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Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme des Nebenklägerrechtsmittels erforderlich?, oder: Nein, sagt der BGH

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Im Rechtsmittelverfahren gibt es immer wieder Streit/Ärger/Probleme, wenn es um die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger geht und die Rücknahme den Mandanten – häufig nach einem Verteidigerwechsel – dann später reut. Dann wird um die Wirksamkeit der Rücknahme gestritten und es geht um die Frage, ob der Verteidiger die nach § 302 Abs. 2 StPO ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme hatte. Häufig entscheidet die Frage dann den Streit – sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Mandanten.

In dem Zusammenhang hinzuweisen ist jetzt auf den BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 StR 34/17. In dem Verfahren war aber nicht die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger im Streit, sondern es ging um die Rücknahme der Revision der Nebenklägerin. Um die Revision dr Nebenklägering war es in dem Verfahren ein wenig hin un her gegangen. Zuletzt hatte das LG die Revision erneut als unzulässig verworfen, weil in der Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO keine Begründung abgegeben worden sei. Es hat ausgeführt, die Zurücknahme sei unwirksam. Diese bedürfe „gemäß § 302 Abs. 2 StPO“ einer ausdrücklichen Ermächtigung. Die Vorschrift sei auf Nebenklagevertreter entsprechend anzuwenden. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Der hatte Erfolg. Der BGH sagt:

Die Zurücknahme der Revision war wirksam. Dies steht der nachfolgenden Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig entgegen.

302 Abs. 2 StPO bestimmt, dass ein Verteidiger zur Zurücknahme ei-nes Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt wurde, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 Ws 372/64, JMBl. NW 1965, 23; MüKoStPO/Allgayer, 2016, StPO § 302 Rn. 40; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 302 Rn. 68; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2000 – 1 Ws 197/99, NStZ-RR 2001, 246). Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.

Mit der Sonderregelung des § 302 Abs. 2 StPO wird im Hinblick auf die Wirkung der Zurücknahme des Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war, dessen Schutz vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme bezweckt. Dieselbe Erwägung liegt der Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896 – Rep. 1788/96, RGSt 28, 385, 386). § 302 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO sind spezielle Vorschriften zum Schutz des Angeklagten. § 302 Abs. 2 StPO gilt hingegen nicht für den Vertreter des Nebenklägers. Es besteht kein Grund zu einer entsprechenden Anwendung, weil der Normzweck des Schutzes des Angeklagten vor dem Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteil, auf den Nebenkläger nicht ebenso zutrifft.

Das Strafurteil gegen den Angeklagten wird bei Eintritt der Rechtskraft durch Zurücknahme des Rechtsmittels gemäß § 449 StPO vollstreckbar. Die Zurücknahme entfaltet daher für ihn eine besondere Wirkung, die nach Einlegung des Rechtsmittels zu seinen Gunsten nur dann durch dessen Zurücknahme eintreten soll, wenn er dies ausdrücklich wünscht. Der Nebenkläger erstrebt dagegen mit seinem Rechtsmittel eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten. Die Zurücknahme dieses Rechtsmittels beschwert den Nebenkläger weniger. Die Interessenlage ist deshalb nicht derart gleich gelagert, dass eine Analogie zu der Sonderbestimmung des § 302 Abs. 2 StPO gerechtfertigt wäre.“

Kurioses aus dem Norden, oder: Bei Rücknahme des unzulässigen Rechtsmittels keine Kostenerstattung

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Ein Kollege hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben und folgenden Sachverhalt geschildert:

„mein hier zuständiges Landgericht Stralsund hat mal wieder kuriose Ansichten zum Gebührenrecht. Bevor ich eine abschließende Stellungnahme schreibe wollte ich mal nach Ihrer Meinung hierzu fragen.

Ich habe einen Nebenkläger vertreten. In der Berufungsinstanz hat der Angeklagte nach mehreren Verhandlungstagen ein Angebot nach § 153 a StPO angenommen.

Ihm wurden die dem Nebenkläger entstandenen Kosten durch Beschluss auferlegt.

