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Das OLG Celle, Urt. v. 25.04. 2012 – 31 Ss 7/12 – behandelt den Fall eine „Kraftprobe im Straßenverkehr mit tragischem Ausgang.
Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Er befand sich in einer Fahrzeugkolonne, an deren Spitze der später geschädigte A mit seinem Pkw fuhr, besetzt mit vier Mitfahrern. Nach Erreichen eines Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Dem Angeklagten, dem die Geschwindigkeit der Kolonne zu gering war, gelang es, das Fahrzeug vor sich zu überholen und befand sich nunmehr direkt hinter dem Fahrzeug des A. Er scherte mit seinem Pkw aus, um A zu überholen. A, der dies im Rückspiegel bemerkt hatte, wollte es sich aber nicht bieten lassen, vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls. Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des A, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen und beschleunigte deshalb weiter, um A noch vor der nächsten Linkskurve zu überholen. Da A im Kurvenbereich nicht rechtzeitig nach links lenkte, fuhr er mit seinem Pkw weiter geradeaus, sodass er mit seiner rechten Fahrzeughälfte mit einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen einen Baum stieß und diese komplett aufriss. Drei der Insassen starben sofort, A und ein weiterer Insasse wurden verletzt.
Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung hat das LG ihn lediglich wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Auf die Revision der Nebenkläger hat das OLG den Schuldspruch dahin angeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, außerdem den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit an das LG zurückverwiesen.
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Frage der Zurechnung. Damit hatte das OLG keine Probleme. Diese könne allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde. Das sei nicht der Fall. Denn – so der Leitsatz der Entscheidung:
Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“, so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.
Weiterführend zu dem Problem: BGHSt 53, 55.