Der Kollege, der sich in einem Strafverfahren derzeit mit dem AG/LG Kleve um die Haftfortdauer bei seinem Mandaten streitet, hatte mir den LG Kleve, Beschl. v. 03.04.2014 – 120 Qs-402 Js 845/13-29/14 – übersandt, der den in meinen Augen „denkwürdigen“ Satz enthält: „Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um die Durchführung des vom Angeklagten gewünschten Berufungsverfahrens oder die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern.“, der dann Pate für die Überschrift zu diesem Posting gestanden hat. Ich habe mit dem Satz so meine Probleme, führt er doch ggf. zu einer Vollstreckung der noch nicht rechtskräftigen Strafe während es laufenden Verfahrens. Aber wie so häufig – solche Aussagen verselbständigen sich dann nicht selten.
Da der LG, Beschluss nicht so ganz viel Sachverhalt enthielt, habe ich den Kollegen um die „Eckdaten“ gebeten, die er mir dann geschickt hat. Es liegen dem Beschluss als folgende Verfahrensumstände zu Grunde, ich zitiere:
„Der Mandant saß – ebenso wie seine beiden Mittäter – seit dem 4. Oktober 2013 in Auslieferungshaft in den NL (Festnahme 2-. Oktober), ab dem 18. November dann in der JVA Kleve. Er war in der Hauptverhandlung beim Strafrichter des AG Geldern (wie auch seine Mittäter) geständig und wurde wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer FS iHv 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt (seine Mittäter erhielten 7 Monate – der eine mit, der andere ohne Bewährung). Der Mandant ist bereits einschlägig, allerdings lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden (03/2013 AG Hannover, Diebstahl, 30 Tagessätze; 07/2013 AG Wuppertal versuchter schwerer Diebstahl, 120 Tagessätze; 03/2012 in Rumänien, Diebstahl, Geldstrafe).
Die drei Herren sind hier in der Gegend in eine Firma eingebrochen und haben Werkzeuge zur Metallverarbeitung mit einem Anschaffungswert von 30000 Euro mitgenommen, die Dinge gelangten vollständig (aufgrund einer Grenzkontrolle und anschließender Festnahme) an den Eigentümer zurück. Beim Versuch, Innentüren mit einem Hammer zu „öffnen“, wurden diese beschädigt (so kommt es zu der Sachbeschädigung), während sich das Tor ins Innere der Halle aufgrund lediglich einer Notreparatur wegen eines früheren Einbruchs verhältnismäßig leicht hatte öffnen lassen. Strafe aus dem Strafrahmen des § 243 StGB.
Hinsichtlich desjenigen, der 7 Monate ohne Bewährung bekommen hat, hat bereits der Strafrichter – wegen Erreichens des 2/3-Zeitpunkts – den Haftbefehl gemäß meiner Terminsmitschrift aufgehoben. Bei meinem Mandanten wurde der 2/3-Zeitpunkt, wenn ich richtig gerechnet habe, am 4. April erreicht. Da – so weit ich informiert bin – die StA nicht in Berufung gegangen ist, geht m.E. das Zitat von KK-Schultheis § 120 Rn. 7 im Beschluss der Kammer fehl (s. KK aaO am Ende). Die Entscheidung des KG habe ich noch nicht nachgeschlagen, komme aber hoffentlich morgen dazu.
Die Haftbeschwerde habe ich am 21. Februar ans AG Geldern gefaxt. Die Akte wurde am 25. Februar an die StA Kleve weitergeleitet. Aus Gründen, die sich wohl nicht mehr recht nachvollziehen lassen, wurde die Akte mit meiner Haftbeschwerde dem StA erst nach ca. 3 Wochen vorgelegt – die Geschäftsstellendame war krank, die Vertretung hat wohl nicht vernünftig funktioniert. Als die Sache schließlich der Kammer vorgelget wurde, wartete der Bearbeiter (hier war es laut Auskunft der Geschäftsstelle VRiLG ppp. höchstpersönlich) noch auf die schriftlichen Urteilsgründe aus Geldern (und ich dachte, er wartet auch auf den 2/3-Zeitpunkt…). In meiner Haftbeschwerde hatte ich natürlich nicht den dringenden Tatverdacht, wohl aber den Haftgrund angegriffen und ebenso in Abrede gestellt, dass U-Haft – insbesondere wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verbüßung – noch verhältnismäßig sei (unter Hinweis insb. auf SSW-Herrmann, § 112 Rn. 125, 126, 127; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 682).“
Die Antwort des LG:
Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Trotz der familiären Bindungen und der relativ milden Strafe besteht die überwiegende und sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich dem weiteren Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung durch Untertauchen oder Flucht entziehen würde. Die Meldeanschrift bei den Eltern in Duisburg ist nicht mit der Bindung durch ein Eigenheim vergleichbar (vgl. auch BI. 26 und 552: „für Zustellungen nicht tauglich“). Der Angeklagte ist arbeitslos und spricht kaum Deutsch. Auch nach einem früheren Deutschlandaufenthalt hat er sich wieder „nach Hause“ nach Rumänien begeben (BI. 517). Für die Strafverfolgungsbehörden in Niedersachsen war er zeitweise nicht erreichbar (BI. 81: „unbekannter Aufenthalt“). Nach der Tat flüchtete er mit der Beute in die Niederlande. Es bestehen scheinbar auch Verbindungen nach Belgien, wo man die Beute verkaufen wollte (BI. 519). Ob angesichts früherer Diebstahlstaten in Deutschland und Rumänien zusätzlich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht (nach den Urteilsfeststellungen wollte er sich durch weitere Einbrüche eine Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen), kann hier dahingestellt bleiben.
Schließlich ist die Haftfortdauer auch verhältnismäßig. Das Amtsgericht hat den Angeklagten – insoweit in Übereinstimmung mit dem Antrag des Verteidigers (BI. 520) – zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese – offenbar allseits für dem Grunde nach zutreffend und schuldangemessen gehaltene – Zeitspanne ist – auch unter Einrechnung von Auslieferungs- und Untersuchungshaft – noch nicht verstrichen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um die Durchführung des vom Angeklagten gewünschten Berufungsverfahrens oder die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern (KG, NStZ-RR 2008, 157; OLG Hamm MDR 1993, 673; Schultheis in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013 § 120 Rn. 7). Maßnahmen nach § 116 StPO – etwa die von der Verteidigung angeführten Meldeauflagen – reichen angesichts des hohen Grades der Fluchtgefahr nicht aus. Die vom Amtsgericht festgestellte besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten stellt einen zusätzlichen Fluchtanreiz dar. Angesichts der für den Strafrichter recht umfangreichen Sache (drei – zunächst bestreitende – Angeklagte) und der erforderlichen Rechtshilfeersuchen wurde das erstinstanzliche Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen. Durch die Flucht des Angeklagten ins Ausland bedingte Verzögerungen muss sich der Staat nicht zurechnen lassen. „
Sorry, aber für mich kaum noch nachvollziehbar… Die Sache ist natürlich nicht zu Ende. Der Kollege verfolgt sie weiter – entweder mit der weiteren Beschwerde oder bei der Berufungskammer.