Hiergegen wandte er sich mit einem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel zu dem ich angehört wurde. Ich habe Stellung genommen und das LG hat einen Nichtabhilfebeschluß gefertigt und die Sache dem OLG vorgelegt. In diesem Verfahren hat der Generalstaatsanwalt deutlich gemacht dass eine Beschwerde unzulässig sei und ggf. in einen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs umgedeutet werden müsse, auch dieser hätte aber keinen Erfolg. Hierauf hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Ich habe beantragt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten aufzuerlegen. Dies will das Gericht nach bisherigen Hinweis ablehnen, da ja eine Beschwerde schon unzulässig gewesen sei und § 473 damit nicht greift.

Nach meiner Ansicht muss auch derjenige Zahlen der unzulässige Rechtsmittel einlegt, nicht erst dann wenn diese unbegründet sind.

Liege ich da falsch ?“

Also: Ich war dann doch ein wenig erstaunt. Und habe das in meiner Antwort auch zum Ausdruck gebracht:

„Hallo,

in meinen Augen Blödsinn.  § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO unterscheidet doch nicht zwischen einem unzulässigen und einem unbegründeten Rechtsmittel.“

Ich habe dann auch nochmal ein wenig geforscht. Ich denke, dass meine Antwort richtig ist und es sich wirklich um „Kurioses aus dem Norden“ handelt

 

Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge

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Diese Woche eröffne ich mit zwei Beiträgen zur Verfahrenserledigung im Bußgeldverfahren, allerdings der besonderen Art. In den vergangenen Tagen haben mir nämlich zwei regelmäßige Blogleser über zwei besondere Arten der Verfahrenserledigung berichtet bzw. über zwei Versuche, das Bußgeldverfahren zu erledigen, die in meinen Augen schon berichtenswert sind.

Das war zunächst einmal der Kollege Streibhardt aus Gera, der berichtete, folgenden Hinweis der Verwaltungsbehörde erhalten zu haben:

„Hinweis der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist bei Erlass des Bußgeldbescheides vom Tatvorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden.
Auf Grund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann das zuständige Amtsgericht jedoch auch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen.
Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne der Rechtsprechung handelt
es sich um Werte von
– 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
– 40 % (KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
– 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
– 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249)
– 50 % (OLG Hamm 4 RBs 91/16 Beschluss vom 10.05.2016).
Diese Werte sind hier weit überschritten.
Der für die Brückenbaustelle eingerichtete Geschwindigkeitstrichter begann mit dem Verkehrszeichen „Baustelle 2 km“, weiterhin „Baustelle 800 m“ und dann folgten die Verkehrszeichen VZ 274-100; VZ 274-80; Hinweiszeichen „Radarkontrolle“; VZ 274-60 und VZ 274-40. Alle Zeichen waren jeweils beidseitig aufgestellt. Das Hinweiszeichen „Radarkontrolle“ wurde mit dem VZ 274-60 nochmals wiederholt.
Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen Vorsatz würde die Regelgeldbuße verdoppelt und eine gänzliche oder teilweise Absehung vom Fahrverbot wäre in der Regel ausgeschlossen.
Nach hiesiger Kenntnis wird eine Rechtsschutzversicherungen bei einer Verurteilung wegen Vorsatz nicht leisten. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.“

Diese Fürsorge der – wohl gemerkt – Verwaltungsbehörde, nicht etwa des Amtsgerichts nach Einspruchseinlegung, ist doch rührend, oder? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Tun wir nicht, Wir glauben an das Gute im Menschenbei der der Verwaltungsbehörde. Allerdings: Wenn man schon mit Fürsorge „drückt“, dann aber bitte auch richtig „drücken“, denn: Die Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung – der Hinweis ist besonders rührend – sind m.E. falsch.

Ich habe es dann mal unter „Amüsant“ abgelegt.

Rechtsmittelrücknahme I: Der Beschuldigte hat das Sagen…..

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Heute möchte ich zwei Entscheidungen zur Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger vorstellen. Zunächst den BGH, Beschl. v. 06.07.2016 – 4 StR 149/16 -, der dem BGH so wichtig ist, dass er ihn in die amtliche Sammlung BGHSt aufnimmt. Das LG hatte im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. Hiergegen die Revision des Pflichtverteidigers des Beschuldigten. Später hat der Pflichtverteidiger dann auf Anweisung des Betreuers des Beschuldigten die Rücknahme der Revision erklärt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst auch die Vertretung in Strafsachen.

