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Geldbuße II: Außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Urteilsgründe

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es ich um den BayObLG, Beschl. v. 17.10.2019 – 202 ObOWi 948/19. In ihm geht es dann – anders als in der heute Morgen vorgestellten Entscheidung – um die Frage der Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Bußgeldbemessung und was dann in die Urteilsgründe gehört

Der Betroffene ist wegen Führens ei­nes Kraftfahr­zeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berau­schenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) verurteilt worden. Das AG hat gegen ihn – insoweit abweichend vom Bußgeldbescheid und der nach lfd.Nr. 241.1 BKat bei Eintragung bereits einer festgestellten rechtskräftigen Entscheidung nach § 24 a StVG im Fahrerlaubnisregister an sich verwirkten Regelgeldbuße von 1.000 EUR – nur eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR festgesetzt. Das hat die StA natürlich nicht ruhen lassen, so dass sie Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Und die hatte – was auch nicht überrascht – Erfolg. dem BayObLG waren die Feststellungen zu knapp:

„Demgegenüber ist die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und  2 OWiG ohne weiteres auch für die Staatsanwaltschaft statthafte (vgl. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.09.2019 – 24. Ed.] § 79 Rn. 14, 16) Rechtsbeschwerde im gegebenen Anfechtungsumfang begründet, weil das angegriffene Urteil, wie die Rechtsmittelführerin zutreffend beanstandet, keine die erkannte „erhebliche“ Reduzierung (vgl. Urteilsausfertigung S. 7, 4. Absatz) der an sich verwirkten Regelgeldbuße um 700 Euro hinreichend rechtfertigenden Feststellungen zu den ‚wirtschaftlichen Verhältnissen‘ des Betroffenen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG enthalten mit der Folge, dass sich die Sanktionszumessungserwägungen als materiell-rechtlich unvollständig erweisen.

1. Zwar wird aus der gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe deutlich, warum das Amtsgericht über die zuerkannte Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG (Bewilligung von Raten) hinaus überhaupt eine Ermäßigung der Geldbuße erwogen hat, nachdem der Betroffene als „Vater eines 3-jährigen Kindes […] ab 1. Januar 2019 Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 390 Euro […] empfängt“ und „zumindest derzeit“ seinen Beruf als Tänzer „wegen diverser Rückenprobleme […] nicht mehr ausüben“ kann.

2. Mit diesen offenbar einseitig auf den persönlichen Angaben des Betroffenen beruhenden und für sich genommen kaum aussagekräftigen Feststellungen durfte sich das Amtsgericht jedoch nicht bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse begnügen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder – wie hier – außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG) – zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang – zu Gunsten des Betroffenen „in Betracht“ kommen, bedarf es schon deshalb weiterer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine – wenn auch nur eingeschränkte – Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der grundsätzlich in seinem Ermessen liegenden Bußgeldbemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. neben OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 – 1 RBs 72/13 bei juris u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1998 – 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2014 – 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 – 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2014 – 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr 19 = NZV 2016, 144; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 24 und Burhoff [Hrsg.]/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1768 ff., 1775, jeweils m.w.N.).

3. Dies gilt erst recht dann, wenn der Betroffene augenscheinlich bereit ist, ansonsten nicht erzwingbare (weitere) Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte zu machen, die dann gegebenenfalls durch weitere Aufklärungsmittel, z.B. Kontounterlagen, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinnermitt­lungen, Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit, Unterhaltstitel oder auch Zeugen, kritisch zu hinterfragen sind. Sieht das Tatgericht hiervon gleichwohl ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung die Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür im Urteil darzulegen.“

Geldbuße I: Geldbußen von 30.000/45.000 EUR, oder: Und wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse?

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Ich stelle heute dann mal wieder Owi-Entscheidungen vor. Sie kommen alle aus Bayern vom BayObLG und haben alle mit der Geldbuße zu tun.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.10.2019 – 201 ObOWi 963/19  – geht es um die Frage, welche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei einer relativ hohen Geldbuße erforderlich sind. Das AG hatte wegen Zweckentfremdung von Wohnraum eine Geldbuße von 30.000 EUR bzw. 45.000 EUR verhängt.

