Schlagwort-Archive: Richter

Wochenspiegel für die 6. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Richter richten Richter.
  2. Die lautlose Berufung.
  3. Und natürlich Kachelmann, vgl. hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier.
  4. Nette Werbeidee.
  5. Immer wieder: Kopien.
  6. Über den Anhalte-/Unfallort noch einmal hier.
  7. Über eine „Radarfallenwarnerin“ wurde hier berichtet.
  8. Gebühren für den Polizeigewahrsam?
  9. Zur Höhe der Geldstrafe hier.
  10. MPU für Radfahrer?

Wochenspiegel für die 46. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Über die Strafanzeige gegen einen Richter, vgl. hier.
  2. Über den Richtervorbehalt und den Textbaustein wurde hier berichtet, vgl. auch noch hier.
  3. Nochmals zur Beförderungserschleichung hier.
  4. Vollmachtsfragen sind immer interessant, vgl. hier und hier, über manche Formulierung kann man streiten.
  5. Immer wieder, wenn ich das so aufgeschrieben habe…, vgl. hier.
  6. Das Internetportal zur Richterbewertung, vgl. hier.
  7. Zum Fest der Sachbeschädigung 🙂 hier ein Beitrag.
  8. Zu der Entscheidung BGH 1 StR 351/10 dann noch einmal hier.
  9. Über ein Verfahren gegen Marihuana-Züchter wird hier berichtet.
  10. Nochmals die Winterreifenpflicht, vgl. hier.

Laufbahnwechsel/Genieaustausch – aufgepasst

In den Bundesländern gibt es den sog. Laufbahnwechsel, in der Justiz auch etwas flapsig als „Genieaustausch“ bezeichnet. Da wechseln Richter vorübergehend zur StA und STA vorübergehend an die Gerichte (in Bayern ist das – wenn ich micht richtig erinnere – sogar obligatorisch). In der Strafjustiz kann das Probleme oder auch Vorteile bringen, je nachdem wie man es sieht. Denn ist ein Richter früher schon mal in einer Sache als Staatsanwalt tätig gewesen, dann ist er gem. § 22 Nr. 4 StPO als Richter ausgeschlossen. Und dabei kommt es auf den Umfang der Tätigkeit nicht an. Ausreichend ist jedes amtliche Handeln in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Und das wird auch erfüllt, wenn der jetzige Richter früher als StA in der Sache Akteneinsicht gewährt, eine Frist für eine eventuelle Stellungnahme eingeräumt und den Zeitpunkt der Wiedervorlage bestimmt hat (so BGH, Beschl. v. 12.08.2010 – 4 StR 378/10). Also: Es kann sich lohnen :-), die Akten auf solche Dinge mal durchzusehen.

Gerichtsverfahren in Münster: „Mauer des Schweigens“ und Strafanzeige gegen Richter (?)

Am LG Münster laufen derzeit (mindestens) zwei interessante (Groß)Verfahren, die es bis in die (Lokal)Nachrichten gebracht haben:

Unter der Überrschrift „Mauer des Schweigens“ wird über die Neuauflage des Verfahrens berichtet, in dem es bereits eine Revisionsentscheidung des  BGH zu Lasten der Angeklagten gegeben hat. Es geht um die Tötung von drei Kindern – angeklagt sind wegen Verjährung nur noch zwei Taten – durch die heute 46 Jahre alte Mutter. Ein Sohn hatte die drei Kindesleichen in der Kühltruhe entdeckt. Das Verfahren ist seinerzeit in Siegen gelaufen und vom BGH nach Aufhebung an das LG Münster verwiesen worden. In einem der Fälle komme – so der BGH –  Tötung durch aktives Tun und nicht nur durch Unterlassen in Betracht.
Wenn man den Bericht vom ersten Prozesstag liest: Wahrlich kein „schönes“ Verfahren, das das Schwurgericht da verhandeln muss. Das steckt man nicht so einfach weg, sondern das nimmt man mit nach Hause. Einfach natürlich auch nicht für die anderen Prozessbeteiligten.

Und dann ist da noch das Verfahren Löbbert. Auch ein Rückläufer des BGH in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren, dass der BGH 2007 zur Neuverhandlung geschickt hat (vgl. hier). Übrigens eine interessante Revisionsentscheidung des BGH nach etwa dreijähriger HV-Dauer; über die BGH-Entscheidung wird sich der Präsident des LG Münster heute noch grämen, vor allem darüber, dass er damals dem Richter der StK eine Aussagegenehmigung in dem anderen Verfahren erteilt hat (§ 22Nr. 5 StPO lässt grüßen). Nichts desto trotz: Alles neu macht der Mai (na ja, ob es wirklich alles so neu wird, darf man nach einem Hinweis des BGH zur Strafzumessung der StK bezweifeln): Das Verfahren läuft jetzt neu und einer der Angeklagten will nun den Richter anzeigen. Interessant, wie das der StA kommentiert.

Kennt die Amtsrichterin § 30 StPO nicht?

Im Forum von LexisNexis Strafrecht wird gerade folgender Sachverhalt zur Diskussion gestellt, der mich zumindest erstaunt, ich wollte erst schreiben „schlicht fassungslos macht“ (auf die Kommentare wegen dieses Ausdrucks bin ich gespannt):

Mdt kommt – leider erst vorhin – mit Strafbefehl wegen Beleidigungen, die er im Gerichtssaal einer Zeugin im damaligen Strafverfahren gegenüber begangen haben soll. Strafbefehl wird durch die Richterin erlassen, die auch im damaligen Strafverfahren zuständig war. Im Strafbefehl ist diese Richterin auch als eine der Zeugen aufgeführt.

Ist diese Sachlage „nur“ für einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit von Bedeutung (Mdt. hat bereits mehrfach Erfahrungen mit der Richterin und fühlt sich von ihr sehr negativ behandelt) oder hätte die Richterin wegen ihrer Zeugenstellung den Strafbefehl gar nicht erlassen dürfen und er ist deshalb auch ohne Befangenheitsantrag aufzuheben…“.

Was tun? Also: § 22 Nr. 5 StPO – Ausschluss der Richterin – greift noch nicht ein – formuliert ist mit „… vernommen ist“, aber für einen Befangenheitsantrag reicht es m.E.

Mir ist „unverständlich“, dass die Kollegin nicht von sich aus auf die Idee gekommen ist, sich selbst abzulehnen. Ein Blick ins Gesetz… und schon hätten wir § 30 StPO entdeckt. 🙂