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Zustellung II, oder: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Ladungsvollmacht

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Die einem Verteidiger erteilte Vollmacht beinhaltet nicht automatisch auch eine Ladungsvollmacht. Das folgt aus § 145a Abs. 2 StPO. Wenn der Mandant zu Händen seines Verteidigers wirksam – mit allen ggf. nachteiligen Folgen – geladen werden soll, muss dem Verteidiger Ladungsvollmacht erteilt sein. Dass das auch für den Pflichtverteidiger gilt, wird in der Praxis häufig übersehen. So auch von einer Strafkammer des LG Essen, die die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, dabei aber übersehen hat, dass der Angeklagte eben nicht ordnungsgemäß geladen worden war. Das führte dann zur Aufhebung durch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2017 – 5 RVs 22/17:

„Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, greift durch.

Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO hat. Diese besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch – wie vorliegend – dem Pflichtverteidiger erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 145a Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011, StraFo 2011, 509). Über eine solche besondere Ladungsvollmacht verfügte der Verteidiger des Angeklagten, an den die Ladung zur Hauptverhandlung für den Angeklagten zugestellt worden ist, nicht. Der in dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 1. Juli 2016 in das Protokoll aufgenommene Vermerk „Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Haftverschonung die Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt werden“, ist keine besondere Ladungsvollmacht im Sinne von § 145a Abs. 2 StPO. So ist schon unklar, welche Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden sein sollen. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob es sich um eine eigene Willenserklärung des Angeklagten oder um einen Hinweis durch den Haftrichter gehandelt hat. Selbst wenn der „Hinweis“ auch eine Zustellungsvollmacht für Ladungen beinhalten sollte, so sollte dies nach der Formulierung offensichtlich nur „für die Haftverschonung“ gelten. Damit könnte es sich um eine an § 116a Abs. 3 StPO angelehnte Auflage gehandelt haben. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO beinhaltet der Hinweis jedenfalls nicht.“

Geschwindigkeitsmessung, oder: Kombination aus konkretem und abstraktem Toleranzabzug gibt es nicht

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Im Moment habe ich reichlich Material in meinem Blogordner hängen, um es hier in Postings zu verarbeiten. Da passt es dann ganz gut, wenn man mehrere Entscheidungen zusammen fassen kann. Und das geht beim OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 – und beim AG Landstuhl, Urt. v. 13.03.2017 – 2 OWi 4286 Js 777/17.

Es geht in beiden Entscheidungen u.a. um Geschwindigkeitsmessungen mit einem standardisierten Messverfahren. In beiden Fällen geht es um eine vom Betroffene erstrebte Kombination von konkretem und abstrakten Toleranzabzug bei dem ermittelten Messwert. Das gibt es nicht, hat das OLG Hamm gesagt:

„Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, bemerkt der Senat, dass es schon zweifelhaft ist, ob die Behauptung, dass es bei dem konkreten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen könne – ungeachtet der hier fehlenden konkreten Darlegung einer solchen Fehlerquelle – jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle gibt, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene  Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wird. Die Vornahme eines Toleranzabzuges im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens verfolgt, ebenso wie die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Möglichen Fehlerquellen wird durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 –juris). Käme man im vorliegenden Fall aufgrund einer konkreten Überprüfung des Messverfahrens (etwa im Rahmen eines Sachverständigengutachtens) dazu, dass die gemessene Geschwindigkeit von 74 km/h um 2 km/h (oder weniger) zu hoch gemessen wurde, so wäre andererseits für einen – hier vom Gericht vorgenommenen – Toleranzabzug von 3 km/h kein Raum mehr, denn es wäre ja dann die Fehlerquelle konkret – und nicht lediglich im Rahmen eines pauschalen Sicherheitsabschlages – berücksichtigt worden. Allenfalls wäre dann noch darüber nachzudenken, ob ein einprozentiger Sicherheitsabschlag (oder ein solcher von 1 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h) vorzunehmen wäre, um etwaigen sonstigen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, denn einem Teil der Messungenauigkeiten wurde ja dann schon durch die konkrete Berechnung des Messfehlers Rechnung getragen und insgesamt ist bei Lasermessungen wie der vorliegenden ein Toleranzabzug von 3 km/h (bzw. bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h von 3%) als ausreichend anerkannt (vgl. nur: König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rdn. 61). Der Betroffene stünde sich dann aber nicht besser als bei einem Toleranzabzug von 3% von vornherein.“

