkredits (Bbg. OLG aaO), möglich ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass ihm die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG hierfür einen zeitlichen Rahmen von 4 Monaten einräumt.

Auch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung kann weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den wenigen zusätzlichen, vom Bußgeldrichter für den Betroffenen angeführten Umständen, die Abstandnahme vom Fahrverbot rechtfertigen (OLG Bamberg, . Beschluss vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08BeckRS 2008, 08851; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 5/17 – BeckRS 2017, 120482). Entgegen den bußgeldrichterlichen Erwägungen kann dem Aspekt bisheriger straßenverkehrsrechtlicher Unauffälligkeit des Betroffenen in diesem Zusammenhang schon im Hinblick darauf kein Gewicht beigemessen werden, dass die Regelsätze des Bußgeldkatalogs nach § 3 Abs. 1 BKatV Voreintragungen nicht berücksichtigen. Dies gilt, wie sich im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entnehmen lässt, auch für das Regelfahrverbot. Im gegebenen Falle kommt hinzu, dass das Amtsgericht Bad Liebenwerda zu Unrecht von der verkehrsrechtlichen Unauffälligkeit des Betroffenen bis zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Denn nach den Urteilsfeststellungen war die der Voreintragung zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. September 2017 verwirklicht worden, während die hier gegenständliche vom 19. Oktober 2017 datiert.“

Auch diesen, ebenfalls zutreffenden, Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung.“

Immer wieder dieser Blödsinn mit dem Fahrer ….. Wenn ich es richtig sehe, hat sich biher noch kein OLG oder AG mal rchtig mit der Frage auseinander gesetzt, was es eigentlich kostet, einen Monat einen Fahrer zu beschäftigen.

Bewährung III: Bewährungsversagung trotz Erstverbüßung?, oder: Kleines Bewährungs 1 x 1

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Und die letzte Bewährungsentscheidung kommt dann vom KG aus Berlin. Das nimmt im KG, Beschl. v. 28.02.2019 – (3) 161 Ss 20/19 (11/19) – zu der Frage Stellung, welche Anforderungen an die Entscheidung, Bewährung trotz zwischenzeitlich verbüßter Strafhaft zu versagen, zu stellen sind.

Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG Berlin die Freiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt, die begehrte Strafaussetzung zur Bewährung aber versagt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg:

„1. Zutreffend beanstandet die Revision mit der Sachrüge, dass sich das Landgericht bei der Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, die er zudem erst nach der abgeurteilten Tat angetreten hat. Bereits die Generalstaatsanwaltschaft hat zu diesem Erörterungsmangel wie folgt ausgeführt:

„Hingegen kann die Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben.

Das Urteil des Landgerichts lässt eine Auseinandersetzung darüber vermissen, ob und wie die erstmalige Verbüßung der Freiheitsstrafe auf den Angeklagten konkret eingewirkt hat und was daraus für den Angeklagten legalprognostisch zu folgern ist.

Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen (vgl. KG, Urteil vom 24. Juni 2010- (4) 1 Ss 214/10 (115/10); Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.02.2011 – (1) 53 Ss 229/10 (2/11) , juris Rz. 7).

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte trotz der Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr 1 Monat und 1 Jahr 4 Monaten die hier abzuurteilende Straftat begangen hat und seit dem 20. Dezember 2017, mithin zum Zeitpunkt des Urteils seit über 11 Monaten, diese Strafen verbüßt. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich aber erkennbar mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der von der Vollstreckung ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der Angeklagte die Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Die Kammer hat ihre negative Sozialprognose neben der Tatsache, dass die Vorverurteilungen nicht zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten geführt haben, lediglich auf seine sehr unsicheren Zukunftsaussichten und fehlende familiäre Bindungen gestützt. Deshalb ist zu besorgen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – (4) 121 Ss 104/18 (116/18) -), dass das Landgericht den bei einem Erstverbüßer zu erwartenden Warneffekt zum Nachteil des Angeklagten nicht hinreichend in den Blick genommen hat (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 – (5) 121 Ss 52/15 (23/15) -, 30. November 2009 – (4) 1 Ss 473/09 (254/09) – und 24. Februar 2009 – (3) 1 Ss 451/08 (11/09) -; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 200).“

Dieser Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft folgt der Senat.“

Ist an sich „kleines Bewährungs 1 x 1“.

