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Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/StRR, oder: Corona und Strafverfahrensrecht

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Hier dann noch einmal ein ganz besonderer Service des ZAP-Verlages und des StRR. Wir hatten ja neulich unter Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht zwei Beiträge aus StRR/VRR online gestellt – einmal zum Strafrecht und einmal zum Reiserecht; verfasst von RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und von Rechtsanwalt  J. Seehofer aus Hamburg.

Das Angebot erweitere ich heute um einen weiteren Beitrag aus dem StRR-Heft 5/2020, das gerade heute erschienen ist. Ich habe nämlich den dort veröffentlichten Beitrag

online gestellt. Natürlich – wie alles hier – kostenlos. Auch der Beitrag stammt vom Kollegen Deutscher, der Richter am AG Bochum ist. Er behandelt m.E. alle Fragen, die im Strafverfahren von Bedeutung sind bzw. werden können.

Der Beitrag ist – wie auch die beiden anderen bereits online gestellten – nur ein erster Überblick. Daran also beim Lesen bitte immer daran denken. Die Fragen und die Folgen betreffend das Corona-Virus sind immer im Fluß.

Und: Lob wird gerne entgegen genommen. Wer Kritik üben will, der mag das tun, es dann aber bitte auch besser und vor allem schneller machen.

In dem Sinn: Viel Spaß beim Lesen….und: Vielleicht hilft der Beitrag ja auch in Verfahrenssituationen, in denen es schwierig wird.

 

Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklage, oder: Ja, das geht

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Auch in Corona-Zeiten gibt es am Freitag  RVG-Entscheidungen. Denn es gibt ja auch eine Zeit nach Corona 🙂 .

Und heute beginne ich die Reihe mit dem AG Bad Segeberg, Beschl. v. 03.03.2020 – 18 UR II 808/19. In ihm geht es um die Frage: Kann Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklageschrift bewilligt werden? Das AG sagt: Ja:

Die Erinnerung ist auch begründet, weil dem Antragsteller Beratungshilfe zu bewilligen war. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 BerhG vorliegen. Der Antragsteller ist zunächst als Bezieher sog. Grundsicherung bedürftig und kann die erforderlichen Mittel der Rechtsberatung nicht aufbringen. Andere Möglichkeiten als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes stehen dem Betroffenen nicht zur Verfügung, auch ist sein Begehren nicht mutwillig.

Die Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe liegen auch trotz des Umstandes vor, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsteller ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel bereits zugestellt worden war. Denn der in § 1 Abs. 1 BerHG genannte Tatbestand des Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines „gerichtlichen Verfahrens“ liegt in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung des Gerichtes nicht vor.

