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Pauschgebühr, oder: OLG Nürnberg schlachtet die „heilige Kuh“ Wahlverteidigerhöchstgebühr

Und als zweite Gebührenentscheidung einen einigermaßen erfreulichen OLG-Beschluss zur Pauschegbühr. Zwar auch kein Knaller, aber, wenn man den Beschluss vergleicht, was man sonst so liest, ist das er ein (kleiner) Lichtblick. Das OLG Nürnberg hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17 – eine Pauschgebühr gewährt, und zwar vornehmlich wegen des erheblichen Aketnumfangs.

Bei dem gegenständlichen Strafverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die erstinstanzliche Zuständigkeit der großen Strafkammer beim Landgericht fallenden Strafsachen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache, die jedoch auch überdurchschnittlich umfangreiche Strafverfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität noch exorbitant übersteigt. Das Strafverfahren wurde gegen zwei Angeklagte geführt, die (in der Hauptverhandlung) von insgesamt vier Verteidigern verteidigt wurden.

Der Umfang der Ermittlungsakten (Hauptakte) betrug bis zur Anklageerhebung 1.733 Blätter und zum Beginn der Hauptverhandlung knapp 3.500 Blätter. Hinzu kamen bei Anklageerhebung weitere Teilermittlungsakten und Beweismittelakten. Wie sich den Blattzahlenangaben in der Anklageschrift (vor allem unter den Gliederungspunkten Beweismittel, Zeugen, Urkunden) entnehmen lässt, umfasste die Beweismittelakte mindestens 1.920 Blätter, die Beweismittelakte mindestens 528 Blätter, die Teilermittlungsakte Diebstahl mindestens 469 Blätter und die Teilermittlungsakte mindestens 1.662 Blätter. Bei der Haftprüfung vor Anklageerhebung sind sieben Bände an das Oberlandesgericht Nürnberg übersandt worden. Nach den Angaben in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2012 sind insgesamt 23 Bände Ermittlungsakten an das Landgericht Nürnberg-Fürth übersandt worden. Besonders umfangreich waren die sich auf Datenträger in CD-Form befindenden TKÜ-Protokolle über rund 136.000 Telefongespräche. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Vorlagebericht vom 10.04.2012 hätten die Protokolle über die mitgeschnittenen Telefongespräche einen geschätzten Umfang von etwa 150 Leitzordnern erreicht, wenn sie ausgedruckt worden wären. Nach Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 01.05.2012 (Seite 4) hatten die ihm am 30.11.2011 übersandten zwei. CDs mit im pdf-Format verschrifteten Telefongesprächen einen Umfang von rund 44.500 Druckseiten.

Nicht nur der durchschnittliche, sondern auch der überdurchschnittliche Aktenumfang eines vor der großen Strafkammer geführten Strafverfahrens wurde somit hier deutlich überschritten. Dem Umfang der Akten und des Verfahrens entsprechend fand die neun Monate (vom 26.11.2012 bis 15.07.2013) dauernde Hauptverhandlung an insgesamt 44 Verhandlungstagen statt, was einem Durchschnitt von 1,4 Tagen pro Woche entspricht.“

Angehoben worden sind dann Grundgebühr und die Verfahrensgebühren, und zwar über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinaus. Das OLG schlachtet also diese heilige Kuh.

Für die Hauptverhandlunsgtermine hat es keine Anhebung gegeben. Na ja, ist nicht so prickelnd, aber  hat sicherlich auch mit dem Umstand zu tun, dass es in neun Monaten nur 44 Termine gegeben hat.

Verständigung I: Man kann sich auch über eine (Teil)Einstellugn verständigen

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Wenn man die Rechtsprechung zu Verständigungsfragen verfolgt, meint man häufig, dass nur der BGh dazu „Recht spricht“. das ist aber nicht zutreffend. Denn es gibt dazu inzwischen auch eine ganze Reihe von OLG-Entscheidungen. Und drei davon stelle ich heute vor. Ich beginne mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2017 – 1 OLG 8 Ss 57/17. Sie betrifft den Verständigungsinhalt. Das OLG sagt:

Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere bei demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt.

Das OLG dazu:

„Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus („sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren“) auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere beim demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt (Moldenhauer/Wenske in Karlsruher Kommentar, StPO § 257 c Rdnr. 15 und Meyer – Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 257 c Rdnr. 13, BGH Urteil vom   23.07.2015 NStZ 2016, 221-227 ). § 257c Abs. 2 StPO will nur sogenannte Gesamtlösungen unter Einbeziehung anderer

Verfahren und nicht in der Kompetenz des Gerichts liegender Zusagen verhindern (vgl. BVerfG in NJW 2013, 1058, 1064). Denn die Bindungswirkung einer Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt (BGH NStZ 2017, 56). Soweit die Verfahrensherrschaft aber ausschließlich beim Gericht liegt und damit der Vertrauensschutz des Angeklagten umfassend gewährleistet ist, gibt es keinen sachlichen Grund die Regelungsmaterie zu beschränken.

