Schlagwort-Archive: Richter

Gerichtsverfahren in Münster: „Mauer des Schweigens“ und Strafanzeige gegen Richter (?)

Am LG Münster laufen derzeit (mindestens) zwei interessante (Groß)Verfahren, die es bis in die (Lokal)Nachrichten gebracht haben:

Unter der Überrschrift „Mauer des Schweigens“ wird über die Neuauflage des Verfahrens berichtet, in dem es bereits eine Revisionsentscheidung des  BGH zu Lasten der Angeklagten gegeben hat. Es geht um die Tötung von drei Kindern – angeklagt sind wegen Verjährung nur noch zwei Taten – durch die heute 46 Jahre alte Mutter. Ein Sohn hatte die drei Kindesleichen in der Kühltruhe entdeckt. Das Verfahren ist seinerzeit in Siegen gelaufen und vom BGH nach Aufhebung an das LG Münster verwiesen worden. In einem der Fälle komme – so der BGH –  Tötung durch aktives Tun und nicht nur durch Unterlassen in Betracht.
Wenn man den Bericht vom ersten Prozesstag liest: Wahrlich kein „schönes“ Verfahren, das das Schwurgericht da verhandeln muss. Das steckt man nicht so einfach weg, sondern das nimmt man mit nach Hause. Einfach natürlich auch nicht für die anderen Prozessbeteiligten.

Und dann ist da noch das Verfahren Löbbert. Auch ein Rückläufer des BGH in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren, dass der BGH 2007 zur Neuverhandlung geschickt hat (vgl. hier). Übrigens eine interessante Revisionsentscheidung des BGH nach etwa dreijähriger HV-Dauer; über die BGH-Entscheidung wird sich der Präsident des LG Münster heute noch grämen, vor allem darüber, dass er damals dem Richter der StK eine Aussagegenehmigung in dem anderen Verfahren erteilt hat (§ 22Nr. 5 StPO lässt grüßen). Nichts desto trotz: Alles neu macht der Mai (na ja, ob es wirklich alles so neu wird, darf man nach einem Hinweis des BGH zur Strafzumessung der StK bezweifeln): Das Verfahren läuft jetzt neu und einer der Angeklagten will nun den Richter anzeigen. Interessant, wie das der StA kommentiert.

Kennt die Amtsrichterin § 30 StPO nicht?

Im Forum von LexisNexis Strafrecht wird gerade folgender Sachverhalt zur Diskussion gestellt, der mich zumindest erstaunt, ich wollte erst schreiben „schlicht fassungslos macht“ (auf die Kommentare wegen dieses Ausdrucks bin ich gespannt):

Mdt kommt – leider erst vorhin – mit Strafbefehl wegen Beleidigungen, die er im Gerichtssaal einer Zeugin im damaligen Strafverfahren gegenüber begangen haben soll. Strafbefehl wird durch die Richterin erlassen, die auch im damaligen Strafverfahren zuständig war. Im Strafbefehl ist diese Richterin auch als eine der Zeugen aufgeführt.

Ist diese Sachlage „nur“ für einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit von Bedeutung (Mdt. hat bereits mehrfach Erfahrungen mit der Richterin und fühlt sich von ihr sehr negativ behandelt) oder hätte die Richterin wegen ihrer Zeugenstellung den Strafbefehl gar nicht erlassen dürfen und er ist deshalb auch ohne Befangenheitsantrag aufzuheben…“.

Was tun? Also: § 22 Nr. 5 StPO – Ausschluss der Richterin – greift noch nicht ein – formuliert ist mit „… vernommen ist“, aber für einen Befangenheitsantrag reicht es m.E.

Mir ist „unverständlich“, dass die Kollegin nicht von sich aus auf die Idee gekommen ist, sich selbst abzulehnen. Ein Blick ins Gesetz… und schon hätten wir § 30 StPO entdeckt. 🙂

Einmal Strafrichter, immer Strafrichter…?

In Zusammenhang mit dem „Hitzechaos“ bei der Deutschen Bundesbahn hatte ich bei der Kollegin/meiner Freundin 🙂 Braun auf Widersprüche in ihren Beiträgen und denen des Kollegen Nebgen im Hinblick auf eine Rückreise aus Hessen nach HH hingewiesen. Dadurch fühlte sich die Kollegin atomisiert und zu dem Beitrag „Ich atomisier dich“ inspiriert. In dem Beitrag formuliert die Kollegin:

Der Kollege Burhoff – der Strafrichter steckt noch irgendwo in ihm – hat gerade Widersprüche in den Blogbeiträgen des Kollegen Nebgen und mir herausgearbeitet und mich damit konfrontiert. Immerhin hat er nichts von „Schutzbehauptungen“ und Ähnlichem gesagt...“.

Das hat bei mir zu der Frage geführt: Einmal Strafrichter, immer Strafrichter…?