Die Frage, wann in Strafsachen in zeitlicher Hinsicht für eine Beratung des Beschuldigten bzw. Angeklagten Beratungshilfe gewährt werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. In der Literatur wird einerseits vertreten, dass die Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls den Endpunkt der Bewilligungsmöglichkeit darstellen soll (PollerHärtl/Köpf-Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, § 1 BerHG, Rz. 40, inhaltlich identisch Köpf, Beratungshilfegesetz, § 1, Rz. 40). Auf der anderen Seite besteht auch die Auffassung, dass in entsprechenden Verfahren die Bewilligung der Beratungshilfe so lange möglich sein soll, wie kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist (Burhoff/Volpert-Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen Rz. 290). Die Rechtsprechung vertritt, soweit erkennbar, einhellig die letztgenannte Auffassung (AG Augsburg v. 9.9.1988 -1 UR II 1058, iuris; AG Köln v. 13.2.1984 -662 UR II 1514/82, iuris). Diese ist inhaltlich zutreffend. Die in § 1 Abs. 1 BerHG aufgenommenen Schranke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Passus „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ ist inhaltlich konsequent vor dem Hintergrund, dass in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor den Gerichten zwei verschiedene Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrensführung für bedürftige Personen durch die Institute der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe bestehen. Insofern besteht die aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Zugangsmöglichkeit bedürftiger Verfahrensbeteiligter zu den Gerichten in nahtloser Abfolge von Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe. Diese Systematik besteht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht. Hier gibt es zwar das Institut der Pflichtverteidigung aus § 141 StPO, welches auf die Regelung zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO aufbaut. Bei ihm finden allerdings die Kriterien der Bedürftigkeit, des Erfolges der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie der fehlenden Mutwilligkeit keinerlei Berücksichtigung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein der Gesichtspunkt der Fürsorge des Staates, wie er auch bei der Verfahrenspflegerbestellung bzw. des Verfahrensbeistandes im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzufinden ist. Aus diesem Grunde ist die Pflichtverteidigerbestellung auch nicht abhängig von einer willentlichen Handlung seitens des Beschuldigten oder Angeklagten in Gestalt eines Antrages oder der Darlegung von persönlichen bzw. objektiven Voraussetzungen, sondern allein von der rechtlichen Einschätzung des Gerichtes. Damit aber greift der maßgebliche Gesichtspunkt, der zur Aufnahme des in § 1 Abs. 1 BerHG genannten Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines „gerichtlichen Verfahrens“ geführt hat, nicht ein. Denn dieser besteht ja nicht darin, Hilfe generell zu versagen, sondern nur darin, die zugrunde liegenden Systeme der antragsabhängigen Hilfebewilligung zeitlich randscharf abzugrenzen. Und dieser Gesichtspunkt greift in Strafverfahren nicht. Dort besteht gerade kein nahtloser Übergang verschiedener Möglichkeiten bedürftiger Personen, rechtliche Beratung außerhalb oder während eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch zu nehmen. Wollte man nun die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehles versagen, so würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Hierfür allerdings besteht durchaus ein Bedürfnis, da die Fragen der Folgen eines Strafverfahrens, einer etwaigen Einlassung in der Hauptverhandlung, des Ablaufes des Gerichtstermines an sich pp. wegen der einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens nicht durch anderweitige Erkenntnisquellen mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden können. Diese Folgen aber können nicht in der Intention des aus dem Sozialstaatsgebot ausfließenden Beratungshilfegesetzes gelegen haben.“

Und hier – weil im Beschluss zitiert – mal wieder der Hinweis auf „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“ den man – auch in Corona-Zeiten hier bestellen kann – für die Zeiten nach Corona 🙂 .

Corona-Virus: Heute dann die „Änderungen“ in der StPO, oder: Hemmung der Unterbrechungsfristen

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Heute wird im Bundestag dann am Nachmittag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ beraten (vgl. hier die Tagesordnung). Eine BT-Drucksache dazu ist erst seit heute veröffentlicht (vgl. bislang die sog. „Formulieungshilfe der Bundesregierung… „. Es ist die – so weit ich das sehe – wortgleiche  BT-Drucks. 19/18110 v. 24.03.2020.

Interessant ist hier, was sich im Strafverfahrensrecht tut. Und das ist der Artikel 3 der vorgeschlagenen Änderungen/Erweiterungen – oder wie immer man das nennen will:

„Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in §229 Ab-satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz1 gilt entsprechend für die in §268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Dazu dann die Begründung (s. Bl. 33 der BT-Drucksache):

„Zu § 10 (Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen)

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen gemäß § 229 Absatz 1 und 2 StPO derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie vor der Unterbrechung länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. Urteile, die nicht am Schluss der Verhandlung verkündet werden, müssen gemäß § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO spätestens am elften Tag danach verkündet werden. Bei Hauptverhandlungen, die länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, sind diese Fristen gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 auf-grund von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit bis zu zwei Monaten gehemmt und enden gemäß § 229 Absatz 3 Satz 2 frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

In § 10 StPOEG soll nunmehr ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristenbei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen sowie für die Hemmung der Urteilsverkündungsfrist geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemieabstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss.

Zu Absatz 1

Der Tatbestand soll abweichend von § 229 Absatz 3 StPO unabhängig von der bisherigen Dauer der Hauptverhandlung gelten, also auch für solche Hauptverhandlungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht zehn Verhandlungstage angedauert haben. Das ist aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt, die durch das bundesweit alle Gerichtsverfahren in gleicher Weise erfassende Pandemiegeschehen eingetreten ist.