So liegt der Fall hier. Die Zusage, das bei der gleichen Kammer vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufzunehmen unterlag der Bindungswirkung der Verständigung, denn die Entscheidung nach § 154 Abs. 4 StPO lag in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Vorsitzenden, der damit auch eine Zusage bezüglich der Aufrechterhaltung der Einstellung abgeben durfte.“

Und ich? Ich bin heute in Malaysia 🙂

Kopien aus der digitalisierten Akte, oder: Der Verteidiger muss sich keinen Laptop kaufen

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Die zweite von der Tendenz her m.E. – zumindest teilweise – positive Entscheidung ist der OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.05.2017 – 2 Ws 98/17. Er behandelt ein alt bekanntes und für die Frage wichtiges Problem, nämlich die Erstattung(sfähigkeit) von Ausdrucken aus digital zur Verfügung gestellten Akten. Hier hatte der Pflichtverteidiger zweimal ausgedruckt, und hat dafür jeweils die Dokumentenpauschale  Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG geltend gemacht, und zwar einmal in Höhe von 4.288,15 € für 28.471 Kopien betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für ihn selbs soiwe dann noch in Höhe von 4.273,15 € für 28.371 Kopien betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für seinen Mandanten. Dass die Summe die Vertreter der Staatskasse auf den Plan rufen, ist klar. Festgesetzt worden ist dann gar nichts. Begründung u.a.: Die Akte ist in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt worden. Ggf. müsse sich der Verteidiger einen Laptop anschaffen, um die digitalisierten Akten in der Hauptverhandlung lesen zu können. Ein Ausdruck sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Das OLG verweist wegen der Dokumentenpauschale betreffend Ausdrucke für den Pflichtverteidiger selbst zurück, die Erstattung der Ausdrucke für den Mandanten wird abgelehnt. Im Beschluss nimmt der OLG u.a. zu der Frage Stellung, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann. Das wird ja z.T. in der Rechtsprechung vertreten. Das OLG Nürnberg sieht es anders:

„a) Der Gebührentatbestand Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG sieht – wie dargelegt – die Vergütung von Ausdrucken ausdrücklich vor. Maßstab für die Vergütungsfähigkeit kann somit auch hier lediglich die Frage sein, ob ein Ausdruck zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies hängt zwar nicht von der subjektiven Auffassung des jeweiligen Rechtsanwalts, aber von der ihm zur Verfügung stehenden und auch zumutbaren technischen Ausstattung ab. Geboten ist ein Ausdruck somit bereits dann, wenn dem Anwalt – wie im vorliegenden Fall vorgebracht – kein Laptop zur Verfügung steht und somit kein Zugriff auf den Akteninhalt während der Hauptverhandlung möglich ist.

Im Zusammenhang hiermit ist zu berücksichtigen, dass derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen samt Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung besteht. Insofern kann der Verteidiger auch (noch) nicht auf seine Fortbildungspflicht gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verwiesen werden.

Auch die Strafgerichte sind nicht verpflichtet, mit einer elektronischen Akte zu arbeiten. Insoweit gebietet es die „Waffengleichheit“, dass sich der Verteidiger – wie auch bisher – Auszüge aus den Akten fertigen darf (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmid RVG, 22 Aufl. „7000 VV“ Rn. 62), wobei es keinen Unterschied machen kann, ob diese aus der Papierakte kopiert oder aus der elektronischen Akte ausgedruckt werden. Bis zur gesetzlich verbindlichen Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen verbleibt es somit bei der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale gemäß § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG (so auch im Ergebnis Müller-Rabe a.a.O. „7000 VV“ Rn. 62; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. VV 7000 – 7002 Rn. 5; LG Duisburg, StraFo 2014, 307 bei umfangreichen Akten). Demgemäß ging auch das OLG Celle (NJW 2012, 1671) früher davon aus, dass das Anfertigen von Ausdrucken von dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien (Kurzübersetzungen überwachter Telefonate) jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sei.“

Einige OLG hatten das ja anders gesehen – sind im lesenswerten Beschluss zitiert. Dazu meint das OLG Nürnberg:

„Der Senat folgt diesen Entscheidungen nicht, weil sie auf Faktisches, jedoch nicht auf rechtlich Verpflichtendes abstellen. Es ist jedenfalls für den Bereich der Strafjustiz nicht zutreffend, dass „demnächst“ oder „in Kürze“ damit gerechnet werden könne, dass „die elektronische Akte im Justizbereich eingeführt“ werden wird (so aber OLG Braunschweig und OLG München). Derzeit existieren nur im Bereich des Zivilrechts Pilotprojekte. Im Bereich des Zivilrechts sollen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr spätestens zum 01.01.2022 bundesweit auch für Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft treten (vgl. BTDrucks. 17/12634 Seite 2). Für das Strafverfahren soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.08.2016 (BTDrucks. 18/9416) für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dabei soll die elektronische Aktenführung bis zum 31.12.2025 „lediglich eine Option“ darstellen, und erst ab dem 1.1.2026 – mithin in knapp neun Jahren – verbindlich werden (BTDrucks. a.a.O. Seite 1).“

