Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Bei Erhöhung der Geldbuße Hinweis erforderlich?

FragezeichenOb und wann bei einer vom AG geplanten Erhöhung der Geldbuße ein rechtlicher Hinweis erforderlich ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zu der Frage Stellung genommen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.08.2016 – 1 RBs 181/16). Im Bußgeldbescheid war gegen die Betroffene eine Geldbuße von 85 € festgesetzt. Das AG setzt eine Geldbuße von 90 € fest. Das beruht allerdings auf einem Irrtum, den festgesetzt werden sollte, eine Geldbuße von 65 €. Im Rahmen der Begründung des Rechtsfolgenausspruches führt das AG dazu aus, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für eine Ordnungswidrigkeit, wie sie die Betroffene begangen habe, unter Nr. 109601 eine Regelgeldbuße i.H. v. 85 € vorsehe, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei aber bei Urteilserlass versehentlich die Regelgeldbuße des Tatbestands Nr. 109607 (120 €) zugrunde gelegt worden. Zu Gunsten der Betroffenen sei berücksichtigt worden, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge den Unfall möglicherweise durch eine bessere Reaktion hätte vermeiden können. Aus diesem Grund sei die zu Grunde gelegte Regelgeldbuße um 25 % von 120 auf 90 € reduziert worden. Richtigerweise hätte ein Bußgeld in Höhe von 65 € verhängt werden müssen.

Das OLG setzt dann im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Geldbuße von 65 € fest. Es sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zwar bedürfe es grundsätzlich bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wohl keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. OLG Stuttgart DAR 2010, 590 = VA 2011, 52). Etwas anderes gelte aber dann, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h., wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena VRS 113, 330; diesem folgend OLG Hamm DAR 2010, 99; vgl. auch noch KG VA 2014, 102). Das OLG begründet das mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Überraschungsentscheidungen verbiete.

Der Verteidiger sollte diese Rechtsprechung im Auge behalten und das Fehlen eines rechtlichen Hinweises mit der Verfahrensrüge geltend machen. Dabei kommt es immer darauf an, ob der Betroffene mit einer Erhöhung der Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid rechnen musste. In dem Zusammenhang spielen dann seine Einkommensverhältnisse, ggf. vorliegende Voreintragungen sowie die Schuldform eine Rolle.

„Bestrafung“ des Pflichtverteidigers wegen Verschweigens von Mandantenzahlungen?

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Die regelmäßigen Leser dieses Blogs wird das Aktenzeichen des heute vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2016 – 6 WF 46/14 – erstaunen und sie werden sich ggf. fragen: Gibt es hier jetzt auch Familienrecht? Antwort: Nein, aber es handelt esich um eine Entscheidung, die einen im Familienrecht beigeordneten Rechtsanwalt betrifft, die Entscheidung kann aber auch für den Pflichtverteidiger von Bedeutung sein. Es geht nämlich um die Frage der Sanktion, wenn der beigeordnete/bestellte Rechtsanwalt seiner Anzeiegpflicht aus § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht nachgekommen ist. Das war in einem familiengerichtlichen Verfahren der Fall gewesen. Nach der Vergütungsfestsetzung waren dann die Zahlungen der Mandatin „aktenkundig“ geworden und hatte dazu geführt, dass der Urkundsbeamte neu festgesetzt und angerechnet hatte. Dazu das OLG:

„2. Die Zahlungen der Mandantin an den Antragsteller sind im Ergebnis auf dessen Vergütung als beigeordneter Anwalt nicht anzurechnen.

Zwar hat der Antragsteller in eklatanter Weise und entgegen seiner eigenen schriftlichen Ankündigung gegen die in § 55 Abs. 5 Satz 2, 4 RVG statuierte Pflicht verstoßen, bei der Antragstellung schon erhaltene Mandantenzahlungen mitzuteilen und später erlangte Zahlungen unverzüglich mitzuteilen. Eine Regelung, dass verschwiegene Zahlungen später in jedem Fall anzurechnen wären, fehlt jedoch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen durch die Staatskasse kann daher nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten Anwalts erfolgen. Die Pflicht des Anwalts, empfangene Zahlungen bei der Antragstellung mitzuteilen oder unverzüglich nach Erhalt anzugeben, dient der Prüfung, ob diese Zahlungen auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen sind. Mangels gesetzlich normierter Sanktion für Verletzungen dieser Pflicht verbleibt es bei nachträglich bekannt gewordenen, vom Anwalt verschwiegenen Zahlungen des Mandanten bei der Überprüfung, ob diese Zahlungen auf die (festgesetzte) Vergütung anzurechnen sind. Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen kann lediglich berufsrechtlich verfolgt werden oder auch strafrechtliche Relevanz entfalten….“

Wenn man es so liest, meint man (zunächst), sich entspannt zurücklehnen zu können. Aber, Vorsicht!! Der Satz im Beschluss: „Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen kann lediglich berufsrechtlich verfolgt werden oder auch strafrechtliche Relevanz entfalten….“ sollte dann doch vielleicht Anlass zum Nachdenken sein.

