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Da kommt Freude auf – zum zweiten Mal aufgehoben. Wirklich?

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Das kann doch nicht so schwer, habe ich gedacht, als ich auf den BGH, Beschl. v. 29.05.2012 – 3 StR 156/12 – gestoßen bin. Ist/war es aber offenbar doch.

Der Angeklagte war durch Urteil des LG Düsseldorf vom 22.02.2011 wegen Betruges in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem hatte das LG festgestellt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte (neben zwei durch Verwerfung der Revision im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen weiteren Fällen) im Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe des Betruges in 18 Fällen sowie des versuchten Betru-ges in zwei Fällen schuldig sei. Außerdem hatte er das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in 33 Fällen und Bankrotts verurteilt worden war, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Das LaG hat nach Einstellung der im ersten Durchgang als Untreue und Bankrott bewerteten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO den Angeklagten „wegen Betruges in 22 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt“ und wiederholt, dass von der „verhängten Freiheitsstrafe … neun Monate als vollstreckt“ gelten. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nun nochmals zur Aufhebung durch den BGH geführt hat. Begründung:

„Das Landgericht hat, soweit ihm eine Festsetzung der Einzelstrafen noch oblag, die versuchten und vollendeten Betrugstaten als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) beurteilt. Es hat dazu das Urteil vom 22. Februar 2011 im Anschluss an die Eingangsbemerkung, der „Verurteilung“ lägen „damit folgende Feststellungen zu Grunde“, wörtlich dahin zitiert, der Angeklagte habe jeweils in der Absicht gehandelt, „sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten … eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen“. Eigene, mit einer eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 – 2 StR 592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.

Damit hat das Landgericht seine Beurteilung auf Feststellungen des Urteils vom 22. Februar 2011 gestützt, die – weil die Strafzumessung betreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – 3 StR 52/08, juris Rn. 5) – durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs; denn das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen des Tatrichters ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1).“

Scheint doch schwieriger zu sein. Wohl aus Vorsicht führt der BGH daher aus:

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene – und nicht nur ergänzende – Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99, NStZ-RR 2000, 39 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 19).“

Ob es den Angeklagten letztlich wirklich freut. Zweimal die Kosten/Auslagen der Revision? 🙁

Durcheinander beim AG – Rechtsschein eines Urteils

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Das OLG Celle hatte im OLG Celle, Beschl. v. 12.4. 2012 – 311 SsBs 26/12 – über folgenden – in meinen Augen kuriosen – Sachverhalt zu entscheiden:

Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Udn – kürzer geht es leider nicht :-):

Unter dem 14. Oktober 2011 bestimmte das Amtsgericht Hannover Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2011 und lud den Betroffenen hierzu. In der Sitzung erschien der Betroffene nicht. In dem Protokoll der Hauptverhandlung heißt es:
„Die ordnungsgemäße Ladung d. Betroffenen konnte noch nicht festgestellt werden. Entschuldigung lag nicht vor. Es soll ? vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Ladung ? verworfen werden.“
Sodann enthält das Protokoll einen Fertigstellungsvermerk vom 27. Oktober 2011 und die Unterschriften des Amtsrichters sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Handschriftlich hat der Richter auf dem Protokoll zudem vermerkt, dass ihm der Vorgang nach Eingang der Zustellurkunde, spätestens nach drei Wochen wieder vorgelegt werden solle.
Dem Protokoll nachgeheftet befinden sich in dem Vorgang diverse Urkunden und Schriftstücke, die offenbar von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Hauptverhandlungstermin am 27. Oktober 2011 überreicht worden waren. Lediglich die erste Seite dieser Unterlagen trägt das Kürzel der Urkundsbeamtin, die weiteren Seiten sind ohne entsprechenden Vermerk. Dem folgt im Vorgang ein Schreiben der Landeshauptstadt H. vom 21. Oktober 2011, das den Eingangsstempel des Amtsgerichts Hannover vom 26. Oktober 2011 trägt. Der im Anschluss daran in den Vorgang gehefteten Zustellungsurkunde über die Ladung des Betroffenen zum Termin am 27. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass diese dem Betroffenen erst am 24. Oktober 2011 zugestellt worden ist. Zwei weitere Seiten später findet sich ein vom Richter und der Urkundsbeamtin unterschriebener Formulartext, der üblicherweise im Fall des Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen verwendet wird. Hierin heißt es, dass gegen den Betroffenen ein Urteil durch Verlesen der Urteilsformel unter mündlicher Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet worden sei. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid werde verworfen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betroffene zwar rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben habe, nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ihm die Ladung am 24. Oktober 2011 zugestellt worden und er dennoch der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Das Schriftstück trägt einen von der Justizangestellten M. gezeichneten Stempel, wonach das Urteil zur Geschäftsstelle am 16. November 2011 gelangt sei. Auf der Rückseite der vor diesem Text im Vorgang abgehefteten Seite findet sich die Verfügung des Amtsrichters, wonach das Verwerfungsurteil an den Betroffenen gegen ZU zuzustellen sei. Diese Verfügung trägt ebenfalls das Datum 16. November. Im Anschluss daran findet sich in dem Vorgang eine Leseabschrift eines Urteils des Amtsgerichts Hannover vom „27. Oktober 2011“, das unter Ergänzung des Rubrums im Übrigen dem Text des Urteils, das am 16. November 2011 zur Geschäftsstelle gelangt ist, entspricht. Eine entsprechende Ausfertigung ist dem Betroffenen am 26. November 2011 zugestellt worden.“

