Schlagwortarchiv: sexueller Missbrauch

Auch „mit Interesse zugucken“ ist sexueller Missbrauch…..

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Das LG hat zwei Angeklagte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Dagegen die Revisionen der beiden Angeklagten. Beide hatten keinen Erfolg, und zwar auch diejenige des Angeklagten, der letztlich „nur“ noch zugeguckt hat, nicht. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 10.03.2015 – 5 StR 421/14:

„Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus“ mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr „eigenhändig“ ausführte (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 179 Rn. 3; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B. brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S. 10, 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. BGH, aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem Tatplan des Angeklagten ent-sprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von BGH, Urteil vom 4. August 2004 – 5 StR 134/04, NStZ 2005, 90, 91; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).“

97 x sexuelller Missbrauch ==> 65.000 € (Mindest)Schmerzensgeld

© Alex White _Fotolia.com

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In einem beim LG Bochum anhängig gewesenen Missbrauchsverfahren wird 2012 ein Vater u.a. wegen 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten seines Sohnes verurteilt. Der Sohn macht dann jetzt beim LG Bochum ein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 i.V.m. § 176 Abs. 1, § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB (jeweils in der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung v. 01.04.1998) geltend, und zwar in Höhe von (mindestens) 100.000 €. Das LG gewährt dem Sohn PKH in voller Höhe, den PKH-Antrag des Vaters weist es zurück. Dagegen dann die Beschwerde des Vaters, der beim OLG Hamm einen Teilerfolg erzielt.

Das OLG gewährt PKH, soweit sich der Vater als Beklagter gegen eine den Betrag von 65.000,- € übersteigende Schmerzensgeldforderung nebst darauf entfallender Zinsen wendet. Neben ganz interessanten Ausführungen zur Übernahme der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren stellt der OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2015 – 9 W 68/14 – zum Schmerzensgeld Folgendes fest:

„Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der Senat für die 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und die 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs ein Mindestschmerzensgeld von 65.000,- € für angemessen.

Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Neben der Vielzahl der Fälle sexuellen Missbrauchs beginnend mit dem 5. Lebensjahr des Klägers und der durch eine besondere Erniedrigung des Klägers gekennzeichneten 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs durch Ausübung des Analverkehrs mit Samenerguss findet der lange Zeitraum, über den die Taten hinweg begangen worden sind, Berücksichtigung. Das Schweigen des Klägers hat der Beklagte durch Drohungen mit Schlägen herbeigeführt, wodurch der Kläger, wie beabsichtigt, eingeschüchtert war. Der Beklagte hat den Analverkehr, wenn der Kläger dem Ansinnen des Beklagten nicht „freiwillig“ nachkam, durch Anwendung körperlicher Gewalt ermöglicht. Besonderes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, was geeignet ist, das Vertrauen des missbrauchten Kindes in die unbedingte Zuverlässigkeit der eigenen Familie und für zukünftige Beziehungen zu erschüttern. Dem Kläger ist im Strafverfahren eine Aussage nicht erspart geblieben. Der Beklagte leugnet auch noch jetzt seine Täterschaft, obwohl das Gegenteil aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, denen sich der Senat anschließt, bewiesen ist.

In zulässiger Weise bestritten hat der Beklagte die Behauptung des Klägers, die begangenen Taten hätten zu den beschriebenen psychischen Auffälligkeiten, wie Aggression, soziale Inkompatibilität, Unruhezustände und unkontrolliertem Essverhalten, mit der Folge eines erheblichen Übergewichts, geführt. Dies sei der Grund für seine vorübergehende Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C-M im Jahre 2006 gewesen, in deren Zuge er durch Medikamente sediert worden sei. Dass der Kläger diese Auffälligkeiten gezeigt hat und er wegen dieses Krankheitsbildes in stationärer Behandlung war, hat die Strafkammer zwar in ihrem Strafurteil mitgeteilt, allerdings sind belastbare tatsächliche Feststellungen zu einem Ursachenzusammenhang zwischen dem begangenen sexuellen Missbrauch und diesen psychischen Auffälligkeiten im Strafurteil nicht getroffen worden.