Die Revisionsbegründung durch den/des Steuerberaters, oder: Unzulässig

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Nach § 345 StPO muss die Revisionsbegründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift enthalten sein. In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2016 – 4 RVs 78/16 – zugrunde liegenden Verfahren hatte der Angeklagte als Steuerberater die Begründung der Revision gegen ein Urteil des LG Münster unterzeichnet. Das OLG sagt: Geht nicht = unzulässig:

„Nach § 345 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Soweit sich der Angeklagte auf § 107 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz beruft, kann er damit nicht durchdringen. Die von ihm zitierte Regelung betrifft ausdrücklich nur berufsgerichtliche Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht. Für eine analoge Anwendung ist hier kein Raum.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten entspricht nicht der Form des § 45 StPO und ist damit bereits unzulässig. Zudem hat der Angeklagte die versäumte Handlung – eine Revisionsbegründungsschrift eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle – nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und bemerkt ergänzend:

Auch aus § 392 AO ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten als Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Danach können zwar Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Die Befugnis zur alleinigen Verteidigung durch einen Steuerberater endet in dem Augenblick, in dem die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Strafsache befasst wird (Jäger in: Klein, AO, 13. Aufl., § 392 Rdn. 3 m.w.N.). Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

Eine analoge Anwendung des § 392 AO oder des vom Angeklagten angeführten § 107 StBerG scheidet angesichts der detaillierten gesetzlichen Abgrenzungen, wann ein Steuerberater allein oder in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt etc.als Verteidiger tätig sein kann, schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus.“

Wenn die Ampel von Grün auf Gelb schaltet, muss man anhalten

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Das OLG Hamm hatte sich im OLG Hamm, Urt. v. 30.05.2016 – 6 U 13/16 – mit einem Verkehrsunfall zu beassen, zu dem es auf einer ampelgeregelten Kreuzung gekommen war. Der Kläger wollte mit seinem Motorroller die Kreuzung in geradeaus Richtung zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte mit einem Sattelzug auf der Linksabbiegespur. Der Beklagte beabsichtigte, auf der Kreuzung nach links einzubiegen. Er fuhr fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Kläger leitete eine Vollbremsung ein, geriet mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich zum Teil schwere Verletzungen – einschließlich des Verlustes der Milz – zu. Das Landgericht ist von einer Haftungsquote von 70 % zu Gunsten des Klägers ausgegangen und hat mit 30 % zu bewertendes klägerisches Mitverschulden angenommen. Das OLG sieht das genauso. Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.

Und zur Haftungsquote:

„3) Es liegen auch keine Fehler des Landgerichts bei der Bildung der Haftungsquoten vor. Da der Unfall für keine Partei unabwendbar war, kommt es gem. § 17 I, II StVG für die Frage der Haftung auf die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr der betreffenden Fahrzeuge an. Dabei sind nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 17 Rn. 4 ff. m. w. N.). Im Rahmen der von ihm zu treffenden Abwägung ist das Landgericht zutreffend von einer überwiegenden Haftung der Beklagten ausgegangen, wobei die festgestellte Quote von 70% nicht zu beanstanden ist.

a) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) als kausal für die Entstehung des Verkehrsunfalls angesehen hat. Der Rechtsansicht der Beklagten, der Kläger habe durch sein „leichtsinniges“ Verhalten die Kausalkette „unterbrochen“, kann nicht im Ansatz gefolgt werden. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs – worauf die Beklagten offensichtlich abstellen wollen – kommt nur in Betracht, wenn sich der Kläger durch das verkehrswidrige Einfahren des Beklagten zu 1) in den Kreuzungsbereich nicht zum Bremsen hätte herausgefordert fühlen dürfen und der Unfall dadurch vermieden worden wäre (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 7 Rn. 11 m. w. N.) oder wenn sich der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht ausgewirkt hat, weil der Schaden auch ohne diesen allein durch das Verhalten des Klägers eingetreten wäre (vgl. Hentschel-König, a. a. O., Einl., Rn. 110 f. m. w. N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Im Verhältnis zum unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1) stellt sich das vom Landgericht festgestellte Verschulden des Klägers als weniger gewichtig dar.

Dem Kläger ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts zwar vorzuwerfen, dass er nach seinem sog. fliegenden Start beim Umspringen der für ihn geltenden Lichtzeichen von rot/gelb auf grün darauf vertraut hat, die Kreuzung ungehindert überqueren zu können, ohne auf den sich unberechtigt im Kreuzungsbereich bewegenden und für ihn erkennbaren Sattelzug der Beklagten zu achten und sich deswegen nicht so verhalten zu haben, wie es von einem Verkehrsteilnehmer, der eine Gefährdung Anderer möglichst auszuschließen hat, erwartet werden kann. Dabei kann ihm jedoch nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er – wie der Sachverständige in den mündlichen Ergänzungen zu seinem Gutachten im Senatstermin nachvollziehbar ausgeführt hat – jedenfalls in dem Zeitpunkt, in welchem für ihn sicher erkennbar war, dass der Sattelzug ihm den Vorrang streitig machen und in seine Fahrspur einfahren würde, mit einer Vollbremsung angemessen reagiert hat.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) durch sein verkehrswidriges Einfahren in den Kreuzungsbereich die eigentliche Ursache für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesetzt.

