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StGB I: Das heimliche Verabreichen von Wodka, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – 4 StR 473/20, dem folgende Feststellungen des LG zugrunde liegen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeugin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der Angeklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nicht-alkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war.

Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nicht-alkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nicht-alkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben.“

Das LG das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.

Dem BGH gefällt das so nicht:

„2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zuführen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln.

a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war insoweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wirkungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt.

b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungslücken.

Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbesondere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verabreichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge gehandelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landgericht – insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend – zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18).“

OWi I: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Grundkurs im Urteilschreiben

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Heute seit längerem mal wieder drei OWi-Entscheidungen.

Den Start mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2020 – IV-4 RBs 46/20. Das OLG nimmt Stellung zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß und macht dabei m.E. recht deutlich, was es von der amtsgerichtlichen Entscheidung hält, nämlich nicht viel. Allein schon der Hinweis: „Rechtschreibung und Zeichensetzung im nachfolgenden Text entsprechen dem Original“ zeigt das.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen bzw. folgende Ausführungen gemacht:

„Am 23.05.2019 fuhr (sic!) der Betroffene in Wuppertal mit seinem PkW (sic!) der Marke pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Kreuzung Parlamentstraße. An der dortigen Fußgängerampel befand sich der Zeuge pp. Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot. Dies stellte der Zeuge POK pp. fest, da er eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte.

Er stellte fest, dass alle anderen Fahrzeuge standen und es bereits so lange rot war, dass er nicht mehr ansatzweise damit rechnete, dass noch jemand in niedriger Geschwindigkeit die Kreuzung überfuhr. Der Zeuge pp. sprach den Betroffenen auf den Verkehrsverstoß an. Vor Ort teilte dieser mit, es wäre gelb gewesen, dies könne sein Beifahrer bekunden. Auf dem Beifahrersitz saß lediglich ein Pitbull. Der Zeuge sprach sodann den Zeugen pp. en. Der Zeuge teilte ihm unmittelbar vor Ort mit, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen. Er habe diese überqueren wollen.“

III.

Der Betroffene hat sich damit eines qualifizierten Rotlichtverstoßes schuldig gemacht. Dass die Ampel rot war, konnte der Zeuge pp. sicher bekunden. Dass es sich um einen Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde handelte, konnte der Zeuge pp. auch insofern bekunden, als dass er zwar nicht unmittelbar im Bereich des Verstoßes Einblick auf die Haltelinie hatte. Er hatte aber einen Blick auf die durchgezogene Haltelinie im vorderen Bereich der haltenden Pkw. Daneben hatte damals der Zeuge pp. bereits vor Ort mitgeteilt, er sei sich sicher, dass die Fußgängerampel im Querverkehr grün zeigte. Soweit er sich daran heute nicht mehr genau erinnert ist dies unschädlich. Er hatte keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung gegenüber dem Beamten pp Zeuge pp konnte ebenfalls sicher erinnern, dass die Ampelanlage keinen Defekt zeigte. Gerichtskundig ist dass innerorts eine Gelbzeit von Sekunden herrscht [sic!). Daher ist erwiesen, dass bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage für Fussgänger die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen länger als 1 Sekunden (sic!) rot zeigte.“

Dazu dann das OLG:

II.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sind unzureichend. Sie tragen schon den Schuldspruch wegen eines – auch nur einfachen – Rotlichtverstoßes nicht.

1. Zwar sind in Bußgeldsachen an die schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen An-forderungen zu stellen (BGHSt 39, 291). Gleichwohl gilt für sie gemäß § 71 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 Ss 325/15 – ,<juris>, OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2015 – 2 Ss OWi 251/15 -,<juris>; Seitz/Bauer in: Göhler. OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn: 42; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Unerlässlich ist daher die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit; dies bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 1989 – 5 Ss (OWi) 298/89 – (0Wi) 126/89 I -,<juris>; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 1 Ss 148/05 -,<juris>; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 42a m.w.N.; Senge, a.a.O.), Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen oder mit allgemeinen Redewendungen umschreiben, reichen nicht aus. Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss im Regelfall erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Senge, a.a.O., Rn. 107; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 43).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht:

a) Die vorstehend wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen füllen bereits den objektiven Tatbestand eines – innerörtlich begangenen – Rotlichtverstoßes nicht aus.

