Schlagwortarchiv: OVG Münster

Entziehung der Fahrerlaubnis: Nicht allein wegen Stalken

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Ganz interessant für die verkehrsrechtliche Praxis der OVG Münster, Beschl. v. 28. 2. 13, 16 B 1416/12, der Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis behandelt.

Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis u.a. wegen einer psychischen Beeinträchtigung entzogen worden. Das kommt – so das OVG -nur bei Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht.  Das OVG hat auch darauf hingewiesen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, weil er sog. Stalkingverhalten an den Tag legt, indem er jungen Frauen mit dem Auto hinterher gefahren ist. Die Lästigkeit des Verhaltens für die betroffenen Frauen allein reiche nicht aus, sondern mit dem Verhalten müsse eine Gefahr für den Straßenverkehr verbunden sein.

Zudem muss die Frage der gesundheitlichen bzw. charakterlichen Fahreignung des Betroffenen mit der gebotenen Sicherheit beantwortet werden können. Dazu reichte dem OVG ein Fahreignungsgutachten aus einem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht aus, wenn sich daraus „nur“ ergibt, dass der seinerzeitige Zustand des Betroffenen am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten sei, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betracht komme, gegebenenfalls auch eine Kombination beider Arten, das Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr aber nicht deutlich eingeschränkt werde.

Kein Leinenzwang für Hunde auf Waldwegen – wie sage ich es meinem Hund?

Aller guten (?) Dinge sind drei. Nehmen wir also die dritte LTO-Meldung der letzten Tage für ein Posting, und zwar „OVG NRW zum Leinenzwang“

Hunde dürfen auf Waldwegen frei laufen

 Hundebesitzer in Nordrhein-Westfalen dürfen ihr Tier auf Waldwegen ohne Leine laufen lassen. Städte und Gemeinden können ihnen dort keinen Leinenzwang auferlegen, entschieden die Münsteraner Richter.

Nach einem Bericht der „Rheinischen Post“, der inzwischen von einem Gerichtssprecher bestätigt wurde, müssen Hunde keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten nur in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten (Beschl. v. 20.07.2012, Az. 5 A 2601/10).

Eine Hundebesitzerin war gegen die Stadt Hilden vor Gericht gezogen und hatte in zweiter Instanz gewonnen. Die Stadt sei für ein Verbot nicht zuständig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG). Das Landesforstgesetz sehe nur abseits der Wege eine Leinenpflicht vor. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Vgl. auch hier die PM.

„..so lange sie den Weg nicht verlassen..“ Wie sage ich das nur meinem Hund? 🙂

Achtung: Richtig zugestellt? Zustellungsfragen – immer von Bedeutung…

Die mit der Wirksamkeit von Zustellungen zusammenhängenden Fragen sind immer von Bedeutung. Denn die Wirksamkeit der Zustellung ist z.B. Voraussetzung für den Erlass von Zwangsmaßnahmen oder für den Beginn des Laufs von Rechtsmittelfristen. Daher hier jetzt der Hinweis auf zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit:

1. OLG Rostock, Beschl. v. 04.05.2011 – I Ws 101/11:

  • Da eine ordnungsgemäß erstellte Postzustellungsurkunde die Korrektheit der (Ersatz) Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung als Voraussetzung des Erlasses eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO belegt, ist – soll dies entkräftet werden – der volle Beweis dahin zu führen, dass der Angeklagte anderweitig Wohnung nicht nur im melderechtlichen Sinne genommen hatte.

2. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2011 14 B 515/11

  • Eine mehrmonatige Inhaftierung bewirkt grundsätzlich, dass die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen und dort nicht mehr nach den §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – zugestellt werden kann.

Verwarnungsgeld: Zahlung unter Vorbehalt

Um die Zahlung des Verwarnungsgeldes (§ 56 OWiG) gibt es in der Praxis häufig Streit. Und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage, wann die Zahlung des Verwarnungsgeldes als Einverständnis anzusehen ist. Diese entzündet sich meist daran, dass die Zahlung unter Vorbehalt oder mit einem Zusatz erfolgt.

So auch im Beschl. des OVG Münster v. 11.04.2011 – 8 A 859/10. Dort war das Verwarnungsgeld „vorbehaltlich der Auskunft, welche Handlungsalternative für mich bestanden hätte“  gezahlt worden. Das OVG sagt in seinem Beschluss, dass auch diese Zahlung ein Einverständnis mit der Verwarnung ist und einer späteren Rückforderung des Verwarnungsgeldes entgegensteht. Die Beurteilung durch das OVG ist hier schon deshalb überzeugend, weil sich der „Vorbehalt“ erkennbar nicht auf den unstreitigen Parkverstoß als solchen oder das Verfahren bezog, sondern auf das Aufzeigen alternativer Parkmöglichkeiten zur Tatzeit.

Wenn zur Zeit auch keine Saison ist: Hier noch einmal das Bierbike, oder: Was erstaunlich ist an der Entscheidung

Vor einigen Wochen ist die Entscheidung des VG Düsseldorf v. 06.10.2010 – 16 K 8009/09 durch die Blogs gezogen, vgl. hier, hier und hier. In dem hatte die 16. Kammer des VG Düsseldorf die Untersagung der Benutzung eines „Bierbikes“ als rechtmäßig angesehen, da beim Einsatz des Bierbikes aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht der Personentransport und die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken im Vordergrund stehe. Soweit, so gut.

Was dann aber doch an der Entscheidung erstaunt: Kein Wort verliert das VG zu dem des auch für seinen Gerichtsbezirk zuständigen OVG Münster vom 15.12.2009 – 11 B 1616/09. Dort wurde in einem vergleichbaren Fall des untersagten Betriebs eines Bierbikes die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt, wobei Vorinstanz ebenfalls die 16. Kammer des VG Düsseldorf war. Dort heißt es:

„Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein „Partybike“ (oder auch ein „Bierbike“) im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) „Vergnügen“ dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen. Mit „pedalbetriebener Abnormität“ lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen „Partybikes“ als Sondernutzung jedenfalls ebenso wenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Angesichts dieser Divergenz ist es (mir) unverständlich, dass das VG die Berufung nicht zugelassen hat (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VwGO).