Der Beschl. des 12. Zivilsenats des BGH v. 12.01.2011 – XII ZB 181/10 setzt sich auch mit strafrechtlichen Fragen auseinander, man staunt :-).
In der Sache ging es um die Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO. Der Senat sieht es grds. als nicht angemessen an, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Vielmehr verweist er den Verurteilten auf die StPO. Nach § 42 StGB i.V.m. § 459 a StPO könne der bedürftige Verurteilte bei einer – auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe – nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird. Ein ggf. steiniger Weg; z.T. wird die Frage in der Rechtsprechung auch anders gesehen.
Übrigens: wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger dem Verurteilten bei der PKH „hilft“, sind das Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung, für die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anfallen.