Schlagwort-Archive: Urteilsfeststellungen

OWi II: Messung mit Provida, oder: Knappe Urteilsfeststellungen reichen

entnommen Wikimedia.org
Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

Die zweite Entscheidung kommt aus dem Norden, und zwar vom OLG Oldenburg. Das hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2020 – 2 Ss (OWi) 158/20 – zu den Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Provida festgestellt worden ist, Stellung genommen. Das AG hatte im Urteil (nur) die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist. Das hat dem OLG genügt:

„Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung – zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges- zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung –Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug- nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich nicht vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).“

Nichts Besonderes, aber zur Auffrischung ganz nett 🙂 .

Und wenn das Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“ schon zitiert wird, <<Werbemodus an>>: Das kann man hier bestellen, ebenso wie Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. <<Werbemodus aus>>.

Mobiltelefon III: Nutzung an der roten Ampel, oder: Was gehört ins Urteil?

© Thomas Pajot Fotolia.com

Und als dritte „OWi-Entscheidung“ betreffend „Mobiltelefon dann noch der KG, Beschl. v. 27.02.2020 – 3 Ws (B) 48/20 – zum Umfang der  Urteilsfeststellungen bei § 23 Abs. 1b StVO.

Das KG hat einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen und dazu informatorisch mitgeteilt:

„Allerdings ist zutreffend, dass die Urteilsfeststellungen nicht ausweisen, ob der Motor des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs in Betrieb war, als er sein Smartphone an einer Rotlicht abstrahlenden Ampel hielt und nutzte. Nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO hängt von diesem Umstand aber ab, ob sich ein Kraftfahrzeugführer ordnungswidrig verhält oder nicht. Wer den Motor händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, begeht keine Ordnungswidrigkeit (vgl. Senat, VRS 134, 154; OLG Köln DAR 2019, 398; Rinio, SVR 2019, 311; Bülte, NZV 2020, 12). Eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht nach § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO für den Fall des „fahrzeugseitigen automatischen Abschaltens“.

Stellt das Urteil, wie hier, fest, dass der Betroffene das elektronische Gerät bei rotem Ampellicht stehend nutzte, könnte daher erwogen werden, vom Tatrichter Feststellungen dazu zu verlangen, ob der Motor tatsächlich lief oder „fahrerseitig“, also manuell, abgeschaltet war.

Jedenfalls hier bedurfte es solcher Feststellungen aber nicht, weil das Urteil die Einlassung des Betroffenen wiedergibt. Danach hat sich der Betroffene lediglich darauf berufen, einen anderen Gegenstand gehalten zu haben, nicht aber behauptet, den Motor ausgeschaltet zu haben. Unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren sollen, dass die Entscheidung auf einer „rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten“ beruht (vgl. Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 267 Rn. 1) erforderten die Urteilsfeststellungen damit nicht die ausdrückliche Erwähnung, dass der Motor des stehenden Kraftfahrzeugs in Betrieb war.“

Nun ja, das kann man m.E. auch anders sehen. Ich finde den ersten Absazu der KG-Entscheidung überzeugender. Denn wenn der Betroffene stand, durfte er das Mobiltelefon ggf. nutzen. Muss er sich darauf berufen, dass der Motor ausgestellt war? Beweis-/Darlegungslast beim Betroffenen?

Beweiswürdigung und Verständigung mit Mitangeklagten, oder: Man muss Inhalt und Zustandekommen der Absprache kennen

© FotolEdhar Fotolia.com

Und als zweites Posting des Tages dann etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 29.01.2020 – 1 StR 471/19. Thematik: Beweiswürdigung in den Fällen, in denen eine Verständigung eine Rolle spielen kann:

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und die Mitangeklagten vereinbart, dem Geschädigten P. im Jugendtreff “ “ in N. bei einem Betäubungsmittelgeschäft über 150 g Marihuana die Betäu- bungsmittel ohne Bezahlung und zudem das von P. üblicherweise in einer Bauchtasche mitgeführte Bargeld wegzunehmen. Im Rahmen der Tatausführung zogen sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte C. jeweils ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 9 cm, um den Tatplan umzusetzen. Nachdem sie P. gewaltsam festgehalten hatten und dabei auch in den Besitz der Bauchtasche mit 700 Euro Bargeld gelangt waren, ergriffen sie – der Angeklagte W. mit der Bauchtasche, der Mitangeklagte C. mit den 150 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % THC – die Flucht. Der Mitangeklagte T. half durch seine Anwesenheit, die Drohwirkung des Auftretens des Mitangeklagten C. und des Angeklagten gegenüber der Gruppe um P. zu ver- stärken.

