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In der Entscheidung steckt (viel) Geld, oder: Verfahrensgebühr auch bei Rückgewinnungshilfe?

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Den OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2014 – 1 Ws 212/13 – muss man als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter, der mit Rückgewinnungshilfe im Strafverfahren befasst war, kennen. Denn in der Entscheidung „steckt Geld“. Es geht um die Frage, ob die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG – eine Wertgebühr – auch in den Fällen der Rückgewinnungshilfe gilt und abgerechnet werden kann.  Das ist z.B. von Bedeutung, wenn im Verfahren ein dinglicher Arrest ur Sicherung der Rückgewinnungshilfe erlassen worden ist und der Verteidiger zu dessen Abwendung tätig geworden ist. Die h.M. verneint in den Fällen das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG (wegen Rechtsprechungs-Nachweise verweise ich auf die Zitate im OLG-Beschluss). Demgegenüber gehen andere Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. auch insoweit den Beschluss) vom Entstehen der Gebühr aus, allerdings ohne dass näher zu begründen.

Das OLG hat sich jetzt der letztgenannten Ansicht angeschlossen und das ausführlich begründet, und zwar – zusammengefasst – wie folgt: Entgegen der h.M. werde auch die anwaltliche Tätigkeit, die sich gegen einen zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO) richte, von Nr. 4142 VV RVG erfasst. Denn durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BGBl. I S. 2350) sei § 111i StPO mit Wirkung vom 01.01.2007 grundlegend novelliert und in Abs. 2 bis 7 ein staatlicher Auffangrechtserwerb normiert. Seit 01.01.2007 komme es daher für die Frage, ob ein auf der Grundlage eines dinglichen Arrests gepfändeter Vermögensgegenstand dem betroffenen Vermögensinhaber letztlich entzogen werden wird, nicht mehr darauf an, ob der Verletzte in die aufgrund des dinglichen Arrests sichergestellten Vermögenswerte vollstreckt oder hiervon wegen des damit verbundenen Aufwands absehe. Seither unterscheide sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines „nur“ nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO i.V. mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordneten dinglichen Arrests bzw. von der Beschlagnahme eines „nur“ dem Verfall unterliegenden Gegenstandes.

Liest sich m.E. gut und man kann sich m.E. den Argumenten des OLG Stuttgart für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG kaum verschließen. M.E. wird ein Umdenken in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch in der Literatur einsetzen müssen (auch wir sehen es allerdings in unserem RVG-Kommentar noch anders). Also: Auf in die Diskussion, denn die wird einsetzen, da die Vertreter der Landeskassen die Entscheidung wegen der erheblichen Gebührenansprüche, die über §§ 13, 49 RVG auf die Landeskassen zukommen, nicht gern lesen. Sie werden sich im Zweifel auf die h.M. zu Nr. 4142 VV RVG berufen, die bislang in diesen Fällen das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG verneint hat. Aber da muss man dann ggf. das Rechtsmittel versuchen.

Und, dass die Entscheidung Verteidigern und/oder Vertretern von Arrestbeteiligten viel Geld bringen kann, zeigt allein schon die jeweilige Höhe der zu sichernden Hauptansprüche, die bei der Wertgebühr die Höhe des Gegenstandswertes bestimmen. Da ist man schnell im sechsstelligen Bereich – wie der OLG Stuttgart-Beschluss zeigt.

Lottorente – wie gewonnen, so zerronnen…

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Als ich mir den vom 2. Strafsenat des OLG Celle übersandten OLG, Beschl. v. 25.09.2012 – 2 Ws 214/12 – angesehen habe, war der „Eyecatcher“ das Wort „Lottogewinn“ im Leitsatz 2. Bis dahin war mir noch nie jemand begegnet, der einen solchen Gewinn erzielt hatte. Und dann trifft man auf ihn in einem strafverfahrensrechtlichen OLG-Beschluss.

Bei näherem Hinsehen hat die Entscheidung des OLG mit dem Lottogewinn bzw. der Lottorente allerdings dann nur wenig zu tun. Es geht nämlich um die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe und der Frage, wann eine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt. Es war die Lottorente des Angeklagten gepfändet worden. Die war seine einzige Einkommensquelle

Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Dem Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht kein subjektiver Anspruch auf die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO zu. Ihm fehlt es daher bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen – hier der Pfändung von Einkünften des Angeschuldigten aus einem Lottogewinn – an der erforderlichen Beschwerdebefugnis

 2. Die Abhängigkeit des Betroffenen von Sozialleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand als Folge der Pfändung seiner einzigen Einkünfte – hier der Rentenzahlungen aus einem Lottogewinn – begründet für sich keine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 3. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO zugunsten eines Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist dessen Schutzbedürftigkeit ohne Bedeutung.