Auch darüberhinaus ist der Tatbestand weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen.

Es ist folglich nicht erforderlich, dass der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person selbst erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet. Der Fall der Krankheit ist bereits von § 229 Absatz 3 Satz1 Nummer1 StPO erfasst. Handelt es sich um eine festgestellte SARS-CoV-2-Infektion, liegt allerdings zugleich aufgrund der in einem solchen Fall zwingend erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen der neue Hemmungstatbestand des §10 Absatz 1 StPOEG vor mit der Folge, dass die Hemmung der Unterbrechung für jede Hauptverhandlung unabhängig von ihrer bisherigen Dauer eintritt. Der neue Hemmungstatbestand ist allerdings zugleich auch wesentlich weiter, weil auch Verdachtsfälle oder Krankheiten, die nicht getestet werden, ausreichen, solange eine Person gehalten ist, sich deshalb in häusliche Quarantäne zu begeben. Darüber hinaus genügt auch ein eingeschränkter Gerichtsbetrieb oder die Beteiligung zur Risikogruppe gehörender Personen, wie beispielsweise ältere Personen, Personen mit Grunderkrankungen oder einem unterdrückten Immunsystem, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, die eine weitere Durchführung der Hauptverhandlung verhindern. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn es nur mittelbar auf gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen beruht.

Das Gericht prüft – wie in den Fällen des § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO – grundsätzlich im Freibeweisverfahren, ob, ab wann und bis wann der Hemmungstatbestand vorliegt. Deshalb muss das Gericht bei der Anwendung des § 10 StPOEG künftig im Freibeweisverfahren prüfen, ob Infektionsschutzmaßnahmenerforderlich sind, welche die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich machen. Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat, die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können oder sich Personen in häuslicher Quarantäne befinden oder bei Durchführung der Verhandlung potentiell gefährdet werden.

§ 10 Absatz1 Halbsatz 2 und Satz 2 StPOEG entspricht § 229 Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO. Eine Hauptverhandlung kann damit auch in den Fällen des § 10 StPOEG für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet an, dass der in Absatz 1 geregelte Hemmungstatbestand auch für die Hemmung der in § 268 Absatz3 Satz2 StPO genannten Frist zur Urteilsverkündung gilt. § 268 Absatz 3 Satz 3 StPO verweist bereits auf § 229 Absatz3 und ordnet die entsprechende Geltung der dort geregelten Hemmungsvorschriften für die Urteilsverkündungsfrist an. Gleiches soll für den Hemmungstatbestand des § 10 Absatz1 StPOEG gelten.“

Der Hemmungstatbestand in § 10 StPOEG soll auf ein Jahr befristet werden. Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, Artikel 4, der § 10 StPOEG wieder aufhebt, ein Jahr nach dem Tag der Verkündung.

Ich gehe davon aus, dass das heute Nachmittag so verabschiedet wird und es dann auch so durch den Bundesrat geht, der ja am 25. und 27.03.2020 tagt. Dann wird verkündet. Ich denke, je nach der Verkündung im BGBl. werden wir die Neuregelung dann spätestens Anfang der kommenden Woche in Kraft haben.

Ach so: „wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.“ Ich lenke den Blick auf § 336 Satz 2 StPO.

Edit: Die Änderungen sind dann verabschiedet worden, waren am 27.03.2020 im Bundesrat und sind noch am Abend des 27.03.2020 im BGBl. verkündet worden. Damit sind Sie seit dem 28.03.2020 in Kraft. Sie gelten, da es sich um Verfahrensrecht handelt, auch in bereits laufenden Verfahren.