Nachdem gegen P. und die von ihm benannten Zeugen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, machten sowohl P. als auch die zum Tathergang vernommenen Zeugen überwiegend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Vom Tatgeschehen hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf der Grundlage der insoweit deckungsgleichen Geständnisse der Mitangeklagten C. , T. und B. überzeugt. Im Hinblick auf deren Angaben hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei zwar am Tatort anwesend gewesen, habe aber weder selbst ein Messer mit sich geführt noch vom Messer des C. gewusst, für widerlegt. Dem Urteil lag eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit den Mitangeklagten C. , T. und B. zugrunde, deren Inhalt in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird (UA S. 4).

2. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; die seinen Tatbeitrag betreffende Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung – wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten – für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss deshalb bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache. Nur bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein Nichtgeständige zu Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02 Rn. 19, BGHSt 48, 161, 168; vom 8. Dezember 2005 – 4 StR 198/05 Rn. 50; vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 19; vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.).

b) Da das angefochtene Urteil lediglich den Umstand einer mit den Mitangeklagten getroffenen Verständigung im Sinne von § 257c StPO nennt, aber weder etwas vom Inhalt der Absprache mit den Mitangeklagten noch zu ihrem Zustandekommen mitteilt (UA S. 4), genügt die Beweiswürdigung den genannten Darlegungsanforderungen nicht und ist daher lückenhaft. Einer näheren Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Geständnisse hätte es schon deshalb bedurft, weil die Geständnisse der Mitangeklagten nur im Kerngeschehen übereinstimmend waren, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Beute jedoch voneinander abwichen (UA S. 15 f.).

Soweit die Revision beanstandet, der sich nicht aus den Urteilsgründen ergebende Umstand, dass die Verständigung mit den Mitangeklagten für den Fall eines Geständnisses jeweils Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung beinhaltete, sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert worden, liegt darin eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung des § 261 StPO in Form einer Inbegriffsrüge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.), die aus den genannten Gründen ebenfalls durchgreifen würde.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Zwar hat der Angeklagte hinsichtlich seiner Tatbeteiligung ein Teilgeständnis abgelegt. Jedoch hat das Landgericht die Überzeugung von der Verwendung eines Messers durch den Angeklagten, die dieser in Abrede gestellt hat, im Wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten gestützt. Sowohl den Schuldspruch des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) als auch denjenigen des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hat das Landgericht mit dem Messereinsatz des Angeklagten begründet. Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Verwendung eines Messers ergänzend auch auf die Angaben des Geschädigten P. bei seiner Anzeigeerstat- tung gestützt hat, kann dies ein Beruhen des Urteils auf der lückenhaften Beweiswürdigung nicht ausschließen. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte P. , der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machte, bei der Anzeigeerstattung den Sachverhalt teilweise falsch dargestellt und – um sein eigenes Betäubungsmitteldelikt zu verschleiern – zudem verheimlicht, dass die Täter von ihm auch Drogen erbeutet hatten (UA S. 3 f.).

Erwerb von Betäubungsmitteln im Darknet, oder: Urteilsgründe/Beweiswürdigung

Heute dann mal ein Tag, der Entscheidungen gewidmet ist, die sich mit den Urteilsgründen (§ 267 StPO) und/oder Beweiswürdigung (§ 261 StPO) befassen.

Und ich eröffne dann mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.10.2019 – 2 RVs 36 Ss 469/19 -, der zum (versuchten) Erwerb von Betäubungsmitteln in den sog. Darknet-Fällen Stellung nimmt. Den Beschluss hat mir vor einiger Zeit der Kollege H. Stehr, Göppingen, übersandt, der ihn erstritten hat.

Das AG hat den Angeklagten wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die dann mit der Sachrüge Erfolg hatte:

„Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem pp. mutmaßlich über das Darknet, bei einem unbekannten Verkäufer Marihuana, welches am von einem unbekannten Absender als Briefsendung, adressiert an „Empfanger ……………….“ zusammen mit einer Vielzahl weiterer gleichgestalteter Briefsendungen in einen Postbriefkasten angeworfen und in der Folge beschlagnahmt wurde, bestellt haben soll. Die an den Angeklagten adressierte Briefsendung habe 102,13 Gramm Marihuana (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 6,94 Gramm THC enthalten.

Das Amtsgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten auf den Umstand, dass die Briefsendung an das von ihm tatsächlich unterhaltene Postfach übersandt wurde. Dass es sich bei dem Postfach um seines handelt, habe der Angeklagte bei der Polizei nach erfolgter Belehrung eingeräumt, im Übrigen aber von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Angesichts der versandten Menge an Betäubungsmittel schließt das Amtsgericht eine unverlangte Zusendung aus; Anhaltspunkte für einen anderen Besteller als dem Angeklagten hätten sich weder bei den Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung ergeben.

