Schlagwort-Archive: OLG Köln

Klageerzwingungsverfahren: (Ausreichende) Begründung ist (zu) schwer

Es gibt nur wenige sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), die zulässig sind und dann ggf. noch zum Erfolg führen. Das hat zu tun mit der in diesem Bereich sehr strengen Rechtsprechung der OLG, die inzwischen an der ein oder anderen Stelle auch schon vom BVerfG beanstandet worden ist. Im Grunde ist es hier wie bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Die Hürden liegen hoch, wenn nicht sogar zu hoch. Denn die OLG gehen davon aus, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben muss, und zwar so, dass es dem OLG ermöglicht werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren auf seine Berechtigung zu überprüfen. Und da fällt dann immer wieder etwas ein, was fehlt :-(.

Dazu jetzt auch das OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2010 – 1 Ws 146/10, in dem es um die Beihilfe eines Steuerberaters zur Insolvenzverschleppun ging. Gut, ist ja auch nicht so ganz einfach. Das OLG meint: Erfüllt das Verhalten eines steuerberatend Tätigen nicht den Straftatbestand der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, sondern ist dessen Verhalten jedenfalls vor dem Hintergrund der Bereitschaft, eigenes Vermögen zur Rettung der GmbH einzusetzen, als noch „berufstypisch“ und „sozialadäquat” zu bewerten, so ist ein Klageerzwingungsverfahren des Insolvenzverwalters, unbegründet. Schöpft die Antragsschrift zur Zielrichtung des Handelns des Geschäftsführers und zum Kenntnisstand des Steuerberaters den Inhalt der Ermittlungsakten nicht zureichend aus, so ist der Klageerzwingungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

Den Steuerberater wird es gefreut habe. Den Antragsteller nicht.

Augenblicksversagen – ist Schweigen wirklich Gold?

Das OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2011 – III-1 RBs 42/11 zeigt m.E. ein Dilemma auf, in dem der Verteidiger/Betroffene im Bußgeldverfahren stecken kann. Es geht um die Frage des Augenblicksversagens – im entschiedenen Fall beim Rotlichtverstoß – und um das ggf. damit begründete Absehen vom Fahrverbot.

Der Betroffene hatte sich nicht zur Sache eingelassen. Das AG hat ein Augenblicksversagen abgelehnt, was mit der Rechtsbeschwerde gerügt worden ist. Dazu das OLG:

„Fährt  der Betroffene nach vorherigem Anhalten noch bei Rotlicht wieder an, begründet es bei Schweigen des  Betroffenen und den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden Ursachen für das Fehlverhalten  keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Gründe, wenn darin keine Erwägungen zu einem bloßen Augenblicksversagen angestellt werden.

Allein die Tatsache, dass der der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes  (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.“

Ist m.E. zutreffend. Denn, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind, bleibt nur die Einlassung des Betroffenen, um ein Augenblicksversagen begründen zu können. Nur: Wenn der Betroffene schweigt… Manchmal ist eben Schweigen doch nicht so gut.

Wiedereinsetzung: Das fehlende Rechtsmittelmerkblatt – Nachfragen ist ggf. erforderlich

Die unterbliebene Aushändigung eines Merkblatts über Rechtsmittel durch das Gericht rechtfertigt nach Ansicht des OLG Köln, Beschl. v. 06.12.20110 – 2 Ws 790/10 nicht ohne Weiteres die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass der Protokollvermerk über die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht nur die Belehrung als solche beweise, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Zwar entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht anwaltlich vertretener, rechtsunkundiger Angeklagter ergänzend durch die Aushändigung eines Merkblatts zu belehren sei, sofern es sich um eine schwierige Belehrung handele. Wenn der Angeklagte die Belehrung missverstehe und deshalb das Rechtsmittel nicht frist- oder formgerecht einlegt, könne das ein Verschulden ausschließen. Ein solcher Fall des Missverständnisses liege allerdings nicht vor, wenn der Angeklagte lediglich vergesse, bei welchem Gericht er das Rechtsmittel einlegen muss. Hierzu hätte er bei Gericht nachfragen können.

Kinderpornografische Schriften – Anforderungen an die Feststellungen

Es gibt sicherlich Besseres/Schöneres als ein Urteil abzusetzen, in dem es z.B. um den Besitz kinderpornografischer Schriften geht. Denn wer beschreibt schon gern, was man da sieht bzw. sich in der HV ansehen musste. Aber es nützt nun mal nichts. Man muss es beschreiben, wenn das Urteil aus sich heraus veständlich sein soll. Und da hilft auch der Weg über die Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht.

Das OLG Köln sagt nämlich zu den Anforderungen an die Feststellungen bei Verweisung auf kinderpornografische Abbildungen:

„Bei einer Verweisung auf Abbildungen bleibt die Schilderung des wesentlichen Aussagegehalts der Darstellung erforderlich. Zum wesentlichen Aussageinhalt einer kinderpornografischen Schrift gehört zumindest eine Beschreibung der sexuellen Handlung der Art nach und der Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung.“

OLG Köln, Beschl. v. 01.02.2011 – III–1 RVs 18/11

Waffengleichheit

Die Waffengleichheit im Strafverfahren. Gibt es das bzw. gibt es sie? Zumindest wird manchmal versucht, Sie herzustellen. So im Beschl. des OLG Köln v. 03.12.2010 – III-1 RVs 213/10, in dem es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers ging, die im Erkenntnisverfahren nicht erfolgt war.

Das OLG sagt: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der Generalklausel einer Beiordnung vor, wenn dem Angeklagten ein qualifiziertes Körperverletzungsdelikt zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird. Ein solches Ungleichgewicht ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe für den Tatvorwurf bei gleichzeitiger Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles gegeben ist, da damit Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind, die der Rechtskunde bedürfen und denen der gegnerische Anwalt entgegentreten kann, ohne dass dem Angeklagten dies bewusst werden kann.