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DNA-Spur im Urteil, oder: Auch „Antanzen“ spricht für Täterschaft

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Aus dem Bereich „fehlerhafte Beweiswürdigung“ stammte das LG Berlin-Urteil, das dann zum BGH, Beschl.  v. 11.07.2017 – 5 StR 172/17 – geführt hat. Der Angeklagte ist u.a. wegen Raubes  verurteilt worden. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung, die u.a. auf die Art der Tatbegehung durch den Angeklagten – sog. Antanzen – und auf eine DNA-Untersuchung gestützt war als fehlerhaft/lückenhaft:

„Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.

Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen Erscheinungsbild übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den übrigen festgestellten Fällen typische Art und Weise der Tatbegehung durch Kontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie „insbesondere“ auf die Übereinstimmung der DNA des Angeklagten mit der auf einem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer gesi-cherten DNA gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben, mit der dem Angeklagten die gesicherte DNA-Spur zugeordnet werden kann. Über deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 mwN).

Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom Geschädigten gegebene Täterbeschreibung charakteristisch genug sind, um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung der DNA gestützt.“

Hinsichtlich der Anforderungen zur DNA-Spur/-Untersuchung im Urteil nichts wesentlich Neues. Zu den Anforderungen hat der BGH in der letzten Zeit immer wieder Stellung genommen, besser: Stellung nehmen müssen. Was der BGH da lesen möchte, sollte sich allmählich herumgesprochen haben.

In dem die molekulatgenetische Reihenuntersuchung betreffenden § 81e StPO hatten wir übrigens gerade durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier: BGBl I. S. 3202).  Dazu Näheres in meinem Ebook.

„ein durch Schlaufe verbundener Auf- und Abstrich“ ist keine Unterschrift, oder: (Daher) Aufhebung

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Manchmal liest man zu bestimmten Fragen und Problemen lange keine Entscheidungen. Und dann häufen sich auf einmal Urteile/Beschlüsse zu diesen Fragestellungen. So geht es mir derzeit mit der Frage der ausreichenden Unterschrift. Dazu hat dann – wenn ich es richtig sehe: zuletzt – der BGH im BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 16/16 – Stellung genommen (vgl. dazu Kunstvoll, oder: Halbkreis mit Schnörkeln – ist das (noch) eine Unterschrift?). Da ging es um die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes im Zivilverfahren durch den Vertreter der Partei. Dem BGH hat der „Halbkreis mit Schnörkeln“ – (noch) gereicht, um ihn als Unterschrift anzusehen. Ich war in dem Zusammenhang gefrgat worden, ob die Gerichte denn auch im Straf-/Bußgeldverfahren mit den richterlichen Unterschriften unter die Urteile ggf. so streng sind. Die Frage hat ja Bedeutung im Hinblick auf die Fertigstellung des Urteils innehalb der Urteilabsetzungsfrist (§ 275 StPO). Denn so lange das Urteil nicht unterschrieben ist, ist es nicht „abgesetzt“ und kommt es dann ggf. zur Aufhebung. Meine Antwort war: Ja.

Und sie wird jetzt bestätigt durch zwei Entscheidungen des OLG Hamm, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 – 1 RVs 35/17, den mir der Kollege Tomczak aus Olpe übersandt hat, und den OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 RVs 94/16, auf den ich auf NRWE gestoßen bin. In beiden Entscheidungen werden die tatrichterlichen Urteile wegen Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgehoben. In beiden Beschlüssen beanstandet das OLG das Fehlen einer „handschriftlichen Unterzeichnung“.

Leider teilt das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 – 1 RVs 35/17 – keine Einzelheiten mit: Da heißt es nur, dass „das angefochtene Urteil keinerlei handschriftliche Unterzeichnung mit einem Namenszug aufweist.“ Das könnte dafür sprechen, dass das Urteil nicht nur „schlecht“, sondern überhaupt nicht unterschrieben war.

Konkreter ist das OLG dann im OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 RVs 94/16 – (gewesen).

„Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (vgl. so und zum Folgenden OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; allg. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 129, jew. m. w. N.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen.

Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.08.2016 nicht auf, welches lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen ist, das keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen des zuständigen Richters aufweist. Dieses Zeichen besteht vielmehr lediglich aus einem durch eine Schlaufe verbundenen Auf- und Abstrich, der große Ähnlichkeit mit einem „L“ aufweist. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name des Richters unter dieses Zeichen gedruckt ist, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.“

Und für den Revisionsverteidiger: Es genügt die Sachrüge, um solche Fehler geltend zu machen.

Abstandsmessung, oder: Toleranzabzug ja oder nein?

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Und dann gleich noch eine Entscheidung im Bußgeldverfahren, und zwar ebenfalls vom OLG Bamberg, also abermals viel Zitate 🙂 . Gegenstand dieses OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 3 Ss OWi 1394/16 – ist die Frage nach den Mindestfeststellungen zum Toleranzabzug bei einer Abstandsmessung. Das amtsgerichtlcihe Urteil teilte zwar mit, mit wel­chem Messverfahren die „standardisierte“ Abstandsmessung festgestellt worden ist, jedoch fehlten Angaben dazu, ob ein Toleranzabzug berücksichtigt wurde. Das beanstandet das OLG und hebt auf:

„2. Erfüllt die Abstandsmessung die Voraussetzungen eines als „standardisiert“ anerkannten Messverfahrens i.S.d. Rspr. des Bundesge­richts­hofs (grundlegend: BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 und v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277) und ergibt sich aus den Gründen des Bußgeldurteils zweifelsfrei, dass die dem Betr. vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte unter Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs ermittelt wurden, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils i.S.v. § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des angewendeten Messverfahrens, die errechnete Geschwindigkeit des Betr. und die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beschränkt. Insbesondere bedarf es dann bei der Errechnung der Geschwindigkeit des Betr. und bei der hieraus abgeleiteten Abstandsbestimmung in aller Regel auch keiner ausdrücklichen Mittei­lung der konkreten Toleranzwerte mehr, da davon ausgegangen werden darf, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit beim Ergebnis berücksichtigt wurden (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f. und OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12 = ZfS 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30 zuletzt u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396, jeweils m.w.N.; ferner Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 4 StVO Rn. 25 f.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 4 StVO Rn. 7 ff. sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 162 ff., insbes. Rn. 168 ff., jeweils m.w.N.). Auf die genannten (Mindest-) Feststellungen könnte allenfalls in den weni­gen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betr. (hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 11.07.2006 – 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) verzichtet werden.“

Nur Auf- und Abstriche unter dem Urteil? – Das ist keine „Unterschrift“

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Ich vermute mal, dass der Verteidiger in einem beim AG Tiergarten in Berlin anhängigen Bußgeldverfahren über die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteilsüberrascht gewesen sein wird. Manche Aufhebungen überraschen aber eben bzw. mit ihnen kann man nicht rechnen. So m.E. im Zweifel eben die durch den KG, Beschl. v. 02.02.2016 – 3 Ws (B) 60/16 — 122 Ss 188/15. Der Verteidiger hatte in einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes nach der Verurteilung des Betroffenen die Sachrüge erhoben. Die führt dazu, dass das Rechtsbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Urteil umfassend auf materiell-rechtliche Fehler überprüft. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Urteil vorliegt. Und das setzt dann wiederum eine ordnungsgemäße Unterschrift unter der Urteilsurkunde voraus. Die hat das KG in dem Fall aber vermisst:

„…..Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Senat zfs 2014, 349 und Beschluss vom 16. September 2013 – 3 Ss 82/13 -), der nur innerhalb der Frist des§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.

Zu den Anforderungen an die Unterschriftsleistung hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Unterschrift der Tatrichterin unter dem Urteil (BI. 154 d. A) vermag den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. KG Beschlüsse vom 16. September 2013 – (3) 161121/13 (82/13) -, vorn 7. März 2014 – (4) 161 Ss 45/14 (58/14) -, vom 27. November 2013 – 3 Ws (B) 535/13 – Juris — und vom 24. Oktober 2013 – 3 Ws (B) 534/13 -; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348f.; Sander in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 275 Rdn. 37 m. w. N.) für eine wirksame Unterzeichnung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu genügen. Erforderlich ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (vgl. KG und OLG Köln jew. a.a.O). Nach diesen Maßstäben liegt hier auch bei wohlwollender Betrachtungsweise keine Unterschrift vor. Das Urteil zeigt an der für die richterliche Unterschrift vorgesehenen Stelle nur einen Aufstrich, dem ein linksgerichteter Abstrich folgt, der wiederum in einen annähernd waagerechten Strich übergeht. Weder sind Buchstaben oder Buchstabenfragmente erkennbar noch ist sonst ein Hinweis dahin ersichtlich, dass es sich um Schrift handelt.“

Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht verschließen. Auch wenn an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürfen, hat sich in der Rechtsprechung doch Übereinstimmung gebildet, dass einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen. Daran fehlt es hier. Damit aber liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, weshalb der Senat die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann.“

Tja, Frau Tatrichterin: Gehe zurück auf Los….. So richtig glücklich ist der Senat mit der Entscheidung übrigens nicht. Kann man m.E. aus der Formulierung „…nicht verschließen“ entnehmnen. Aber an der Aufhebung ging dann doch kein Weg vorbei.

Auch beim standardisierten Messverfahren darf es im Urteil etwas mehr sein….

entnommen wikimedia.org Urheber DBZ2313

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Das OLG Bamberg hat eine eigene „Veröffentlichungsabteilung“, die – koordiniert für die Senate – nur das rausgibt/veröffentlicht, was man der juristischen Öffentlichkeit bekannt machen möchte. Ich bin dann immer froh, wenn ich von einem Kollegen mal einen Beschluss des OLG Bamberg zugesandt bekomme, der mal nicht durch diesen „Filter“ gelaufen ist.  Das ist häufig nichts Großes/Weltbewegendes, aber meist doch ganz interessant. Und das gilt dann auch für den OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15, der noch einmal schön zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung und/oder beim standardisierten Messverfahren Stellung nimmt. Hier dann die Leitsätze – nicht amtlich 🙂

  1. Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
  1. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
  1. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Peinlich allerdings, dass ich mir nicht vermerkt habe, welcher Kollege mir den Beschluss geschickt hat. Sorry, dass ich dann nicht als Einsender nennen kann.