2. Unabhängig davon, dass die getroffenen Feststellungen hinreichende Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten und damit, nachdem seitens des Amtsgerichts ein versuchter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln angenommen wurde, zur Frage des Versuchsbeginns vermissen lassen, begegnet die Beweiswürdigung des Amtsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dem es alleine obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt allerdings, um willkürliche Entscheidungen zu verhindern, eine objektive Grundlage voraus, welche aus rationalen Gründen den Schluss zulässt, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Urteilsgrunde müssen daher erkennen lassen, dass die Beweisführung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und sich nicht nur als bloße Vermutung erweist. Ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt vor, wenn eine an sich mögliche Schlussfolgerung nicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert ist und daher über einen bloßen Verdacht m Sinn einer Vermutung nicht hinauskommt. Rechtsfehler liegen insbesondere im Falle einer Verurteilung vor, wenn das Gericht die tatsächlichen Beweisergebnisse, welche die möglichen Schlussfolgerungen tragen könnten, nicht mitteilt (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 — 2 StR 592/16, NStZ 2017, 486 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 513/17, BeckRS 2017, 136369; BayObLG, Beschluss vom 4. August 1993 – 5 StR 81/93, BeckRS 2014, 22037; MüK0-Miebach, StPO, 1. Auflage 2016, § 261 Rn. 61 ff; KK-Ott, StPO, 8. Auflage 2019, § 261 Rn 5ff, 62, jeweils m. w. N.).

3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht hinreichend gerecht. Die seitens des Amtsgerichts mitgeteilten objektiven Umstände rechtfertigen zwar einen entsprechenden Verdacht, dass sich der Angeklagte wie festgestellt strafbar gemacht haben könnte, vermögen aber die getroffene Schlussfolgerung nicht zu tragen. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes hält das Urteil einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Amtsgerichts entbehren einer tragfähigen Beweisgrundlage; für die getroffenen Feststellungen fehlt in den Beweiserwägungen eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung.

a) Rechtsfehlerfrei stellt das Amtsgericht allerdings zunächst fest, dass angesichts der großen Menge an sichergestelltem Marihuana eine unverlangte Versendung an den Angeklagten ausgeschlossen werden kann, dem Geschehen damit eine Bestellung vorangegangen sein muss. Dies besagt aber nichts darüber, wer die Bestellung konkret veranlasst hat.

b) Das Amtsgericht stützt die Bestellung der Betäubungsmittel durch den Angeklagten und damit dessen Verurteilung wegen versuchten unerlaubten (täterschaftlichen) Erwerbs daher im Wesentlichen allein auf den Umstand, dass die Betäubungsmittel an das ihm zuzuordnende Postfach versandt wurden. Anders als in den seitens der Verteidigung zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen liegt hier in dem Umstand, dass das Betäubungsmittel an eine dem Angeklagten mittels seines Namens zuzuordnende Postfach-Adresse versandt wurde, zunächst ein starkes Indiz dafür vor, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ohne seine Kenntnis und Billigung erfolgt ist. Dem Besteller der Betäubungsmittel muss zwingend bekannt gewesen sein, dass auf den Namen des Angeklagten ein Postfach mit einer bestimmten Nummer registriert ist; dies kann ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nur vom Angeklagten mitgeteilt worden sein. Betäubungsmittel auf einen fremden Namen zu bestellen und diese dann vor Auslieferung „abzufangen“ ist bei einem Versand an ein Postfach weitgehend ausgeschlossen, weshalb aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts diese Option fernliegt. Den möglichen Schluss, dass damit der Angeklagte der Besteller bzw. Erwerber der Betäubungsmittel war, belegt dieses Beweisergebnis aber noch nicht hinreichend.

c) Der versuchte unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln setzt gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG voraus, dass der Erwerber die eigene tatsächliche und freie Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, d.h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer, erlangen will (vgl. Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 29 Rn 1194, 1202). Hieran fehlt es, wenn der Täter das Rauschgift nur zur (kurzfristigen) Verwahrung erhalten soll; dies gilt auch dann, wenn er ggf. nach Abschluss der Verwahrung einen Teil des Rauschgiftes als Entlohnung bekommt. Erwerb setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 Str 224/09, BeckRS 2009, 25653; Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 29 Rn. 1200, 1202).