Und dem hat sich das AG Landstuhl dann angeschlossen:

„Darüber hinaus entbehrte der Beweisantrag bezüglich der konkret behaupteten anderen Geschwindigkeit jeglicher Begründung, die das Gericht zu einer Annahme der aufgestellten Tatsachenbehauptung hätte veranlassen können. Denn der Verteidiger hat zwar vorgerichtlich ein für das Gericht nicht maßgebliches Privatgutachten vorgelegt. Dieses hat er aber in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß eingeführt. Eine genauere (schriftliche) Begründung des Beweisantrags ist ebenso wenig erfolgt. Bezüglich der hier offenbar angestrebten Kombination von konkretem und abstraktem Abzug von Werten hat sich das OLG Hamm, dessen Entscheidung sich das hier entscheidende Gericht anschließt, eindeutig ablehnend geäußert (OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 – juris): eine Akkumulation von konkreten Abzügen und Toleranzpauschale ist unzulässig. Werden konkrete Messfehler vorgetragen, besteht kein Bedarf für den allgemeinen Toleranzabzug. Werden konkrete Messfehler behauptet, die innerhalb der pauschalen Toleranzgrenze liegen, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme. So läge der Fall auch hier, wenn es auf den Beweisantrag angekommen wäre.“

Als Radfahrer im „Quasi-Blindflug“ in den Kreisverkehr, oder: Vorfahrtsverletzung führt zur Haftungsquote 60/40

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Unfallort Münster, Radfahrer, Kreisverkehr und OLG Hamm – das sind vier Merkmale des OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2017 – 9 U 22/16 -, die danach schreien, dass das Urteil möglichst bald zu einem Posting hier im Blog führt. Und dem Ruf folge ich 🙂 .

Es geht um einen Radfahrunfall im August 2014 in Münster-Roxel – einem Stadtteil von Münster. Da hatte sich die damals 78 Jahre alte Klägerin aus Münster mit ihrem Fahrrad einer Kreuzung genähert, die in Form eines Rondells angelegt war. Es galt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Klägerin beabsichtigte von der von ihr befahrenen Straße in das Rondell einzufahren und es an der gegenüberliegenden Einmündung zu verlassen, es somit quasi in Geradeausrichtung zu überqueren. Aus der aus Sicht der Klägerin rechts gelegenen Straße näherte sich die Beklagte mit ihrem PKW VW. Beide Fahrzeugführerinnen fuhren in das Rondell und verunfallten.

Die Klägerin zog sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufes mehrfach operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangt sie Schadensersatz. Unter Anrechnung vorprozessual gezahlter 4.000 € begehrt sie Ersatz eines materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschadens, von noch ca. 4.000 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €.

Das LG hat der Schadensersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 %-iges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Hamm den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 % bemessen und der Klage dem Grunde nach mit einer 40 %-igen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so das OLG Hamm, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht, weil ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen lasse.

Auch die Beklagte treffe – so das OLG – ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell hab sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen und daher ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie ihrer Einfahrt in das Rondell zurückgestellt hätte. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls hat das OLG mit einer Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin und von 40 % zulasten der Beklagten bewertet:

„Der Senat bewertet die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls mit einer Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin. Der Klägerin ist hier mit dem Vorfahrtsverstoß der gravierendere Vorwurf zu machen, denn während die Beklagte zu 1) die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO zu beobachten hatte, trafen die Klägerin die besonderen Pflichten aus § 8 StVO, die sie sehenden Auges verletzt hat, weil sie in der Annahme, die Kreuzung noch rechtzeitig räumen zu können, trotz des für sie deutlich sichtbaren Fahrzeugs der Beklagten zu 1) in die Kreuzung eingefahren ist. Grundsätzlich trifft den Wartepflichtigen gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr ein überwiegendes Verschulden, wobei ein Verschätzen zu Lasten des Wartepflichtigen geht (König a.a.O., Rdn. 68).“

Klassischer Verteidigerfehler II: Begründung der Sachrüge, oder: Etwas mehr muss es sein

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Und dann hier einen – m.E. ebenfalls klassischen – Verteidigerfehler, zu einem weiteren siehe den OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 7/17  und dazu:Klassischer Verteidigerfehler I, oder: Wann wurde der Beweisantrag gestellt? Das muss man sagen).

