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Bemessung der Hauptverhandlungsterminsgebühr, oder: Das Zeitmoment

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.02.2021 – 1 Ws 41/21. Der verhält sich zur Bemessung der Terminsgebühr für den Wahlanwalt für einen Hauptverhandlungstermin bei der Strafkammer. Die Entscheidung ist m.E. deshlab von Interesse, weil es so viel obergerichtliche Rechtsprechung zu den vom OLG angesprochenen Fragen nicht gibt. Die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren ist ja nicht immer einfach. Die Entscheidung zeigt, welche Kriterien, vor allem in zeitlicher Hinsicht, zu beachten sind/sein sollen.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen für den früheren Angeklagten beantragt. Dabei hat er u.a. jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin am 17.12.2019 in Höhe von 288 EUR, für einen Hauptverhandlungstermin am 28.1.2020 in Höhe von 256 EUR und für einen Hauptverhandlungstermin am 6.2.2020 in Höhe von 288 EUR beantragt und – nach Abzug bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren – Gebühren und Auslagen in Höhe von (noch) insgesamt 9.796,89 EUR geltend gemacht.

Der Bezirksrevisor beim LG hat die Festsetzung von Terminsgebühren für die genannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 EUR, 200 EUR sowie von 160 EUR als angemessen angesehen. Dementsprechend hat das LG lediglich noch 9.508,91 EUR festgesetzt. Wegen der Restes hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„…..

Bei der Bemessung der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist, da durch sie der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von ganz erheblicher Bedeutung. Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr. Bei der Bemessung kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge Nrn. 4110, 4111 W RVG orientieren. Unter deren Berücksichtigung wird eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigen. Wird mehr als acht Stunden verhandelt, ist auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG24, VV 4112 bis 4117 Rn. 5 i.V.m. W 4108 bis 4111 Rn. 18). Demgegenüber sind Terminsgebühren regelmäßig nur unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist. So rechtfertigt eine unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung als Bemessungskriterium „Umfang der Anwaltstätigkeit“ und sonstiger durchschnittlicher Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf bis zu 1/4 des Gebührenrahmens. Hauptverhandlungen beim Amtsgericht sollen — wenn überhaupt — erst ab einer Dauer von etwa 40 Minuten die Mittelgebühr rechtfertigen (vgl. Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG 24, § 14 Rn. 44 m.w.N.). Hauptverhandlungen vor der großen Strafkammer sollen dagegen selbst bei dreistündiger Dauer eher einen unterdurchschnittlichen und erst um die Dauer von fünf Stunden einen durchschnittlichen Umfang ausmachen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008 — 4 Ws 528/07, juris Rn. 36, 42; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 32 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde-liegende Höhe der jeweiligen Terminsgebühren nichts zu erinnern:

Der Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2019 dauerte nur 41 Minuten und hatte die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer einzigen Zeugenaussage machen nur einen geringen Bruchteil eines durchschnittlichen Hauptverhandlungstermins vor einer großen Strafkammer aus, so dass die Herabsetzung der Mittelgebühr von 320 € um gut ein Viertel auf 230 € angemessen und ausreichend erscheint (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 34, 39, 43).