Unter welchen psychischen Folgen der Kläger aktuell infolge des sexuellen Missbrauchs leidet, geht aus der Klagebegründung nicht eindeutig hervor. Hier wird lediglich mitgeteilt, dass der Kläger sich in zurückliegender Zeit in psychologische Behandlung begeben, die Therapie aber abgebrochen habe. Ohne eine notwendige Ergänzung durch erläuternden Sachverhalt bzw. die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Berichte lässt sich hier ein Kausalzusammenhang zwischen Missbrauch und einer wie auch immer zu bezeichnenden psychischen Normabweichung – ggfalls mit Krankheitswert – so nicht herstellen.

Das Landgericht wird – ggfalls unter Berücksichtigung nachgeholten ergänzenden Sachvortrags – der Behauptung des Klägers zu in der Vergangenheit liegenden oder auch aktuellen psychischen von der Norm abweichenden Zuständen und deren Verursachung durch den Missbrauch durch Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie weiter nachzugehen haben. Insoweit bedarf auch der Aufklärung, ob eine Besserung durch eine zumutbare Behandlung möglich ist, oder ob insoweit von einer Dauerfolge auszugehen ist.

Sollte die Beweisaufnahme in Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die behaupteten psychischen Auffälligkeiten in der Vergangenheit vorgelegen haben und ggfalls auch aktuell noch vorliegen, kommt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den Betrag von 65.000,- € hinaus in Betracht. Die Bemessung hängt dann von dem Ausmaß der psychischen kausal verursachten Beeinträchtigungen und dem Umfang ab, in dem sich diese konkret auswirken.“

Die Entscheidung gibt dann ggf. Anhaltspunkte auch in anderen vergleichbaren Fällen. Dabei wird man aber bei Fällen außerhalb der Fälle berücksichtigen müssen, dass das OLG dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, „besonderes Gewicht“ beigemessen hat.

„12 oder 13 Jahre alt“ – das sind keine „sehr jungen Kinder“ mehr

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Der BGH, Beschl. v. 04.12.2014 – 4 StR 477/14 – bringt nichts weltbewegend Neues, aber zwei kurze Anmerkungen/Hinweise ist er mit wert. Es geht um eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die der BGH aufhebt.

U.a. mit folgender Begründung:

„Sowohl hinsichtlich des vaginalen Penetrationsversuchs zum Nachteil der Nebenklägerin K. im Fall II. 10 der Urteilsgründe, als auch in Bezug auf den mit ihr ausgeführten Oralverkehr im Fall II. 11 der Urteilsgründe gibt das Urteil als Tatzeit „einen nicht mehr genau feststellbaren Tag im Zeitraum 2001/2002“ an. Da K. am 2. November 2002 vierzehn Jahre alt geworden ist, können sich diese Geschehnisse damit auch zu einem Zeitpunkt zugetragen haben, in dem sie die Schutzaltersgrenze bereits erreicht hatte und damit kein Kind im Sinne der §§ 176, 176a StGB mehr war.“

Und die Strafzumessung gefällt dem BGH auch nicht:

3. Die in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelstrafen waren aufzuheben, weil dem Landgericht bei deren Bemessung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen sind.

In den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist die Strafkammer rechtsfehlerhaft von dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 ausgegangen, obgleich die Taten vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. April 2004 begangen worden sind und deshalb § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 anzuwenden gewesen wäre, der eine niedrigere Mindeststrafe vorsieht. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, hätte die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB in der hier anzuwenden Fassung vom 26. Januar 1998 in Erwägung ziehen müssen, da auch diese Taten vor dem 1. April 2004 begangen wurden. Rechtlich bedenklich ist schließlich auch, dass das Landgericht dem Angeklag-ten „das noch sehr junge Alter der Opfer“ bzw. den Missbrauch von zwei „noch sehr jungen Kinder(n)“ (UA 25) angelastet hat, obgleich die Nebenklägerin K. in den Fällen II. 3, 4, 7 und 9 der Urteilsgründe entweder 12 oder 13 Jahre alt war.“

Die Anwendung des falschen Strafrahmens kann ich mit den häufigen Änderungen im Bereich des Sexualdelikte noch nachvollziehen. Aber mit der Aussage, dass 12 oder 13 Jahre alte Kinder „noch sehr junge Kinder“ sind, habe ich dann doch Probleme.