Hierzu hat das Amtsgericht weder Feststellungen getroffen noch seine Überlegungen in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, NJW 2007, 1220). Tatsächliche Beweisergebnisse, welche den grundsätzlich möglichen Schluss, dass der Angeklagte als Täter die Betäubungsmittel erwerben wollte, tragen könnten, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Allein der Umstand, dass der Versand der Betäubungsmittel an die auf den Angeklagten registrierte Postfachadresse erfolgte, reicht hierfür nicht aus.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Urteilsgründe mitteilen, dass die Ermittlungen keinen Hinweis auf einen anderen Besteller ergeben haben, nichts. Das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung erschöpft sich darin, dass der Zeuge PHK pp. gegenüber der Kammer angegeben hat, der Angeklagte habe nach Belehrung eingeräumt, das Postfach sei auf ihn registriert, im Übrigen habe er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Selbst wenn im Aussageverhalten des Angeklagten ein der Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gesehen werden könnte, dürften zu seinem Nachteil Schlüsse hieraus nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären und andere mögliche Ursachen des Schweigens ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118), was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem waren die gemachten Angaben ersichtlich nur fragmentarischer Natur.

Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Erwägung, die Ermittlungen und die Hauptverhandlung hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine dritte Person der Besteller gewesen sei, genügen daher den Anforderungen an eine erschöpfende und lückenlose Beweiswürdigung vorliegend nicht. Um die gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte selbst habe die Betäubungsmittel zur eigenen Verfügung erwerben wollen, mit Tatsachen zu belegen, hätte das Gericht vorliegend das Ergebnis der in den Urteilsgründen benannten Ermittlungen näher benennen müssen. Tatsächliche Beweisergebnisse, welche die vom Gericht gezogene (mögliche) Schlussfolgerung tragen könnten, wurden aber gerade nicht mitgeteilt (vgl. KK-Ott, StPO, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 6ff, 62).

4. Ein Freispruch durch den Senat kommt nicht in Betracht; § 354 Abs. 1 StPO. Dies wäre nur möglich, wenn die rechtsfehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen zweifelsfrei ergeben würden, dass sich der Angeklagte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt strafbar gemacht hat, wobei weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, nicht zu erwarten sein dürften. Weder hat das Amtsgericht die Feststellungen fehlerfrei getroffen noch ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht hat.

Für den „Besteller“ von Betäubungsmitteln über den Postversand liegt der Versuch einer strafbaren Handlung, hier des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß §§ 3, 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 StGB, vor, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies hängt davon ab, ob seine Handlung nach seinem Tatplan unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Erwerb im Sinn der §§ 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Weg. Eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes setzt ein, wenn der Drogenverkäufer vereinbarungsgemäß, wie hier, die Ware bei der Post aufgibt. In diesem Augenblick ist nach der Vorstellung der Vertragspartner alles geschehen, um die unmittelbare Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Die Aufgabe bei der Post mündet unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung ein. Der Einwurf beim „Besteller“ in dessen „Briefkasten“ stellt keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dar, da bei ungestörtem Fortgang der Eingang der Sendung beim „Besteller“ regelmäßige Folge der Aufgabe bei der Post ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. April 1994 — 4 StR RR 48/94, BayObLGSt 1994, 82; Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 29 Rn. 983, 1217).

Auch wenn das Amtsgericht ggf. keine weiteren Feststellungen mehr treffen kann, wird es zu prüfen haben, ob die bestehende Erkenntnisbasis nicht, unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, zumindest für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ausreichend sein könnte. Dies unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats, dass ein Versand der Betäubungsmittel an das durch den Angeklagten unterhaltene Postfach ohne dessen Kenntnis schwer vorstellbar und wenig sinnvoll ist. Insoweit bestehen auch aktuell weitere Ermittlungsansätze. Ein Indiz, ggf. auch für eine täterschaftliche Begehungsweise durch den Angeklagten, könnte sich insoweit aus dem Eröffnungszeitpunkt des Postfaches durch den Verurteilten ergeben. Umso näher dieser Zeitpunkt an der verfahrensgegenständlichen „Bestellung“ liegt, umso eher spräche dieses Indiz gegen den Angeklagten. Auch die Bewegungen auf Konten des Angeklagten um den Tatzeitpunkt könnten weiteren Aufschluss darüber geben, ob er Geldmittel ggf. zum Erwerb von „Bitcoins“ oder ähnlichen virtuellen Währungen aufgewendet hat, was ein weiteres gegen ihn sprechendes Indiz sein könnte. Aus Kontobewegungen könnten sich zudem Hinweise auf ggf. dritte Personen ergeben, welchen der Angeklagte sein Postfach zum Erwerb der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt haben könnte.“

Der Beschluss bietet dem Verteidiger Argumentationshilfe in den sog. Darknet-Fällen bzw. zeitg, was das AG ggf. feststellen muss. Und: Er zeigt auch, worauf es dann im weiteren Verlauf des Verfahrens im sog. zweiten Durchgang ankommt.