Das BayObLG hat aufgehoben, weil ihm die Feststellungen des AG zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht genügt haben:

„Der Rechtsfolgenausspruch hält indes hinsichtlich beider Betroffener rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf machen kann. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße zudem den aus der begangenen Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung hinsichtlich beider Betroffener durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Auch wenn den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bei der Bemessung der Geldbuße nur nachrangige Bedeutung zukommt, so hat es das Amtsgericht jedoch in Anbetracht der erheblichen Höhe der verhängten Geldbuße, die den zugrunde zulegenden Bußgeldrahmen fast ausschöpft, versäumt, ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen R. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähigkeit des Täters, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubringen, beeinflussen (BGH NJW 1952, 34, 35). Zwar sind keine übertriebenen Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu stellen. In dem Maße, in dem sich die Höhe der Geldbuße jedoch der nach dem Regelfall oder aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Grenze der Leistungsfähigkeit annähert, müssen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in den Vordergrund treten. Kommt eine relativ hohe Geldbuße, wie hier verhängt, in Betracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. KG, Beschl. v. 05.11.1998 – 2 Ss 371/98 bei juris und OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309). Feststellungen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, sind geboten; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK OWiG/GrafEd. [Stand: 15.06.2019] § 17 Rn. 83 ff. m.w.N.). Eine andere Betrachtungsweise gebietet auch die Anwendung von § 17 Abs. 4 OWiG nicht. Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein zunächst erlangter Vorteil weggefallen ist. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedoch zwischenzeitlich verschlechtert, so kann dies erlauben, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit es nach den Umständen des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (BayObLG, Beschl. v. 18.06.1979 – 3 ObOWi 18/79 = BayObLGSt 1979, 92 und 29.05.1980 – 3 ObOWi 174/79 = BayObLGSt 1980, 40). Das Amtsgericht trifft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen R. folgende Feststellungen: 

„Der Betroffene R. arbeitete zumindest 2015 als Angestellter bei der M. GmbH und verdiente dort netto 1800,- Euro. Er hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder und hat im November 2015 […] die Vermögensauskunft abgegeben. Hinsichtlich des Betroffenen R. kann zwar im Hinblick auf die 2015 abgegebene Vermögensauskunft nicht von geordneten Verhältnissen ausgegangen werden. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus der verfahrensgegenständlichen Vermietung nicht in der Vermögensauskunft angegeben wurden und der Betroffene R. auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, zahlreiche Gerichtsverfahren mit anwaltlicher Vertretung zu führen. Insgesamt ist er daher nicht als mittellos anzusehen, auch bei ihm sind Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.“

Da sich aus der Tatsache der abgegebenen Vermögensauskunft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen R. nicht als geordnet anzusehen sein könnten, musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Soweit jedenfalls nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde bereits seit Juli 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist davon auszugehen, dass sich der Insolvenzakte weitergehende Erkenntnisse bzw. Ermittlungsansätze entnehmen lassen. Der Verdienst im Jahre 2015 und das Führen „zahlreicher Gerichtsverfahren“ mit anwaltlicher Hilfe zeigen jedenfalls nicht hinreichend auf, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen R. tatsächlich darstellen und ob der Betroffene ausreichend leistungsfähig ist. Dem Senat ist es daher nicht möglich nachzuprüfen, ob die von dem Amtsgericht festgesetzte Höhe der Geldbuße – auch in Anbetracht der Tatsache, dass dem Betroffenen mit Blick auf die durch die Bußgeldbewehrung geschützten Rechtsgüter von hohem Rang wegen des Gewichts der Tat und der erheblichen Dauer der zweckfremden Nutzung des Wohnraums eine deutliche Pflichtenmahnung zu erteilen ist – seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird.“

Sicherlich ein Sonderfall, aber zu beachten sind die Grundsätze des BayObLG