Vorstehendes gilt entsprechend für den Hauptverhandlungstermin am 28. Januar 2020, welcher nur 36 Minuten dauerte und ebenfalls die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Inhalt hatte. In den verbleibenden neun Minuten der Hauptverhandlung wurde ein Blatt aus der Personenakte des früheren Angeklagten verlesen und Lichtbilder von ihm in Augenschein genommen. Angesichts der noch kürzeren Dauer der Hauptverhandlung, die sogar für amtsgerichtliche Verhältnisse noch unterdurchschnittlich ist, ist gegen die Herabsetzung der Mittelgebühr um gut ein Drittel auf 200 € ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Der Hauptverhandlungstermin am 6. Februar 2020 übertrifft mit 55 Minuten Dauer die beiden vorstehend erwähnten Termine zwar an Länge, tritt aber gleichfalls weit hinter der durchschnittlichen Dauer eines Termins vor der großen Strafkammer zurück. Hinzu kommt die Tatsache, dass in diesem Termin ausschließlich das Urteil verkündet wurde. Mit anderen Worten, dieser Termin bedurfte keiner nennenswerten Vorbereitung seitens des Verteidigers; die anwaltliche Tätigkeit im Termin selbst bestand nahezu ausschließlich in der schlichten „Entgegennahme“ der mündlichen Urteilsbegründung. Dies stellt ein derart erheblich gebührenmindernder Umstand dar, dass hier lediglich die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr — mithin 160 € — angemessen und auch ausreichend ist, zumal dieser Ansatz selbst für die vollständige Durchführung einer 40-minütigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht für gerechtfertigt erachtet wird (vgl. Nachw. bei Mayer a.a.O., RVG § 14 Rn. 44). Insoweit verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, dass vor der Urteilsverkündung etwa noch Beweisanträge gestellt werden könnten, da solche prozessuale Mittel der Verteidiger hier gerade nicht ergriffen hat.

Ebenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen erscheinen die fest-gesetzten Terminsgebühren angemessen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass gegen den früheren Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von über 1,8 Mio. € im Raum stand und dieser mit einem Insolvenzrisiko belastet war. Denn abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Wesentlichen mit der ebenfalls geltend gemachten und bewilligten besonderen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgegolten worden ist und auch insbesondere am Tag der Urteilsverkündung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr zum Tragen gekommen ist, sprechen der Aktenumfang (bis zur Hauptverhandlung umfasste der Aktenbestand nur vier Bände mit insgesamt gut 700 Seiten) als auch die Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten (dieser gab gegenüber der Strafkammer an, als Monteur zu arbeiten) für sich genommen allenfalls für einen mittleren Umfang bzw. eine durchschnittliche Bedeutung der Sache, so dass diese Aspekte das ganz erheblich unterdurchschnittliche Tätigwerden des Verteidigers in den drei in Rede stehenden Hauptverhandlungsterminen nicht aufzuwiegen vermögen.

Da vor diesem Hintergrund der Gebührenansatz des Verteidigers mehr als 20 % von den angemessenen Gebühren abweicht, ist ihre Bestimmung unbillig und damit im festgesetzten Umfang abänderbar (vgl. OLG Koblenz a.a.O., juris Rn. 25).

Setzt man nach alledem die Terminsgebühr für die vorgenannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 €, 200 € sowie 160 € an, verringert sich die Zwischensumme auf einen Betrag in Höhe von 10.956 €, die Umsatzsteuer auf 2.081,64 € und der zugrunde zu legende Endbetrag auf 13.037,64 €. Von diesem Betrag ist die bereits ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 3.528,73 € in Abzug zu bringen, sodass noch weitere 9.508,91 € festzusetzen waren.“

StPO III: Bildaufnahmen in der HV gemacht?, oder: Darf der Vorsitzende das Handy sicher stellen?

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Und zum Tagesschluss dann noch ein Beschluss des OLG Oldenburg. Das hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.03.2021 – 1 Ws 81/21 – zur Sicherstellung eines Mobiletelefons in der Hauptverhandlung Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„Durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2021 wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt, nachdem sich nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung ein Zuschauer gemeldet und mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte zuvor mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen im Sitzungssaal gefertigt habe. Der Vorsitzende hat seine Anordnung damit begründet, dass überprüft werden solle, ob der Angeklagte Bild-, Audio- und/oder Videoaufnahmen von der Hauptverhandlung und daran Beteiligter gefertigt habe. Der Angeklagte händigte sein Mobiltelefon aus, erklärte aber, den Entsperrcode jetzt nicht angeben zu können.