Das OLG hat „aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten im Hauptverhandlungsprotokoll“ – sehr feinsinnig ausgedrückt –  über die Sitzung vom 27. Oktober 2011 und die Verfügungen des Amtsrichters und der Urkundsbeamtin vom 16. November 2011 t dienstliche Stellungnahmen des Amtsrichters und der Urkundsbeamtin zum Inhalt der Hauptverhandlung, zur zeitlichen Fertigung des Protokolls und zu weiteren Umständen eingeholt. Der Amtsrichter hat daraufhin erklärt, wegen der Vielzahl der seither bearbeiteten und verhandelten Verfahren nicht mehr in Erinnerung zu haben, ob ihm die Zustellungsurkunde noch im Hauptverhandlungstermin vorgelegt worden sei. Die Urkundsbeamtin hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme derjenigen des Amtsrichters angeschlossen.

Das OLG hat dann das „Urteil aufgehoben:

Da auch die dienstlichen Stellungnahmen des Richters und der Urkundsbeamtin keine weiteren Erkenntnisse ergeben haben, ist davon auszugehen, dass das dem Betroffenen zugestellte „Urteil“ entgegen dessen Rubrum in der Ausfertigung nicht am 27. Oktober 2011, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich um den 16. November 2011 herum erlassen worden ist. Mit der Übersendung einer Ausfertigung eines gar nicht existenten Urteils hat das Amtsgericht einen Rechtsschein gesetzt, der auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu beseitigen war. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine nur versehentlich falsch datierte Ausfertigung der tatsächlich erlassenen Entscheidung, bei der der Mangel im Rubrum keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit oder den Rechtsmittelerfolg entfalten würde (vgl. BGH NStZ 1995, 221). ….

 

Trunkenheitsfahrt – Vorsatz?

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Es gibt so einige Fragen/Probleme, von denen denkt man, dass sie sich erledigt haben oder haben sollten, und dann auf einmal sind sie wieder da, weil es dazu eine Entscheidung gibt. Zu den Problemen gehört die Frage nach dem erforderlichen Umfang der Feststellungen und oder Ausführungen im Urteil bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Da ist/war auch länger Ruhe.

Die Problematik its jetzt wieder im OLG Hamm, Beschl. v. 16. 02. 2012 – III-3 RVs 8/12 – aufgetreten. Die Angeklagte ist mit 2,39‰ gefahren, das LG hat sie wegen eines Vorsätzlichen Verstoßes verurteilt. Die Berufungskammer hat zum Vorsatz zwar einiges geschrieben, nach Auffassung des OLG Hamm aber nicht genug. Das OLG vermisst – daran kranken die Urteile der AG und LG häufig eine Auseinandersetzung mit der

naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes so weit herabgesetzt war, dass sie ihre Fahruntüchtigkeit tatsächlich nicht mehr erkannt hat.

Dazu der Beschluss:

aa) Hierfür spricht zunächst der hohe Grad der Alkoholisierung der Angeklagten. Für die Prüfung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes ist bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zu ihren Gunsten von einem maximalen BAK-Wert auszugehen. Damit sind im Falle der Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe die gleichen Rückrechnungsgrundsätze wie bei der Prüfung der Schuldfähigkeit anzuwenden. Es sind demnach ein stündlicher Abbauwert von 0,2‰ sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰ zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 20 Rdnr. 13). Da die Blutprobe im vorliegenden Falle etwa eineinhalb Stunden nach dem Fahrtbeginn entnommen wurde, ist von einer Tatzeit-BAK von 2,89‰ auszugehen. Dieser Wert liegt schon nahe an dem Wert von 3‰, der nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel sogar Anlass für die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist (vgl. die Nachweise bei Fischer, a.a.O., Rdnr. 20).