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris>: OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris›; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

b) Dass dies hier der Fall war, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es fehlt an jeglicher Beschreibung, durch welche konkrete Handlung der Betroffene den Rotlichtverstoß verwirklicht haben soll. Die bloße Mitteilung, dieser habe „die Ampel über Rot“ befahren, gibt keinerlei Aufschluss über das dem Vorwurf zugrunde liegende tatsächliche Geschehen.

Es bleibt vielmehr völlig im Unklaren, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg? Kreuzungs- oder Einmündungsbereich? Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen?) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt hat (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr?), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen?).

c) Dass das Amtsgericht die für einen Rotlichtverstoß erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist auch anhand der weiteren Darlegungen zur Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Tatrichterin erschöpfen sich in einer knappen Wiedergabe der Zeugenaussagen, die nicht weiter erhellt, was genau der vernommene Polizeibeamte hinsichtlich des Verstoßes beobachtet hat. Auch hier ist lediglich von einem Überfahren der Kreuzung ohne nähere Angaben zu den konkreten Tatgeschehnissen die Rede. Zudem findet eine echte „Würdigung“ der erhobenen Beweise nicht statt, denn es wird weder dargetan, ob und ggf. wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat noch inwieweit und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Bekundungen der Zeugen den Vorzug gegenüber den Angaben des Betroffenen gegeben hat.

d) Schon die aufgezeigten, den Schuldspruch betreffenden Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

Und dann gibt es gleich für den zweiten Durchgang noch einiges mit auf den Weg:

1. Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen:

a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“ missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung). Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris> für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris>; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.). Daher bedarf es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in den Urteilsgründen der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie vorhanden ist und ggf. wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; KG, Beschluss vom 14. März 2014 – 3 Ws (8) 124/14 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) <juris>).

b) An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil, in dem ausgeführt ist: „Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot.“. Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage kann es aber nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000- Ss 51/00 B -,<juris>; m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 111-4 RBs 27/18 -,<juris>).

c) Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 ¬111-4 RBs 27/18 -, vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -, vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 – 111-1 RBs 65/12 -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.). Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall der zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 -,<juris>: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2002 – 2b Ss (0Wi) 216/02 – (OWi) 68/02 1 -,<juris>; für den Fall der gezielten Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (OWi) 129/99 – (OWi) 65/99 I -,<juris>: VRS 93, 462) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 -111-1 RBs 65/12 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) -,<juris>). Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (0Wi) 129/99 – (OWi) 65/99 1 -, <juris>; König, a. a. 0., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 14. August 1998 ¬2 Ss (OWi) 215/98 – (OWi) 66/98 11 -,<juris>). Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 – und vom 2. Januar 2001 – Ss 537/00 (13) -, <jeweils juris>).

d) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.

Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 1. November 2011 – 311 SsBs 109/11 -,<juris›; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 7229/02 -,<juris>).

2. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in der Regel getrennt darzustellen sind.

3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Stellt das Gesetz – wie hier – keine Bezeichnungen bereit, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Im Falle des Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens ist die Tat vorzugsweise als fahrlässiger oder vorsätzlicher — Rotlichtverstoß zu bezeichnen, wobei die Angabe der Rotlichtdauer ¬die lediglich für den Schuldumfang und die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung ist – nicht Bestandteil des Schuldspruchs und deshalb nicht im Tenor zu erwähnen ist.