c) Soweit die Beklagten die Rechtsansicht vertreten, dass jedenfalls die allgemeine – verschuldensunabhängige – Betriebsgefahr des Rollers diejenige des vom Beklagten zu 1) gefahrenen Sattelzuges übertreffe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Zwar ist die allgemeine Betriebsgefahr von motorisierten Zweirädern grundsätzlich infolge ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität erhöht (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 7 Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass die Geschwindigkeit des vom Kläger gelenkten Motorrollers auf lediglich 25 km/h gedrosselt war, mit der Folge, dass sich dessen Beschleunigungsfähigkeit – wenn überhaupt – nur geringfügig auf das Unfallgeschehen auswirken konnte.

Demgegenüber war das allgemeine Gefährdungspotential des vom Beklagten zu 1) gelenkten Sattelzuges aufgrund seiner Bauart, insbesondere seiner Abmessungen und seines Gewichts als überdurchschnittlich hoch zu bewerten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) nach Beginn des Abbiegevorgangs seine gesamte Aufmerksamkeit auf den von ihm gelenkten Sattelzug richten musste, um nicht beim Abbiegen – wie der Sachverständige anschaulich dargelegt hat – die Straßenanlagen zu zerstören. Dieser Umstand hat sich auch ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, denn dadurch war der Beklagte zu 1) nach Beginn seines Abbiegemanövers faktisch daran gehindert, den Querverkehr weiterhin zu beobachten und auf das Fahrmanöver des Klägers angemessen zu reagieren.“

Strafklageverbrauch Transport von BtM/Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: „Untauglicher“ Versuch

© ernsthermann - Fotolia.com

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Gewogen und zu leicht befunden, oder: Es war m.E. ein untauglicher Versuch, den eine Strafkammer des LG Hagen unternommen hat, um ein ggf. umfangreicheres BTM-Verfahren nicht verhandeln zu müssen. Die Strafkammer war/ist nämlich bei einer BtM-Anklage von Strafklageverbrauch ausgegangen und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 05.07.2016 – 2 Ws 132/16 – anders gesehen und das Verfahren eröffnet.

Auszugehen ist/war von folgendem Sachverhalt: Angeklagt ist bei der Strafkammer ein Vorfall vom 20.03.2015. Der Angeklagte soll in H gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt haben, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen geeignet und bestimmt ist, und ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt zwei Unterabschnitt 1 S. 1 des Waffengesetzes eine Schusswaffe geführt haben. Dem Vorwurf liegt eine Fahrt des Angeklagten mit einem PKW Ford Mondeo, in dessen Kofferraum eine schwarze Tüte mit insgesamt 186,08 Gramm Marihuana mit einem THC-Wirkstoffgehalt vom 16,8 % und hinter dessen Beifahrersitz eine geladene PTB-Waffe mit weiterer Munition gefunden wurden, zugrunde. Den Pkw hatte der Angeklagte – angeblich wegen einer Panne des Pkw – auf dem Parkplatz C an der BAB A 1 abgestellt. Von dort aus begaben sich der Angeklagte und sein Bruder,  der anderweitig verfolgte X, nach der Einlassung des Angeklagten zunächst nach H, um dort einen PKW Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten. Mit dem Ford Fiesta ist der Angeklagte dann auch am 20.03.2015 gefahren und deswegen ist gegen ihn ein (rechtskräftiger) Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beim AG Schwelm ergangen. Das LG sagt/meint: Strafklageverbrauch.

Das OLG sagt: Nach den Umständen des Falles fernliegend, denn es fehlen die beiden dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten zu einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO verknüpfende Umstände Denn:

  • Kein zeitlicher Zusammenhang, da sich der Angeklagte und sein Bruder von dem Parkplatz aus zunächst nach H hatten begeben müssen, um dort den PKW Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten.
  • Kein räumlicher Zusammenhang, da der Angeklagte den Ford Fiesta  nicht weniger als 12 km entfernt von dem abgestellten Ford Mondeo geführt hat.
  • Und: Auch „keine gravierenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den beiden Tathandlungen der geforderte innere Zusammenhang gegeben war. Der einzige Anhaltspunkt für diese Annahme ergibt sich – vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – aus den Angaben des Angeschuldigten und des X, man habe den Ford Fiesta deswegen erworben, um den liegen gebliebenen Pkw Ford Mondeo abzuschleppen. Ein solcher Geschehensablauf ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch fernliegend, inhaltlich nicht plausibel und daher für die Strafkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zugrundezulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 2; zur Unbeachtlichkeit einer unplausiblen Einlassung auch im Urteil vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 6, jeweils m.w.N.).“

M.E. passt das.