Und die Antwort lautet: Ich glaube ja. Denn wenn man als (ehemaliger) Strafrichter mit sich ehrlich ist, stellt man schnell fest, dass immer (noch) alles abgeklopft und hinterfragt wird, Widersprüche führen zu Rückfragen usw. Das wird man, wenn man 30 Jahre Strafrecht gemacht hat, nicht mehr los. Die Kollegin Braun hat es jetzt erleiden/ertragen müssen, mein Sohn früher :-). Er hat das Abklopfen seiner Einlassungen und die seiner Freunde zu „Ereignissen“ wahrscheinlich gehasst… Und im Freundeskreis ist die Strafrichtermentalität nicht unbedingt beliebt 🙂

Allerdings: Manchmal hat(te) es in Strafverfahren auch etwas Gutes, wenn der Richter Einlassungen und/oder Zeugenaussagen „atomisiert“. Ich habe ein paar Fälle erlebt, in denen dadurch Widersprüche aufgetreten sind, die selbst dem Verteidiger nicht aufgefallen waren und die dann zum Freispruch führten. Also: Wie immer. Jedes Ding hat zwei Seiten.

Women’s-Day bei Jurablogs, oder: Warum werden die jungen Richterinnen heute so verhauen?

Na, das hat es ja wohl selten gegeben und man schaut zuerst mal in den Kalender, ob nicht heute doch vielleicht der 08.März ist. Aber nein, 20.07 – übrigens auch ein geschichtsträchtiger Tag. Was ist aber so besonders? Nun, heute beschäftigen sich fünf (!!) Blogs mit Juristinnen, und zwar der Kollege Nebgen, bei Enforcer, beim Kollegen Siebers, und beim Kollegen Vetter. Nehmen wir dann noch die „Leiden der Nebenklagemausi“ dazu, dann haben wir fünf. Recht interessant, wie die – bis auf die Nebenklagemausi – die Richerinnen sehen. Interessant insofern, weil ich die Erlebnisse aus meiner Erfahrung nicht bestätigen kann.

1. Kann sich eine Richterin schlechter entscheiden? (vgl. hier) Nein. Entscheiden können sich auch männliche Richter häufig nicht und der Grundsatz „in dubio pro reo“ fällt auch ihnen manchmal nicht ein. Nur: Entscheidend ist, dass der/die Kollege/Kollegin Zweifel hat, die Zweifel des Verteidigers reichen nicht. Vielleicht hat die Richterin daran gedacht und sich nur falsch ausgedrückt?

2. Leben Richerinnen „Jung, weiblich und promoviert“ einen „jungmädchenhaften Gerechtigskeitssinn“ aus, wie der Kollege Nebgen meint. Die ein oder andere vielleicht, aber die Mehrzahl nicht. Sie sind manchmal bessere Strafrichterinnen, vor allem Jugendrichterinnen als ihr männlichen Kollegen. Man(n) kann das nicht über einen Kamm scheren. Alle Richter gehen heute durch ein Auswahlverfahren. Die Examensnote ist nicht mehr das non plus ultra.

3. Enforcer erlebt junge Richterinnen durchweg als „unentspannt, überfordert oder zickig“. Junge Anwältinnen nicht. Stimmt m.E. auch nicht. Ich habe einmal in einem Großverfahren gesessen, in dem eine Junganwältin, die heute zu den Großen zählt (jedenfalls meint sie das) verteidigt hat. Die war (ebenso) „unentspannt, überfordert oder zickig“ und fühlte sich immer fort angegriffen. Ein vernünftiges Gespräch war nicht möglich. Vielleicht lag es ja an der Perlenkette? 🙂

4. Der Kollege Vetter meint, die Jungrichterinnen bekämen heute „Haue“. Recht hat er, aber zu Unrecht gibt es Haue.

5. Und dann das „Leiden der Nebenklagemausi„. Ihr stimme ich zu, nicht, weil sie meine Freundin ist :-). Aber sie hat Recht: Nichts ist schlimmer als ein Verteidiger/eine Verteidigerin, die nicht verteidigen kann/will. Da könnte man aus der Haut fahren, nicht nur als „Nebenklagemausi“ :-), sondern auch als Gericht (jedenfalls ich). Man hat dann schon den Eindruck, dass der Angeklagte nicht die Rechte bekommt, die ihm zustehen.

Fazit: Nicht so schnell mit den jungen Pferden. Ich habe übrigens sowohl beim LG als auch beim OLG mit vielen jungen, zum Schluss jüngeren Kolleginnen zusammengearbeitet. Keine war zickig, keine überfordert oder unentspannt, alle konnten sich entscheiden, und zwar aufgrund der Kompetenz, die sie alle hatten. Ich breche also eine Lanze für die Richterinnen, und zwar auch für die jungen.

Wochenspiegel für die 27. KW oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert ist:

  1. Hier mal was für die Zivilrechler, wirklich ein Kleinod.
  2. Mit den Auswirkungen der Hitze beschäftigt sich u.a. „Ich auch ohne?“.
  3. Nichts Neues, aber immer wieder interessant, die Frage der Auswirkungen der Unfallflucht auf die Haftpflichtversicherung, dazu hier.
  4. Die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe zementiert sich, stellt zutreffend der Kollege Ferner fest.
  5. Mit dem (Un)Verständnis von Schöffen beschäftigte man sich hier, mit ihrer Stellung hier.
  6. Glanzleistungen von Verteidigern waren Gegenstand der Berichterstattung hier, hier und hier.
  7. Und: Schweigen ist Gold.