Wie gesagt: M.E. lesenswert, allein schon, weil das OLG die Rechtsprechung der Obergerichte in der von ihm (teilweise) entschiedenen Frage nach der Erstattungsfähigkeit des Ausdrucks von digital zur Verfügung gestellten Akten sehr schön zusammen stellt. Zu begrüßen ist sicher auch, dass das OLG dem Automatismus: Digital zur Verfügung gestellte Akte = generell keine Erstattung von Ausdrucken, eine Absage erteilt. Das darf aber nicht zu Euphorie verführen. Denn das ist nur der erste (allgemeine) Schritt, da auch das OLG Nürnberg nicht ohne weiteres den gesamten Ausdruck der „digitalen Akte“ erlaubt, sondern nur das, was zur „sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich war“. Dabei geht das OLG, weil dem Verteidiger die Akten-CDs dauerhaft zur Verfügung standen, offenbar davon, dass (nur) ein ggf. sukzessiver Ausdruck „sachgemäß“ war/ist. An der Stelle wird der Streit nun also fortgesetzt.

Und: Die Erstattung der Auslagen für den Aktenauszug, der dem Mandanten zur Verfügung gestellt wordne ist, hat das OLG abgelehnt. Begründung – verkürzt: Der Mandant ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Was soll er da mit rund 28.000 Kopien aus der Akte?

DVD mit „FSK 18“ in der Sicherungsverwahrung?

© cunaplus - Fotolia.com

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Vor Weihnachten will ich dann doch noch auf den OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2016 – 2 Ws 681/15 – hinweisen, in dem es um die Frage der Zulässigkeit des Besitzes von DVD bzw. Blue-ray mit der Alterfreigabe „FSK ab 18“ in der Sicherungsverwahrung geht: Das OLG hat dazu mit folgenden Leitsätzen Stellung genommen:

  1. „Der Besitz optischer Medien (DVD, Blue-ray) mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JuSchG durch Sicherungsverwahrte gefährdet grundsätzlich das Erreichen der Vollzugsziele.
  2. Wegen der nicht kontrollierbaren Weitergabe solcher Medien innerhalb der Anstalt kann deren Besitz generell untersagt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit die Erreichung der Vollzugsziele hinsichtlich des einzelnen Sicherungsverwahrten in besonderem Maße vom Besitz derartiger Medien konkret gefährdet wird oder nicht.
  3. Das Verbot der Überlassung solcher Medien an Sicherungsverwahrte verstößt nicht gegen das sogenannte Abstandsgebot.“

Mehr will ich hier nicht einstellen und kann den Beschluss dann nur insgesamt zum Selbststudium empfehlen. Sind immerhin 20 Seiten.

Kleines Schmankerl: In die Abhilfeentscheidung gehört eine Kostenentscheidung

© Alex White _Fotolia.com

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Ein kleines Schmankerl ist der OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.09.2016 – 1 Ws 299/16. Er behandelt eine kostenrechtliche Frage, nämlich: Wenn im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfe (§ 306 Abs. 2 StPO) erfolgt, was ist dann mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens? M.E. eine Problematik, die  in der Praxis gar nicht so selten ist. Das zeigt mir auch eine Anfrage eines Kollegen, die mich gerade erst während meines Urlaubs erreicht hatte. Dem Kollegen konnte ich dann mit dem Beschluss des OLG Nürnberg (aus)helfen.

Im vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall war der Beschwerde des Angeklagten vollständig abgeholfen worden. Eine Kostenentscheidung hatte die Strafkammer nicht getroffen worden. Das OLG hat dann die Kosten der Beschwerde des Angeklagten – einschließlich seiner dadurch bedingten notwendigen Auslagen – der Staatskasse auferlegt und führt dazu kurz aus:

„Die Staatskasse hat die Kosten der Beschwerde des Angeklagten – einschließlich seiner dadurch bedingten notwendigen Auslagen – zu tragen.

Die Strafkammer hat der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen und damit das Beschwerdever­fahren beendet, ohne eine Kostenentscheidung getroffen zu haben (zur Notwendigkeit einer Kosten­entscheidung bei vollständiger Abhilfeentscheidung vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO 7. Aufl. § 464 Rn. 3; Hilger in Löwe-Rosenberg 26. Aufl. § 473 StPO Rn. 14; jeweils. m.w.N.).

Der Senat hat damit nur noch gem. § 473 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen.“

M.E. ist das zutreffend. Denn bei einer vollständigen Abhilfeentscheidung handelt es sich um eine verfahrensabschließende Entscheidung , bei der gem. § 464 Abs. 1 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Als Verteidiger darf man das auf keinen Fall übersehen und muss ggf. eine Ergänzung der Abhilfeentscheidung beantragen. Denn nur mit einer Kostengrundentscheidung kann er, wenn überhaupt, für den Mandanten die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten erstattet verlangen.