Es geht auch um die Begründung der Revision. Der Verteidiger hatte gegen ein den Angeklagten verurteilendes Urteil „mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2016 Revision eingelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 ist sodann – ohne weitere über die Daten des angefochtenen Urteils und des Rechtsmittels hinausgehende Informationen – ausgeführt worden, dass diese Revision „wie folgt begründet und beantragt“ wird, das Urteil des Landgerichts  mit seinen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.“

Das war es. Denn das OLG Hamm sagt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2016 – 1 RVs 85/16:

„Die Revision ist unzulässig, da es an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung fehlt. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn mit der beantragten Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils lediglich ein – theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares – Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl. § 344 Rn. 26).“

Es muss ja nicht viel sein für die Begründung der Sachrüge, aber ein Bisschen mehr als hier muss es schon sein.

Und: Gilt natürlich auch für die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren.

Klassischer Verteidigerfehler I, oder: Wann wurde der Beweisantrag gestellt? Das muss man sagen.

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Einen klassischen Verteidigerfehler in Zusammenhang mit der Begründung der Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages – hier im Bußgeldverfahren – geltend gemacht wird, behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 7/17. Denn aus dem Rügevorbringen des Verteidigers (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergab sich nicht, dass der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde und nicht etwa nur schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung. Das OLG erledigt das in einem Zusatz:

„Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Ablehnung dreier Beweisanträge insoweit ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO bestehen, da nach der Rechtsbeschwerdebegründung, aus der allein der gerügte Rechtsfehler für das Rechtsbeschwerdegericht erkennbar werden muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rdn. 20 f.), unklar bleibt, ob die Beweisanträge in der Hauptverhandlung   gestellt wurden oder nur zuvor schriftsätzlich angekündigt worden waren. Nur für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge gilt das Regelwerk des § 244 Abs. 3 bis Abs. 6 StPO (BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 462/10 – juris; BGH, Beschl. v. 18.05.1995 – 1 StR 247/95 – juris; VerfGH Brandenburg, Beschl. v.  14.10.2016 – 84/15 – juris m.w.N.).

Dafür, dass es sich lediglich um schriftsätzlich angekündigte Anträge handelt, könnte sprechen, dass formuliert ist: „Der Unterzeichner hat als Verteidiger des Betroffenen zuvor folgende Hauptbeweisanträge […] überreicht“. Auch heißt es in dem Zitat dieser Beweisanträge: „Weitere Beweisantritte müssen wir uns für die Hauptver-handlung vorbehalten“. Zwar wird in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt, dass Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tätereigen-schaft des Betroffenen  und Vernehmung zweier Zeugen dazu, dass ein Dritter der Fahrzeugführer war, gestellt wurden. Die danach beantragten Beweiserhebungen entsprechen denen, die deren Vornahme auch nach der Rechtsbeschwerde-begründung angestrebt war. Indes ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung, dass es sich exakt um dieselben Anträge handelte und nicht etwa z.B. die Antragsbegründung inhaltlich abweichend war. Dies ist umso bedeutender, als auch der in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Beweisantrag auf Akteninhalte Bezug nimmt, welche weder in der Rechtsbe-schwerdebegründung mitgeteilt werden, noch sich (auch nicht über einen zulässigen Verweis nach § 267 Abs. 1 StPO) aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt. Es handelt sich um den Verweis auf Bl. 6 und 8 d.A. sowie Bl. 16 („Anhalteprotokoll“) und Bl. 15 d.A. („Messprotokoll“). Auch diese Versäumnisse wecken Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge.“

Tja, das darf man natürlich nicht vergessen, wenn man vor der Hauptverhandlung einen Beweisantrag stellt/ankündigt. Den muss man dann als Verteidiger auch in der Hauptverhandlung stellen und den Umstand, wenn der Antrag abgelehnt worden ist, dann auch später zur Begründung der Verfahrensrüge vortragen. Sonst bleibt nur die Aufklärungsrüge. Und wenn die durchgeht, fallen „Ostern und Weihnachten“ auf einen Tag 🙂 .