 Weitere Indizien für eine Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes sind darüber hinaus ihr Verhalten während der Polizeikontrolle, namentlich der wenig durchdacht und wenig erfolgversprechend erscheinende Versuch, der Polizei einen nicht existierenden „Bekannten“ als Fahrer zu präsentieren, sowie ihr sowohl verbal als auch physisch aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, und schließlich auch die Feststellung des sie auf der Polizeiwache untersuchenden Arztes, ihr Denkablauf sei verworren.

 bb) Die vorbezeichneten Umstände hätten eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes erforderlich gemacht. Entsprechende Darlegungen finden sich in dem angefochtenen Urteil indes nicht. Der Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und die Alkoholtherapien der Angeklagten vermag die erforderlichen Darlegungen zur Erkenntnis- und Kritikfähigkeit nicht entbehrlich zu machen. Warum die Therapiemaßnahmen die Angeklagte in die Lage versetzt haben, auch bei einer derart hohen BAK wie im vorliegenden Falle ihre Fahruntüchtigkeit zweifelsfrei zu erkennen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten. Sie ist zwar nach den Urteilsfeststellungen schon zweimal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und einmal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Freiheitsstrafen – jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt worden. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden und im angefochtenen Urteil mitgeteilten Sachverhalte sind mit der vorliegenden Fallkonstellation indes nicht vergleichbar, weil die BAK bei den früheren Taten jeweils deutlich unter dem hier festgestellten Wert lag.“

Na, wann liest man dazu schon mal was in einem amtsgerichtlichen Urteil – in landgerichtlichen schon eher. Und die Frage kann ja erhebliche Bedeutung für das Strafmaß und die Fahrerlaubnissperre habe.

Das Adhäsionsurteil

Adhäsionsverfahren nehmen in der Praxis an Bedeutung zu. Das zeigt sich m.E. an der zunehmenden Zahl von Entscheidungen auch des BGH, die es zum Adhäsionsverfahren gibt. Deshalb der Hinweis auf den BGH, Beschl. v.23.02.2012 – 4 StR 602/11 – der sich noch einmal mit den Anforderungen an das Adhäsionsurteil bzw. an adhäsionsrechtlichen Teil eines Urteils befasst.

Das LG hatte den Angeklagtenauf der Grundlage von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung von ihm bereits gezahlter 1.000 €verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von (noch) 5.000 € zu zahlen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der Angeklagte habe Leben und Gesundheit der Nebenklägerin ganz erheblich verletzt; beim Würgen habe sie Todesangst verspürt. Eine billige Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro sei daher angemessen.

Dazu der BGH (noch einmal):

Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat. Ob sich im Einzelfall eine ausreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben kann (so BGH, Urteil vom 27. September 1995 – 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4) oder ausdrückliche Feststellungen für eine gerechte Festsetzung des Schmerzensgeldes immer unabdingbar sind (so Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96, StV 1997, 302), kann hier offen bleiben. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich weder die Höhe der Einkünfte des freiberuflich tätigen Angeklagten und seine sonstigen Vermögensumstände noch Näheres über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin. Angesichts der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hätte es hierzu entsprechender Feststellungen bedurft. Ohne sie lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Betrages für den Angeklagten eine unbillige Härte bedeutet.“

Sauklaue – und: Da hat es aber einer eilig gehabt

Als Kommentar zu dem OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2011 – III 1 RVs 166/11 – zugrundeliegenden amtsgerichtlichen Urteil fiel mir spontan ein: Sauklaue, und: Da hat es aber einer eilig gehabt. Denn das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aus zwei Gründen aufgehoben.

Zunächst: Wegen der Sauklaue – ein formeller Mangel. Das Urteil war nämlich nicht unterschrieben. Nun ja, unterschrieben war es bzw. da stand etwas, aber nicht so, wie man sich eine Unterschrift wünscht. Zur wirksamen Unterzeichnung eines Urteils ist nämlich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu das OLG:

„Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Es ist handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen, die keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen „Q.“ aufweisen. Sie bestehen vielmehr lediglich aus einer Art nach rechts geneigter Sinuskurve mit einer kleinen Schlaufe am unteren linken Rand des Aufstrichs.“

Und dann: „Da hat es aber einer eilig gehabt“….denn: Das Urteil hatte keine tatsächlichen Feststellungen, sondern da hieß es nur: Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:<einrücken wie () AS Bl. 65 d. A.>“ Super :-(. Nein ganz schlecht. Denn der Amtsrichter hatte es wohl wirklich eilig. Er hat nicht nur die „Feststellungen eingerückt“. Das Kürzel „AS“ spricht für die Anklageschrift, also hat er offenabr keine eigenen Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen, oder? Und: Er hat beim Unterschreiben (s.o.) noch nicht einmal gemerkt, dass die Kanzlei seine Arbeitsanweisung „einrücken wie…2 nicht ausgeführt, sondern einfach so übernommen hat. Also ein ganz Schneller/Eiliger.

Also: „Sauklaue“ ist nicht so schlimm, das kann passieren und sollte für den Verteidiger gelegentlich Anlass sein, seine Unterschrift mal zu überprüfen. Lesbar? Schlimmer finde ich den zweiten Punkt. So eilig sollte man es nun nicht haben. Denn immerhin war eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt…