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Widerruf der „Hoeneßbewährung“?, oder: Wie ahnungslos darf man als Justizminister eigentlich sein?

© J.J.Brown – Fotolia.com

Freitagabend gegen 19.00 Uhr ist nun an sich nicht meine Blogzeit. Und das erst recht nicht, wenn es morgen für eine Woche in den Urlaub geht. Aber, wenn ich solch einen Blödsinn lese, wie hier bei N-TV zum potentiellen Widerruf der Bewährung von Uli Hoeneß, dann muss ich in die Tasten hauen. Da heißt es unter:

„Widerruf der Bewährung prüfen“NRW-Justizminister droht Hoeneß mit Haft

Muss Uli Hoeneß zurück ins Gefängnis? Seine umstrittene Äußerung, dass er einen Freispruch für seine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe erwartet hätte, könnte ein juristisches Nachspiel haben. Davor warnt NRW-Justizminister Kutschaty.

Thomas Kutschaty, der Justizminister von Nordrhein-Westfalen, richtet deutliche Worte an Uli Hoeneß: „Er sollte sehr vorsichtig sein. Denn er steht unter Bewährung. Und bei solchen Äußerungen kann man schon den Widerruf der Bewährung prüfen“, zitiert ihn die „Bild“-Zeitung.

Damit reagiert er auf den Auftritt Hoeneß‘ in Liechtenstein. Dort hatte der 65-Jährige Anfang der Woche gesagt: „Ich bin der einzige Deutsche, der Selbstanzeige gemacht hat und trotzdem im Gefängnis war.“ Für Empörung sorgte er endgültig mit den Worten: „Ein Freispruch wäre völlig normal gewesen.“

Kutschaty ist entsetzt: „Offensichtlich haben 21 Monate in einem bayrischen Luxusknast mit Wochenendurlauben und Aufenthalten in der Schön-Klinik am Starnberger See nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Im Steuerparadies Liechtenstein macht er sich über die ehrlichen Steuerzahler lustig“, sagte der 48-Jährige der „Bild“.

Jetzt lassen wir mal die Äußerungen der „Majestät“ Hoeneß außen vor – die sind/waren auch blöd. Aber: Den Bewährungswiderruf möchte ich dann mal sehen. Vielleicht schaut der Herr Minister mal zunächst ins Gesetz. Dann findet er den § 56f StGB. Und in dem finde ich keine Regelung, die den Bewährungswiderruf in der Sache stützen könnte.

Dazu sollte auch ein Minister in der Lage sein, vor allem, wenn er als Rechtanwalt zugelassen ist. Aber wahrscheinlich hat er – so kurz vor der Landtagswahl in NRW – seinen Sachverstand bei der Parteizentrale abgegeben. Das würde zu dem Agieren in den vergangenen fünf Jahren passen. Mir ist er nämlich nicht durch besonders kluge Aktionen aufgefallen. Man kann nur hoffen, dass der Spuk am Montag vorbei ist. Und am besten gehen mit ihm gleich einige Mitarbeiter aus dem Ministerium, die solche Meldungen nicht verhindert haben.

So, und jetzt fahre ich an die Nordsee 🙂 .

Hoeneß-Erpressung: Wer sich nicht erwischen lassen will, wird nicht extra bestraft

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Ich erinnere: Kurz nach seiner Verurteilung ist U.Hoeneß erpresst worden. Ihm ist von dem Erpresser kurz vor Haftantritt vorgespiegelt worden, der Erpresser könne tatsächlich auf dessen Haftverlauf – etwa die Gewährung von Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten – einwirken und habe bei seinem Vorgehen Mittäter oder Helfer. Wenn U.Hoeneß an einem „normalen“ Haftverlauf liege, solle er 215.000 € in bestimmter Stückelung in einer Tüte verstauen und diese zu einem benannten Zeitpunkt an einer bestimmten Bushaltestelle in den Mülleimer werfen. Die Sache ist dann aufgeflogen, der Erpresser wurde gefasst und ist dann vom LG München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

Die Sache hat nun beim BGH ein Ende gefunden. Nun ja, nicht ganz. Denn der BGH hat im BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 200/15 – den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil er in der Strafzumessung ein „paar Haare in der Suppe“ gefunden hat, die ihm nicht gefallen haben. Das LG habe, so der BGH, bei der Wahl des Strafrahmens und – aufgrund vollumfänglicher Bezugnahme – bei der konkreten Strafzumessung eine Reihe von Erwägungen zu Lasten des Angeklagten angestellt, die sich nach Auffassung des BGH als nicht tragfähig erweisen.

An der Spitze:

a) Als maßgeblich zu Lasten des Angeklagten gewerteten Ausdruck „erheblicher krimineller Energie“ wertet die Strafkammer u.a., der Angeklagte habe die Datei mit dem Erpresserschreiben bewusst nicht auf seinem Computer ab-gespeichert, um ein späteres Auffinden zu vermeiden (aktiv gelöscht wurde die Datei hingegen nicht); weil er auch das Aufbringen seiner Fingerabdruckspuren durch Tragen von Handschuhen und Verwenden eines Geschirrspültuchs vermieden habe, wäre eine Ermittlung des Angeklagten als Täter durch die Ermitt-lungsbehörden ohne die Observation der Geldübergabe „nicht ohne weiteres gelungen“. Die Bedrohungslage sei gerade wegen der Diffusität der Drohungen erheblich gewesen und durch den Umstand, dass der Angeklagte in dem Schreiben anonym als „MisterX“ aufgetreten sei, noch verstärkt worden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 201; Detter NStZ 1997, 476, 477 f., je mwN; vgl. zuletzt auch BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 StR 489/14). Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 422/05; zur einfachen Spurenverhinderung auch Theune aaO Rn. 202). Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“

An sich liegt die Überlegung m.E. auf der Hand. Im Übrigen: Der ein oder andere Blogger hat ein feines Gespür und ahnt, was kommt. So der Kollege Garcia schon am 26.01.105 in Fall Hoeneß II: Strafzumessung nachgemessen.

Gefallen hat dem BGH dann auch nicht,

  • dass ganz maßgeblich zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des von ihm angestrebten Vermögensvorteils gewertet worden ist, auch weil U.Hoeneß diesen Betrag nicht ohne weiteres, sondern nur abhängig von dem Ergebnis eines noch ausstehenden Steuerbescheids habe aufbringen können, und zwar deshalb weil das LG nicht mitgeteilt hat, ob der Angeklagte damit rechnete oder damit rechnen konnte, dass die erpresste Summe von U.Hoenß nur unter Schwierigkeiten hätte aufgebracht werden können,
  • die strafschärfende Erwägung des LG, die Tat sei nach Vorstellung des Angeklagten bereits vollendet gewesen („subjektive Vollendungsnähe“), denn der Versuch sei grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt werde, während die Tat objektiv unvollständig bleibe.

„Kommt Uli Hoeneß in den Gemüseanbau“ ?

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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„Kommt Uli Hoeneß in den Gemüseanbau“? so titelt merkur-online.de über die Vermutungen eines „Insiders“ – wer immer das auch ist oder sein soll, vielleicht „ein ehemaliger Landtagsabgeordneter, der einst selbst im Polizeidienst war“ – der sich dazu geäußert hat, dass das Haupthaus der JVA Landsberg ggf. nur eine Durchlaufstation für U.Hoeneß ist und er ggf. schon nach kurzer Zeit in die Außenstelle Rothenfeld kommen könnte.

Was man als „Insider“ so alles weiß. Ich bin dann doch erstaunt, aber das war ja zu erwarten, dass die „Spekulationen und Berichte ins Kraut schießen“ würden.

Und wieso Gemüsebau: Dazu aus der Nachricht:

„Eine weitere Besonderheit ist die anstaltseigene Landwirtschaft, mit Hühnern, Wild, Kuhherde. Dienstleiter Johannes Ringmayr sagt: „Gerade die älteren Gefangenen hängen sich beim Gemüseanbau mit Herzblut rein.“ Eine Aufgabe für Hoeneß, 62? Auch einen Hofladen gibt es, in dem die JVA Nudeln, Kartoffeln, Wurst, Eier verkauft.“

„Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch…“ – wirklich?

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Uli Hoeneß und keine Ende? Nun. ich wollte dazu eigentlich nicht mehr bloggen, tue es dann aber jetzt doch, nachdem ich gerade den Beitrag „Hoeneß – Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung„, der sich u.a. auf einen Bericht im Focus stützt, wonach inzwischen die Berechnungen der Finanzbehörde bei mindestens 30 Mi0 €  hinterzogener Steuern liegen sollen, gelesen habe.

Der Kollege Dost-Roxin beginnt seinen Beitrag mit: „Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch….“ . Da frage ich mich allerdings: Wirklich? Oder sieht das Ganze rechtlich ggf. doch ein wenig anders aus? Nun, abschließend wird man das nicht beurteilten können – jedenfalls kann ich es nicht – dafür müsste man Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil im zu Ende gegangenen Verfahren kennen, um dann die Frage beantworten zu können: Strafklageverbrauch durch das Urteil, ja oder nein? Nur, wenn ich die Frage verneinen muss/kann, stellt sich die Frage nach einer neuen/weiteren Anklage. Das hat mit der Höhe des Steuerschadens – wenn er aus denselben angeklagten Taten stammt – und dem Geständnis von U.Hoeneß nichts zu tun. § 264 StPO lässt grüßen.

Vielleicht war es ja gerade der „Charme der Verteidigungsstrategie“ – den wir alle nicht erkannt haben oder nicht erkennen konnten, weil wir die erforderlichen Informationen nicht hatten -, dass da noch mehr hinterzogene Steuern waren, die nun ggf. vom Urteil erfasst sind. Ob man das gut findet und ob man die Verfahrensweise der Kammer des LG München gut findet, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber wie sagte schon während des Studiums einer meiner Professoren: das Recht ist für die Hellen. Und solche Fragen werden die „Berater“ von U.Hoeneß sicherlich im Blick gehabt habe.

Im Übrigen: Ich weiß auch gar nicht, warum der Focus nun schon wieder eine Welle schlägt. Dass da ggf. noch mehr hinterzogene Steuern zu erwarten waren als die 28,5 Mio €, von denen die Kammer ausgegangen ist, war doch klar. Denn die Finanzbeamtin hatte doch in der Hauptverhandlung schon darauf hingewiesen, dass ihrer Berechung eine „Günstigkeitsprüfung“ zugrunde liegt. Aber es ist wohl ein Thema, dass man am Kochen halten will/muss.

Uli Hoeneß: Anklage zugelassen – Entscheidung auf dem Spielfeld

Copyright: AP Photo/Miguel Villagran

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Über Focus-online habe ich gerade die Meldung zur Steueraffäre U.Hoeneß gefunden (vgl. hier). Danach hat das LG München I die Anklage gegen U. Hoeneß zugelassen. Man scheint also nicht von strafbefreiender Wirkung der Selbstanzeige auszuegehn.

Die Hauptverhandlung soll am 10.03.2014 beginnen und dann  vier Tage dauern. Mal sehen, ob das reicht, obwohl: Ich gehe davon aus, dass U.Hoeneß die Sache schnell und ohne großes Brimborium erledigt haben möchte. Aber man weiß ja nie.

Jetzt geht es also „ans Eingemachte“ bzw. es wird nichts am grünen Tisch entschieden sondern auf dem Spielfeld.