4. Der – in nicht unbedenklicher Weise abstrahierte – Schriftzug der Tatrichterin unter der Urteilsurkunde gibt des Weiteren Anlass zu dem Hinweis, dass die Unterschrift die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen aufweisen muss, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 30. August 1988 – 1 StR 377/88 -,<juris>; BGHSt 12, 317). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – V111 ZB 67/09 -,<juris›). Der Verstoß gegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO kann auf die Sachrüge hin den Bestand des Urteils gefährden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2018 — 111-1 RVs 76/18 -,<juris>; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 Ss 318/14 -,<juris>: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 1987 – Ss 530/87 -,<juris>; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275 Rn. 28).“

Das nennt man dann wohl „Grundkurs im Urteilschreiben“

OWi II: Messung mit Provida, oder: Knappe Urteilsfeststellungen reichen

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Die zweite Entscheidung kommt aus dem Norden, und zwar vom OLG Oldenburg. Das hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2020 – 2 Ss (OWi) 158/20 – zu den Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Provida festgestellt worden ist, Stellung genommen. Das AG hatte im Urteil (nur) die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist. Das hat dem OLG genügt:

„Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung – zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges- zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung –Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug- nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich nicht vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).“

Nichts Besonderes, aber zur Auffrischung ganz nett 🙂 .

Und wenn das Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“ schon zitiert wird, <<Werbemodus an>>: Das kann man hier bestellen, ebenso wie Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. <<Werbemodus aus>>.

Mobiltelefon III: Nutzung an der roten Ampel, oder: Was gehört ins Urteil?

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Und als dritte „OWi-Entscheidung“ betreffend „Mobiltelefon dann noch der KG, Beschl. v. 27.02.2020 – 3 Ws (B) 48/20 – zum Umfang der  Urteilsfeststellungen bei § 23 Abs. 1b StVO.

Das KG hat einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen und dazu informatorisch mitgeteilt:

„Allerdings ist zutreffend, dass die Urteilsfeststellungen nicht ausweisen, ob der Motor des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs in Betrieb war, als er sein Smartphone an einer Rotlicht abstrahlenden Ampel hielt und nutzte. Nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO hängt von diesem Umstand aber ab, ob sich ein Kraftfahrzeugführer ordnungswidrig verhält oder nicht. Wer den Motor händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, begeht keine Ordnungswidrigkeit (vgl. Senat, VRS 134, 154; OLG Köln DAR 2019, 398; Rinio, SVR 2019, 311; Bülte, NZV 2020, 12). Eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht nach § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO für den Fall des „fahrzeugseitigen automatischen Abschaltens“.

Stellt das Urteil, wie hier, fest, dass der Betroffene das elektronische Gerät bei rotem Ampellicht stehend nutzte, könnte daher erwogen werden, vom Tatrichter Feststellungen dazu zu verlangen, ob der Motor tatsächlich lief oder „fahrerseitig“, also manuell, abgeschaltet war.

Jedenfalls hier bedurfte es solcher Feststellungen aber nicht, weil das Urteil die Einlassung des Betroffenen wiedergibt. Danach hat sich der Betroffene lediglich darauf berufen, einen anderen Gegenstand gehalten zu haben, nicht aber behauptet, den Motor ausgeschaltet zu haben. Unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren sollen, dass die Entscheidung auf einer „rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten“ beruht (vgl. Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 267 Rn. 1) erforderten die Urteilsfeststellungen damit nicht die ausdrückliche Erwähnung, dass der Motor des stehenden Kraftfahrzeugs in Betrieb war.“

Nun ja, das kann man m.E. auch anders sehen. Ich finde den ersten Absazu der KG-Entscheidung überzeugender. Denn wenn der Betroffene stand, durfte er das Mobiltelefon ggf. nutzen. Muss er sich darauf berufen, dass der Motor ausgestellt war? Beweis-/Darlegungslast beim Betroffenen?