„Schmerzhafte anale Penetrationshandlungen gegenüber Kindern“ als körperlich schwere Misshandlung

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Das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte BGH, Urt. v. 09.12.2014 – 5 StR 422/14 – enthält einen „sehr schönen Gang“ duch das Gestrüpp der Vorschriften der §§ 176, 176a StGB. Das LG hatte den Angeklagten wegen verschiedener Missbrauchstaten verurteilt, und zwar: „Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte die am 22. Oktober 1999 geborene Nebenklägerin, für die er Erziehungsaufgaben übernommen hatte, ab ihrem 11. Lebensjahr in acht Fällen, davon in einem Fall nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres. Fall 3 liegt zugrunde, dass er an der unbedeckten Scheide der Nebenklägerin leckte (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen). Im Fall 4 ergriff er die Nebenklägerin an den Unterarmen, warf sie aufs Bett und hielt sie fest. Er rieb ihren After mit einem Gel ein und vollzog gewaltsam den Analverkehr bis zum Samenerguss, obwohl die Nebenklägerin vor Schmerzen schrie. Um die „Geräusche“ zu ersticken, drückte er ihren Kopf in ein Kissen (Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen).“

Das BGH, Urteil sieht beide Schuldsprüche als rechtsfehlerhaft an:Im Fall 3 beanstandet er, dass nicht festgestellt sei, dass der Angeklagte beim Oralverkehr in den Körper der Nebenklägerin eindrang. Mithin sei ein Fall des nicht qualifizierten sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gegeben. Der Senat hat dann zwar den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten entsprechend abgeändert, was aber – entgegen dem Antrag des GBA-  nicht zur Herabsetzung der insoweit verhängten Einzelstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO) geführt .

Zum zweiten Fall betreffend den Analverkehr heißt es:

„…Zwar vermochte die Jugendkammer in Abweichung von den Anklagevorwürfen eine Fesselung der Nebenklägerin nicht festzustellen. Das Urteil weist jedoch zugleich einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Denn das Landgericht hat nicht erwogen, dass die Qualifikationstatbestände der schweren körperlichen Misshandlung nach § 176a Abs. 5 und § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB verwirklicht sind. Der Senat kann deswegen offen lassen, ob der Angeklagte wegen Verwendung eines gefährliches Werkzeugs (auch) den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat, indem er den Kopf der Nebenklägerin in ein Kissen drückte, um deren Schreie zu unterbinden.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt das Merkmal der schweren körperlichen Misshandlung einerseits nicht den Eintritt der in § 226 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung) bezeichneten gravierenden Folgen; andererseits genügt eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“ der körperlichen Unversehrtheit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – 4 StR 717/93, bei Miebach NStZ 1994, 223). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die körperliche Integrität des Opfers in einer Weise verletzt wird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98, NStZ 1998, 461; BGH, Urteile vom 13. September 2000 – 3 StR 347/00, BGHR StGB § 177 Abs. 4 Misshandlung 1; vom 13. Februar 2007 – 1 StR 574/06; vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10,  NStZ-RR 2011, 337, 338; vgl. zu § 176a Abs. 3 Nr. 2 StGB aF BGH, Urteil vom 11. August 1993 – 3 StR 325/93). Dabei schadet es nicht, wenn die Misshandlung nicht gerade als Nötigungsmittel eingesetzt wird, sondern im Zuge der sexuellen Handlungen erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 229).