Mit Verfügung vom gleichen Tag leitete der Vorsitzende der Berufungskammer das Mobiltelefon an die Staatsanwaltschaft weiter mit der Bitte um Auswertung dahingehend, ob sich Bild-, Video- und/oder Audiodateien der Hauptverhandlung darauf befinden. Die Auswertung ist zwischenzeitlich erfolgt.

Gegen die Sicherstellung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 15. Februar 2021 eingelegte Beschwerde des Angeklagten, auf deren Ausführungen verwiesen wird. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat der Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung ist zulässig und begründet.

Zwar können sitzungspolizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ausnahmsweise ist die Beschwerde aber zulässig, wenn die Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Betroffenen beeinträchtigt werden(KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, GVG § 176 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier angesichts der erst zum Ende der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung erfolgten Sicherstellung des Mobiltelefons, das zur weiteren Auswertung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, der Fall.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die sitzungspolizeiliche Gewalt des Vorsitzenden nach § 176 GVG bezweckt die Wahrung der Ordnung in der Sitzung und ermächtigt ihn zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien und gesetzmäßigen Ablauf der Sitzung zu sichern (KK-StPO/Diemer a.a.O. Rn. 1). Sie erfasst in zeitlicher Hinsicht über die eigentliche Hauptverhandlung im Sinne von § 169 GVG hinaus auch die Zeitspannen davor und danach, in denen mit der Sache zusammenhängende Angelegenheiten abgewickelt werden sowie die Verfahrensbeteiligten und Zuhörer üblicherweise den Sitzungssaal betreten oder verlassen, einschließlich der Sitzungspausen (BeckOK GVG/Allgayer, 9. Ed. 15.11.2020 Rn. 1, GVG § 176 Rn. 1).

Danach kann im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung beispielsweise einem Störer das Fotografieren untersagt und erforderlichenfalls der Fotoapparat bis zum Schluss der Sitzung weggenommen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., GVG § 176 Rn. 7 m.w.N.). Die Sicherstellung eines Mobiltelefons über das Ende der Hauptverhandlung hinaus stellt demgegenüber keine sitzungspolizeiliche Maßnahme mehr da, da diese nicht dem Zweck dient, einen störungsfreien und gesetzmäßigen Sitzungsablauf zu gewährleisten (so auch: LG Landau, Beschluss vom 14. November 2017 – 5 Qs 19/17, juris).

So verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall. Die Maßnahme diente erkennbar dem Zweck, das Speichermedium des Mobiltelefons nach Schluss der Hauptverhandlung daraufhin auswerten zu lassen, ob der Angeklagte verbotene und gegebenenfalls etwa nach §§ 33 Abs. 1, 22 KunstUrhG strafbare Aufnahmen gefertigt hat, und war demzufolge durch die sitzungspolizeilichen Befugnisse nicht gedeckt. Eine Beschlagnahmeanordnung nach § 94 Abs. 1 StPO kommt als Grundlage der Sicherstellung ebenfalls nicht in Betracht, da der Vorsitzende der Berufungskammer zu einer solchen nicht befugt war; die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichtes zur Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf Beweisgegenstände, die das anhängige Strafverfahren betreffen (KK-StPO/Greven, 8. Aufl. 2019, StPO § 98 Rn. 7).

Die Anordnung war daher aufzuheben.

Soweit Verdacht einer Straftat besteht, bleibt es der Staatsanwaltschaft unbenommen, einen Beschlagnahmebeschluss des zuständigen Ermittlungsrichters zu beantragen.“

Pflicht II: Beweisverwertungsverbotproblematik, oder: Pflichtverteidiger wird bestellt

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Der OLG Oldenburg , Beschl. v. 05.06.2020 – 1 Ws 228/20 – ist schon etwas älter, ich bin aber erst jetzt auf ihn gestoßen. Der Beschluss nimmt Stellung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen, in denen ein Beweisverwertungsverbot eine Rolle spielt. Das OLG hat – anders als das LG – beigeordnet:

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Einem Beschuldigten ist ausweislich des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Vorliegend ist eine schwierige Rechtslage gegeben. Von einer solchen ist bereits dann auszugehen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 140, Rn. 28 m.w.N.).

Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26. Januar 2009 – 1 Ws 7/09, zit. n. juris) ist vorliegend zu beachten, dass die einzigen Beweismittel, die bei der durchgeführten Durchsuchung aufgefunden wurden und die (alleine) eine Verurteilung stützen könnten, möglicherweise von einem Beweisverwertungsverbot betroffen sind. Die konkrete Entscheidung, ob ein solches tatsächlich vorliegt oder nicht, bedarf dabei zwar der Entscheidung des Berufungs- und gegebenenfalls der des Revisionsgerichtes. Es ist unabhängig davon jedoch erkennbar, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nicht völlig fernliegend ist, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass neben dem Amtsgericht Leer in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vom selben Tag zu der Auffassung gelangt ist, dass ein solches Verwertungsverbot gegeben ist. Dem Angeklagten, der juristischer Laie ist, ist daher zur Beantwortung der sich mit der Einführung und Verwertung der Beweismittel stellenden Rechtsfragen ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Unabhängig davon ist dem Angeklagten auch ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein ihn freisprechendes Urteil eingelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 140, Rn. 27 m.w.N.). Die von dem bei solchen Konstellationen bestehenden Grundsatz der Bestellung eines Pflichtverteidigers angenommenen Ausnahmen (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 5. September 2017 – III-1 Ws 411/17, zit. n. juris) kommen aufgrund der o.g. Schwierigkeiten im Bereich der rechtlichen Beurteilung erkennbar nicht in Betracht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ausnahmsweise selbst in der Lage wäre, sich ausreichend zu verteidigen, liegen nicht vor.“

OWi I: Umsetzung von BVerfG 2 BvR 1616/18, oder: Bei den AG klappt es, bei den OLG nicht so richtig

Am zweiten Tag der Woche dann OWi-Entscheidungen.

Und ich beginne mit einigen Entscheidungen zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 11.12.2020 – 2 BvR 1616/18.

Zunächst der Hinweis auf zwei amtsgerichtliche Entscheidungen, und zwar auf den AG Leverkusen, Beschl. v. 08.02.2021 – 55 OWi 120/21 (b), den mir die Kollegin Redmer-Rupp geschickt hat, und auf den AG Meiningen, Beschl. v. 21.01.2021 – OWi 1/21 -, den ich mir beim Kollegen Gratz „geklaut“ habe. In beiden Entscheidungen geht es um den Umfang des Einsichtsrechts des Betroffenen, das die AG bejahen und wozu sie im Einzelnen Stellung nehmen. Das AG Meiningen in einem – wie der Kollege Gratz zutreffend anmerkt – in einem ungewöhnlich langen Beschluss.

Und dann der Hinweis auf einen „Mauerbeschluss“ des BayObLG (wen wundert das noch?), und zwar auf den BayObLG, Beschl. v. 13.01.2021 – 202 ObOWi 1760/20 -, das meint:

Durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. „Rohmessdaten“ wird das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt, weshalb ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist.

Dort zitiert man immer „schön“ das BVerfG und gibt so den Anschein, als wenn man ihm Folge. Tut man aber nicht.

Und als vierte Entscheidung dann in dem Zusammenhang hier dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2021 – 2 Ss (OWI) 298/20 – zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene geltend gemacht hatte, dass ihm von der Verwaltungsbehörde nicht alle angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren. Die hatte keinen Erfolg (wen wundert es?), weil sie nach Auffassung des OLG nicht ausreichend begründet war:

„Im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene hier vor, mit Schreiben vom 02.01.2020 bei der Bußgeldbehörde die Zurverfügungstellung der unverschlüsselten Rohmessdaten angefordert und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt zu haben. Es folgt die Wiedergabe des in der Hauptverhandlung am 30.09.2020 gestellten Aussetzungsantrages, in Verbindung mit dem Antrag auf Zurverfügungstellung der Rohmessdaten.