Geldbuße I: Geldbußen von 30.000/45.000 EUR, oder: Und wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse?

© prakasitlalao – Fotolia.com

Ich stelle heute dann mal wieder Owi-Entscheidungen vor. Sie kommen alle aus Bayern vom BayObLG und haben alle mit der Geldbuße zu tun.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.10.2019 – 201 ObOWi 963/19  – geht es um die Frage, welche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei einer relativ hohen Geldbuße erforderlich sind. Das AG hatte wegen Zweckentfremdung von Wohnraum eine Geldbuße von 30.000 EUR bzw. 45.000 EUR verhängt.

Das BayObLG hat aufgehoben, weil ihm die Feststellungen des AG zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht genügt haben:

„Der Rechtsfolgenausspruch hält indes hinsichtlich beider Betroffener rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf machen kann. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße zudem den aus der begangenen Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung hinsichtlich beider Betroffener durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Auch wenn den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bei der Bemessung der Geldbuße nur nachrangige Bedeutung zukommt, so hat es das Amtsgericht jedoch in Anbetracht der erheblichen Höhe der verhängten Geldbuße, die den zugrunde zulegenden Bußgeldrahmen fast ausschöpft, versäumt, ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen R. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähigkeit des Täters, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubringen, beeinflussen (BGH NJW 1952, 34, 35). Zwar sind keine übertriebenen Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu stellen. In dem Maße, in dem sich die Höhe der Geldbuße jedoch der nach dem Regelfall oder aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Grenze der Leistungsfähigkeit annähert, müssen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in den Vordergrund treten. Kommt eine relativ hohe Geldbuße, wie hier verhängt, in Betracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. KG, Beschl. v. 05.11.1998 – 2 Ss 371/98 bei juris und OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309). Feststellungen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, sind geboten; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK OWiG/GrafEd. [Stand: 15.06.2019] § 17 Rn. 83 ff. m.w.N.). Eine andere Betrachtungsweise gebietet auch die Anwendung von § 17 Abs. 4 OWiG nicht. Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein zunächst erlangter Vorteil weggefallen ist. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedoch zwischenzeitlich verschlechtert, so kann dies erlauben, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit es nach den Umständen des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (BayObLG, Beschl. v. 18.06.1979 – 3 ObOWi 18/79 = BayObLGSt 1979, 92 und 29.05.1980 – 3 ObOWi 174/79 = BayObLGSt 1980, 40). Das Amtsgericht trifft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen R. folgende Feststellungen: 

„Der Betroffene R. arbeitete zumindest 2015 als Angestellter bei der M. GmbH und verdiente dort netto 1800,- Euro. Er hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder und hat im November 2015 […] die Vermögensauskunft abgegeben. Hinsichtlich des Betroffenen R. kann zwar im Hinblick auf die 2015 abgegebene Vermögensauskunft nicht von geordneten Verhältnissen ausgegangen werden. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus der verfahrensgegenständlichen Vermietung nicht in der Vermögensauskunft angegeben wurden und der Betroffene R. auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, zahlreiche Gerichtsverfahren mit anwaltlicher Vertretung zu führen. Insgesamt ist er daher nicht als mittellos anzusehen, auch bei ihm sind Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.“

Da sich aus der Tatsache der abgegebenen Vermögensauskunft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen R. nicht als geordnet anzusehen sein könnten, musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Soweit jedenfalls nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde bereits seit Juli 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist davon auszugehen, dass sich der Insolvenzakte weitergehende Erkenntnisse bzw. Ermittlungsansätze entnehmen lassen. Der Verdienst im Jahre 2015 und das Führen „zahlreicher Gerichtsverfahren“ mit anwaltlicher Hilfe zeigen jedenfalls nicht hinreichend auf, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen R. tatsächlich darstellen und ob der Betroffene ausreichend leistungsfähig ist. Dem Senat ist es daher nicht möglich nachzuprüfen, ob die von dem Amtsgericht festgesetzte Höhe der Geldbuße – auch in Anbetracht der Tatsache, dass dem Betroffenen mit Blick auf die durch die Bußgeldbewehrung geschützten Rechtsgüter von hohem Rang wegen des Gewichts der Tat und der erheblichen Dauer der zweckfremden Nutzung des Wohnraums eine deutliche Pflichtenmahnung zu erteilen ist – seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird.“

Sicherlich ein Sonderfall, aber zu beachten sind die Grundsätze des BayObLG