b) Daran gemessen ist das Merkmal hier gegeben. Der Angeklagte erzwang an der zur Tatzeit allenfalls zwölfjährigen Nebenklägerin den (erstmaligen) Analverkehr bis zum Samenerguss. Hierdurch fügte er ihr derart gravierende Schmerzen zu, dass er sich veranlasst sah, ihre lauten Schreie (vgl. auch UA S. 23: „… dass sie vor Schmerzen gebrüllt habe“) zu ersticken, indem er ihren Kopf in ein Kissen drückte. Den Ausführungen der Jugendkammer ist zu entnehmen, dass sich die Misshandlung über geraume Zeit erstreckte.

aa) Der Senat verkennt nicht, dass namentlich anale Penetrationen bei Kindern auf dieser Basis nicht selten den Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 5 StGB (§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB) erfüllen werden. Er sieht jedoch keinen Grund, solche schwerwiegenden Taten nicht der verschärften Strafdrohung zu unterwerfen. Dem lässt sich nicht überzeugend entgegenhalten, dass mit dem Eindringen in den Körper von Kindern typischerweise Schmerzen verbunden sein werden, der Gesetzgeber für derartige Taten in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 177 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) aber einen günstigeren Strafrahmen vorgesehen hat (vgl. dazu SK-Wolters, StGB, § 177 Rn. 33; LK-Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 84; Kudlich, JR 2001, 378, 380). Denn es existieren – wie auch die Tatserie des Angeklagten erweist – Vorgänge des Eindringens, die nicht schmerzhaft sind oder insoweit jedenfalls nicht den erforderlichen Erheblichkeitsgrad erreichen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Verursachung beträchtlicher Schmerzen regelmäßige und damit vom Tat-bestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 177 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) abschließend umfasste Begleiterscheinung der darin bezeichneten Tat-handlungen ist. Dass eine Privilegierung schon für sich genommen äu-ßerst schmerzhafter Sexualhandlungen gegenüber sonstigen körperlichen Misshandlungen wie etwa heftigen und mit Schmerzen verbundenen Schlägen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98, aaO) vom Gesetzgeber intendiert gewesen sein könnte, liegt nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, aaO).“

„Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren….“

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„Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren…“, so heißt es in den Feststellungen des Urteils des LG Stuttgart, das dem BGH, Beschl. v. 21.102.2014 – 1 StR 79/14 – zugrunde liegt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Der Angeklagte hielt gezielt nach Zeitungsinseraten Ausschau, aus denen sich ergab, in welchem Haushalt Mädchen unter 14 Jahren lebten. Dabei stieß er im November 2010 auf die von der Mutter der späteren Geschädigten E. S. in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Noch im November 2010 wählte er erstmals die in der Anzeige genannte Festnetznummer der Familie S. . Wie von ihm erhofft, nahm die Tochter E. S. das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des Telefonats diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch das Zuhören einer weiblichen Person am Telefon erlangte.

Solche Anrufe bei Familie S. wiederholte der Angeklagte bei 23 Gelegenheiten bis Ende Januar. Legte E. auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofort wieder an, gegebenenfalls auch mehrmals hintereinander. Das Mädchen E. nahm auf diese Weise 40 Telefonate entgegen.

Der BGH verwirft die Revision und trägt die rechtliche Würdigung des LG mit. Dazu macht er folgende beiden Kernaussagen:

a) Durch die Telefonanrufe hat E. S. die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen.

aa) Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrnehmenden Kind kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 286; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 9; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 12; ders. aaO § 184g Rn. 20; Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16). Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen „vor“ einem anderen ist gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die angesichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrachters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns „vor“ einem anderen zum Ausdruck gebracht werden. ……

cc) Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeit- gleich akustisch wahrgenommen wird (Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; vgl. auch Laufhütte/ Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184g Rn. 18; Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 13 f.; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt).

Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine optische zu beschränken, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der Gesetzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Telefonanrufe, mithin akustische Vermittlungen ausreichen können (BT-Drucks. 13/9064 S. 11 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF, heute § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB). Bereits bei der Schaffung der Vorschrift durch das 4. StrRG (BGBl. I 1973 S. 1727) hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen ausgeführt, dass die Wahrnehmung derselben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist (BT-Drucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB)…..“