Damit ist die Verfahrensrüge jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Es fehlt die Mitteilung, ob und wie die Verwaltungsbehörde auf den Antrag auf Herausgabe der Rohmessdaten reagiert hat. Soweit der Betroffene bzgl. des Vorhandenseins von Rohmessdaten auf die Stellungnahme der Leivtec vom 16.7.2019 verweist, wonach Rohmessdaten „in Form der Auswerte-Start-Distanz, Auswerte-Ende-Distanz und Messzeit-Auswertestrecke“ gespeichert würden, finden sich diese Angaben nämlich bereits auf BI. 31 der VA. Auf BI. 32 dA befindet sich zudem das „Messprotokoll der Messreihe“. Welche vorhandenen Daten ihm darüber hinaus vorenthalten worden sein sollen, bleibt somit unklar. Hätte die Verwaltungsbehörde insoweit eine ablehnende Entscheidung getroffen, wäre gegen diese ohnehin erst danach ein Antrag nach § 62 OWiG in Betracht gekommen. Entscheidungen können nämlich nicht vor deren Erlass angefochten werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018-IV-2RBs 133/18 unter Hinweis auf BGHSt 25,187). Vortrag hierzu fehlt ebenfalls.“

Hier hört man den Stein, der dem OLG vom Herzen gefallen ist, weil man sich auf die formale Seite zurückziehen konnte, recht deutlich.

Wiedereinsetzung III: Wiedereinsetzung gewährt, oder: Kein Widerruf gewährter Wiedereinsetzung

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Und zur Abrundung dann eine Entscheidung aus dem Wiedereinsetzungsverfahren, und zwar zu folgendem Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 16.07.2020 hatte das AG Leer Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Gegen diese ihm am 24.07.2020zugestellte Entscheidung hatte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.09.2020, per Fax eingegangen am 16.09.2020, sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Beschwerdefrist beantragt. Mit Beschluss vom 06.10.2020 hatte das AG dem Verurteilten Wiedereinsetzung gewährt.

Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat das LG, an das die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss weitergeleitet worden war, den die Wiedereinsetzung gewährenden Beschluss des Amtsgerichts vom 06.10.2020 aufgehoben, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 16.07.2020 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich dann der Verurteilte. Und er hatte beim OLG Erfolg, das im OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.01.2021 – 1 Ws 554/20 – meint:

„Das im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung (§ 310 Abs. 2 StPO) bei sachgerechter Auslegung allein als sofortige Beschwerde gegen die den Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfende Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 StPO anzusehende Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Allerdings hat der Verurteilte die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels von einer Woche nach Bekanntmachung (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO) ebenfalls nicht eingehalten. Gegen diese Fristversäumnis war dem Verurteilten jedoch auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn da die Entscheidung nicht mit der nach § 35a StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist das Versäumen der Frist als unverschuldet anzusehen (§ 44 Satz 2 StPO).

2. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts über das mit Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2020 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch.

Zwar war das Landgericht als für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf zuständiges Gericht und nicht das Amtsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen (§ 46 Abs. 1 StPO). Die gleichwohl mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 6. Oktober 2020 bewilligte Wiedereinsetzung ist aber für das weitere Verfahren bindend (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 46 Rz. 7). Das Landgericht war deshalb gehindert, selbst über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden und die gegen den Widerrufsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Auf die sofortige Beschwerde war daher die Entscheidung der Strafkammer über das Wiedereinsetzungsgesuch aufzuheben. Hierdurch wird die mangels Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde selbst nicht anfechtbare Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 16. Juli 2020 hinfällig (vgl. OLG Düsseldorf. Beschluss v. 06.01.1988, 2 Ws 557/87, NStZ 1988, 238). Insoweit wird die Strafkammer nunmehr in der Sache zu entscheiden haben.“