Verständigung I: Man kann sich auch über eine (Teil)Einstellugn verständigen

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Wenn man die Rechtsprechung zu Verständigungsfragen verfolgt, meint man häufig, dass nur der BGh dazu „Recht spricht“. das ist aber nicht zutreffend. Denn es gibt dazu inzwischen auch eine ganze Reihe von OLG-Entscheidungen. Und drei davon stelle ich heute vor. Ich beginne mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2017 – 1 OLG 8 Ss 57/17. Sie betrifft den Verständigungsinhalt. Das OLG sagt:

Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere bei demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt.

Das OLG dazu:

„Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus („sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren“) auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere beim demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt (Moldenhauer/Wenske in Karlsruher Kommentar, StPO § 257 c Rdnr. 15 und Meyer – Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 257 c Rdnr. 13, BGH Urteil vom   23.07.2015 NStZ 2016, 221-227 ). § 257c Abs. 2 StPO will nur sogenannte Gesamtlösungen unter Einbeziehung anderer

Verfahren und nicht in der Kompetenz des Gerichts liegender Zusagen verhindern (vgl. BVerfG in NJW 2013, 1058, 1064). Denn die Bindungswirkung einer Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt (BGH NStZ 2017, 56). Soweit die Verfahrensherrschaft aber ausschließlich beim Gericht liegt und damit der Vertrauensschutz des Angeklagten umfassend gewährleistet ist, gibt es keinen sachlichen Grund die Regelungsmaterie zu beschränken.

So liegt der Fall hier. Die Zusage, das bei der gleichen Kammer vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufzunehmen unterlag der Bindungswirkung der Verständigung, denn die Entscheidung nach § 154 Abs. 4 StPO lag in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Vorsitzenden, der damit auch eine Zusage bezüglich der Aufrechterhaltung der Einstellung abgeben durfte.“

Und ich? Ich bin heute in Malaysia 🙂