Strafzumessung III: Die kurzfristige Freiheitsstrafe, oder: Eine besondere Begründung ist „unerlässlich“

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Die dritte Strafzumessungsentscheidung kommt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2019 – III – 1 RVs 14/19 – vom OLG Hamm. Er behandelt ebenfalls eine Dauerproblematik, nämlich die Urteilgründe bei Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB), und zwar wie folgt:

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle ergeben sich besondere Anforderungen an die Begründung der Sanktionsentscheidung im tatgerichtlichen Urteil (vgl. KG StV 2004, 383). Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss. Sie muss auch erkennen lassen, dass das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (OLG Hamm, Beschluss vorn 18.11.2002 – 2 Ss 768/02 – m.w.N.: BGH StV 1994, 370) Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung (OLG Köln NJW 1981. 5411; vgl. auch Dahs/Dahs, Die Revision im Strafrecht, 7. Auf! Rn 446). Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurzzeitige Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht. Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 – 111-5 RVs 129/17 -).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht ansatzweise gerecht.

Zur Begründung der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Einzelfallbezogene Erwägungen fehlen völlig. Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, dass das Tatgericht im Falle einer Gesamtstrafe für jede einzelne Tat gesondert darlegen muss, warum in dem konkreten Fall die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 47, Rn. 3, 4), was hier ebenfalls unterblieben ist.“

OWi I: Das BayObLG und das Fahrverbot, oder: Urteilsgründe ausreichend?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen, und zwar zu den Rechtsfolgen.

Zunächst bringe ich den BayObLG, Beschl. v. 23.04.2019 – 202 ObOWi 460/19 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe betreffend die Rechtsfolgen. Das BayObLG moniert, dass das AG dazu nicht genug Feststellungen getroffen hat:

„2. Indes hält die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen zur Einlassung der Betroffenen und zu den Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht eine das Absehen von dem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigende besondere Härte verneint hat, als lückenhaft erweisen und das verhängte Fahrverbot nicht tragen. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Darstellung.

a) Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob das Gericht dieser Einlassung folgt und inwieweit es diese für widerlegt ansieht. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweis-würdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK/Senge OWiG 5 Aufl. § 71 Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a jeweils m.w.N.).

Dies muss in gleicher Weise auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung gelten. Auch insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung von Nebenfolgen gestützt, wie sich der Betroffene insoweit eingelassen und wie das Gericht diese Einlassung gewürdigt hat.

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Zu der Frage des Vorliegens einer das Absehen von einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigenden besonderen Härte führt das Amtsgericht lediglich aus, dass es „auch unter Berücksichtigung der von der Betroffenen vorgetragenen Umstände hinsichtlich Folgen eines Fahrverbotes“ keinen Raum gesehen hat, hiervon abzuweichen (UA S. 4 unten). Die von der Betroffenen ,,geschilderten Umstände“ seien nicht so gravierend, dass diese nicht als Folge der Sanktionierung für einen überschaubaren Zeitraum von einem Monat hinzunehmen wären (UA S. 5 oben). Mit welchem konkreten Sachvortrag sich die Betroffene gegen die Verhängung des Fahr-verbotes gewandt hatte, wird indes nicht mitgeteilt.

Das Urteil nimmt damit zwar auf eine Einlassung der Betroffenen zur Frage eines Härtefalles Bezug und teilt auch mit, dass sich die Betroffene „mit ihrem Einspruch gegen das verhängte Fahrverbot“ wendet (UA S. 3 unten). Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Einlassung hatte. Die konkreten Erklärungen der Betroffenen zu den Auswirkungen des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbotes werden an keiner Stelle des tatrichterlichen Urteils inhaltlich wiedergegeben.

Der Senat kann daher mit den im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin zulässigen Erkenntnisquellen nicht feststellen, inwieweit die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Verhängung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbotes nicht abzusehen, frei von Rechtsfehlern ist. Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsdarstellung veranlasst die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. OLG Hamm zfs 2008. 348).“

Nur kurz: Auch hier wieder die Formulierung „vorläufig Erfolg“. Das ist in meinen Augen nicht richtig, denn diese Rechtsbeschwerde hat endgültig Erfolg, da das Urteil des AG aufgehoben wird. Was dann weiter passiert, ist nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es handelt sich doch nicht um eine Zwischenentscheidung.