Der BGH sagt: Die Erklärung der Revisionsrücknahme entfaltet mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme gem. § 302 Abs. 2 StPO keine Wirksamkeit. Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik könne der gesetzliche Vertreter die gem. § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme einer vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Revision nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen:

b) Ein Recht, für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verleiht dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 StPO vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der gesetzliche Vertreter besser im Stande ist, eine den wahren Interessen des unter Vertretungsmacht stehenden Beschuldigten gerecht werdende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1957 – 2 StR 583/56, BGHSt 10, 174, 176; Jesse aaO § 298 Rn. 1; Frisch aaO § 298 Rn. 1; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die eigenständige Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Vertreters lässt das sich aus § 296 Abs. 1 StPO ergebende Recht des Beschuldigten, selbst unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel einzulegen, indes unberührt (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 6; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die Befugnisse des Beschuldigten aus § 296 Abs. 1 StPO und des gesetzlichen Vertreters aus § 298 Abs. 1 StPO stehen selbständig nebeneinander, so dass Erklärungen des Beschuldigten und des gesetzlichen Vertreters jeweils nur für das eigene Rechtsmittel Wirkungen entfalten (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 7; Frisch aaO § 298 Rn. 8 f.; Radtke aaO § 298 Rn. 12; Plöd in KMR § 298 Rn. 2 [Stand: November 2008]). Aus dem Nebeneinander voneinander unabhängiger Rechtsmittelbefugnisse folgt, dass der gesetzliche Vertreter – von Fällen einer neben § 298 StPO möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch denBe-schuldigten abgesehen (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 9; Frisch aaO § 298 Rn. 2; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 298 Rn. 1; Hoch aaO § 298 Rn. 2; Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 298 Rn. 3; Meyer-Goßner aaO § 298 Rn. 4; Plöd aaO) – keine Rechtsmittelerklärungen für den Beschuldigten abgeben kann. Er ist daher we-der befugt, ein vom Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel zurückzu-nehmen, noch kann er die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung für eine Rücknahme durch den Verteidiger des Beschuldigten erteilen (a.A. – nicht tragend – offenbar BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13, StraFo 2013, 469).“

Vorsicht mit einer „Anregung“ … „aus prozessökonomischen Gründen“

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Im OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09. 2015 – 3 Ss OWi 1062/15 – ging es um die Zulässigkeit der Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Im Streit war die Frage, ob ein vom Verteiidiger zunächst eingelegter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren ggf. konkludent zrückgenommen worden war.  Der Verteidiger hatte nämlich den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dabei erklärt: „Aus prozessökonomischen Gründen rege ich an, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 80 EUR herabgesetzt wird.“

Das OLG geht von einer konkludenten Rücknahme aus:

„Die Betr. hat mit Schriftsatz vom 03.06.2015 ihren mit Schreiben vom 10.04.2015 erklärten Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren konkludent zurückgenommen, wozu sie auch berechtigt war (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 72 Rn. 26). Nach dem Wortlaut und dem erkennbar gemeinten Sinn der Erklärung stand die Rücknahme nicht unter der Bedingung, dass gegen die Betr. im Beschlusswege lediglich eine Regelgeldbuße von 80 EUR festgesetzt würde.

Die Erklärung der Betr. im Schriftsatz vom 03.06.2015 ist hinsichtlich der Verhängung des Regelbußgelds von 80 EUR nicht als Prämisse, sondern nur als bloße Erläuterung der Zielrichtung des Einspruchs zu verstehen. Mit der von ihr gewählten Formulierung wird schon sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Herabsetzung des Bußgelds um das Ziel des Einspruchs handelt, nicht jedoch um eine Vorbedingung für das vom Gericht einzuschlagende Beschlussverfahren. Wäre dies von der Betr. gewollt gewesen, hätte sie ohne Schwierigkeiten eine sprachlich eindeutige Formulierung wählen können, aus der hervorgegangen wäre, dass die Herabsetzung des Bußgelds auf 80 EUR Voraussetzung für das von ihr angeregte Beschlussverfahren ist.“

Und das war es dann für die Rechtsbeschwerde.