Im Strafverfahren fällt in der Regel die Mittelgebühr an, oder: So ist es richtig

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Die zweite Entscheidung aus dem Gebührenrecht kommt heute vom LG Wuppertal. Das hat im LG Wuppertal, Beschl. v. 23.01.2020 – 23 Qs 136/17, den mir die Kollegin Ernst aus Düsseldorf geschickt hat, zur Rahmengebühr Stellung genommen. Das LG meint – zutreffend:  Sind keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Rahmengebühr rechtfertigen, entspricht die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zu:

„Ist mithin die grundsätzliche Entstehung dieser Gebühren anzunehmen, war sodann die Kürzung auf den Mindestbetrag des jeweiligen Betragsrahmens nicht gerechtfertigt. Die Verteidigerin hat im Kostenfestsetzungsantrag von ihrem Bestimmungsrecht nach § 14 RVG Gebrauch gemacht und die jeweilige Mittelgebühr geltend gemacht. Dass diese Bestimmung etwa unbillig gewesen wäre, hat das Amtsgericht nicht dargelegt. Vielmehr hat es lediglich darauf abgestellt, dass sich aus der Akte keine aussagekräftigen Hinweise auf Tätigkeiten der Verteidigerin ergeben, welche die jeweilige Geltendmachung der Mittelgebühr rechtfertigten. Dabei wird jedoch übersehen, dass es aufgrund der negativen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG Sache des Gerichts ist, eine etwaige Unbilligkeit darzutun, und dass die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 7). In Strafsachen kommt hinzu, dass nach ganz überwiegend vertretener Auffassung jedenfalls dann, wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zusteht (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 41). Solche Umstände hat das Amtsgericht nicht festgestellt, sondern letztlich nur darauf abgestellt, dass es an einem ergänzenden Sachvortrag der Verteidigerin trotz Aufforderung fehle, womit indes nach dem Vorgenannten die Darlegungslast verkannt wird. Auch für die Kammer sind derartige Umstände für eine Reduzierung der Mittelgebühr nicht ersichtlich, vielmehr sprechen der Umfang des Verfahrens mit sechs Angeklagten wie auch der erhebliche Aktenumfang eher für eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung und damit für eine Rechtfertigung der Mittelgebühr.“

Und: Das LG macht ganz interessante – ebenfalls zutreffende – Ausführungen zum Anfall der Grund- und Verfahrensgebühr. Der Bezirksrevisor hatte gegenüber deren Ansatz geltend gemacht, „der Akte ließen sich Tätigkeiten der Verteidigerin außerhalb der Hauptverhandlung nicht entnehmen, weswegen ergänzender Vortrag hierzu erforderlich sei; auch ist solcher ergänzender Sachvortrag trotz entsprechender Anforderungen des Gerichts seitens der Verteidigerin nicht erfolgt.2

Dazu das LG:

„Mit Blick darauf, dass die Übernahme der weiteren Verteidigung durch Rechtsanwältin pp. seitens des früheren Verteidigers Rechtsanwalt pp. bereits am 28.05.2018 zur Akte angezeigt wurde und Rechtsanwältin pp. sodann in der Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten ist, liegt es aber schon nach den äußeren Umständen nahe, dass diese beiden Gebühren entstanden sind. Dabei entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorbemerkung 4 Abs. 2 RVG), was nach überwiegend vertretener Auffassung sogar dann bereits der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt erst im Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt worden ist (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG VV 4106, 4107 Rn. 4). Die Grundgebühr VV Nr. 4100 entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Damit wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Nach den hier erkennbaren Umständen liegt es damit nahe, dass die Verteidigerin entsprechende Tätigkeiten erbracht hat, und nicht etwa ohne Beratung und Information und ohne Einarbeitung in den Rechtsfall an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Einer weitergehenden Darlegung seitens der Verteidigerin bedurfte es daher unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Auch das Amtsgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Anlass mehr gesehen, die grundsätzliche Entstehung der beiden Gebühren in Zweifel zu ziehen.“

Geht doch 🙂 .

 

Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?

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Ein Anwaltswechsel kommt in der Praxis sicherlich häufiger vor. Wird der Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind. Dazu gibt es jetzt zwei neuere OLG-Entscheidungen, die sich mit der Frage (noch einmal) befassen.

Für das Zivilrecht ist das der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2017 – 14 W 4/17, in dem es dazu im Leitsatz heißt:

„Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.2

Begründung des OLG:

„Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 – Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“

Und für das Strafverfahren ist zu verweisen auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 457/16 – mit den Leitsätzen:

1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftortes des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.

2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.

Und dazu aus der Begründung:

„Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.“