Beweiswürdigung und Verständigung mit Mitangeklagten, oder: Man muss Inhalt und Zustandekommen der Absprache kennen

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Und als zweites Posting des Tages dann etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 29.01.2020 – 1 StR 471/19. Thematik: Beweiswürdigung in den Fällen, in denen eine Verständigung eine Rolle spielen kann:

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und die Mitangeklagten vereinbart, dem Geschädigten P. im Jugendtreff “ “ in N. bei einem Betäubungsmittelgeschäft über 150 g Marihuana die Betäu- bungsmittel ohne Bezahlung und zudem das von P. üblicherweise in einer Bauchtasche mitgeführte Bargeld wegzunehmen. Im Rahmen der Tatausführung zogen sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte C. jeweils ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 9 cm, um den Tatplan umzusetzen. Nachdem sie P. gewaltsam festgehalten hatten und dabei auch in den Besitz der Bauchtasche mit 700 Euro Bargeld gelangt waren, ergriffen sie – der Angeklagte W. mit der Bauchtasche, der Mitangeklagte C. mit den 150 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % THC – die Flucht. Der Mitangeklagte T. half durch seine Anwesenheit, die Drohwirkung des Auftretens des Mitangeklagten C. und des Angeklagten gegenüber der Gruppe um P. zu ver- stärken.

Nachdem gegen P. und die von ihm benannten Zeugen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, machten sowohl P. als auch die zum Tathergang vernommenen Zeugen überwiegend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Vom Tatgeschehen hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf der Grundlage der insoweit deckungsgleichen Geständnisse der Mitangeklagten C. , T. und B. überzeugt. Im Hinblick auf deren Angaben hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei zwar am Tatort anwesend gewesen, habe aber weder selbst ein Messer mit sich geführt noch vom Messer des C. gewusst, für widerlegt. Dem Urteil lag eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit den Mitangeklagten C. , T. und B. zugrunde, deren Inhalt in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird (UA S. 4).

2. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; die seinen Tatbeitrag betreffende Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung – wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten – für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss deshalb bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache. Nur bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein Nichtgeständige zu Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02 Rn. 19, BGHSt 48, 161, 168; vom 8. Dezember 2005 – 4 StR 198/05 Rn. 50; vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 19; vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.).

b) Da das angefochtene Urteil lediglich den Umstand einer mit den Mitangeklagten getroffenen Verständigung im Sinne von § 257c StPO nennt, aber weder etwas vom Inhalt der Absprache mit den Mitangeklagten noch zu ihrem Zustandekommen mitteilt (UA S. 4), genügt die Beweiswürdigung den genannten Darlegungsanforderungen nicht und ist daher lückenhaft. Einer näheren Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Geständnisse hätte es schon deshalb bedurft, weil die Geständnisse der Mitangeklagten nur im Kerngeschehen übereinstimmend waren, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Beute jedoch voneinander abwichen (UA S. 15 f.).

Soweit die Revision beanstandet, der sich nicht aus den Urteilsgründen ergebende Umstand, dass die Verständigung mit den Mitangeklagten für den Fall eines Geständnisses jeweils Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung beinhaltete, sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert worden, liegt darin eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung des § 261 StPO in Form einer Inbegriffsrüge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.), die aus den genannten Gründen ebenfalls durchgreifen würde.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Zwar hat der Angeklagte hinsichtlich seiner Tatbeteiligung ein Teilgeständnis abgelegt. Jedoch hat das Landgericht die Überzeugung von der Verwendung eines Messers durch den Angeklagten, die dieser in Abrede gestellt hat, im Wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten gestützt. Sowohl den Schuldspruch des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) als auch denjenigen des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hat das Landgericht mit dem Messereinsatz des Angeklagten begründet. Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Verwendung eines Messers ergänzend auch auf die Angaben des Geschädigten P. bei seiner Anzeigeerstat- tung gestützt hat, kann dies ein Beruhen des Urteils auf der lückenhaften Beweiswürdigung nicht ausschließen. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte P. , der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machte, bei der Anzeigeerstattung den Sachverhalt teilweise falsch dargestellt und – um sein eigenes Betäubungsmitteldelikt zu verschleiern – zudem verheimlicht, dass die Täter von ihm auch Drogen erbeutet hatten (UA S. 3 f.).