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Kollision nach Spurwechselabbruch auf der BAB, oder: Auffahrender haftet nicht allein

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Im „Kessel Buntes“ gibt es heute eine zivilrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.

Hier kommt mit dem OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2025 – 9 U 5/24 – zunächst die zivilrechtliche, und zwar zur Frage der Haftung bei einem Autounfall, zu dem es nach einer Kollision nach einem Spurwechselabbruch auf einer BAB gekommen ist.

Der Unfall hat such auf der BAB 45 ereignet . An dem Verkehrsunfall waren das von dem Zeugen A geführte, bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug, sowie das von dem Beklagten zu 2) geführte, in den Niederlanden zugelassene Wohnmobil beteiligt. Der Zeuge A befuhr zunächst den linken von drei Fahrstreifen. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Zeuge A begann – ebenso wie das ihm vorausfahrende Fahrzeug – damit, mit dem klägerischen Fahrzeug nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr das klägerische Fahrzeug allerdings wieder auf die linke Spur zurück, nachdem es sich bereits zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur befunden hatte. Dort bremste das dem klägerischen Fahrzeug vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Zeuge A bremste ebenfalls ab; im Verlauf kollidierte das ihm nachfolgende Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug. Bei dem klägerischen Fahrzeug entstand ein kongruenter Gesamtschaden von 59.460,69 EUR, auf den die Klägerin 57.020,88 EUR leistete. Die Schadenshöhe war unstreitig.

Gestritten worden ist u.a. um die Haftungsverteilung. Das LG ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen. Dagegen die Berufung, die beim OLG teilweise Erfolg hatte. Das OLG hat nur eine Haftung zu 50 % angenommen, also „Halbe halbe“:

„2. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, war bei diesem Geschehensablauf der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG und hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG entscheidend von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ab. Hieraus folgt eine (nur) hälftige Haftung der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift angesichts des unstreitigen Fahrmanövers des Zeugen A ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 2) als Auffahrendem nicht ein. Wie das Landgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt hat, lag unmittelbar vor der Kollision eine „unklare Verkehrslage unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Klägerin“ vor (S. 11, 2. Absatz der angefochtenen Entscheidung). Es handelt sich bei dieser vom Landgericht selbst als unklar bezeichneten Verkehrslage zugleich um einen atypischen Geschehensablauf, welcher der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegensteht. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist zudem entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 – 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.).

Dasselbe gilt, wenn – wie vorliegend – das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrspurwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum kurzzeitigen Stillstand von maximal einer Sekunde abbremst.

Dieser unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Insoweit steht, wie ausgeführt, vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Zeuge A wieder vollständig auf die linke – an sich endende – Fahrspur eingeschert ist und dort sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, nachdem er zuvor bereits zur Hälfte auf die mittlere Spur gewechselt hatte. Dass er sich vor seinem „Schlenker“, wie die Klägerin dieses Manöver nennt, durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen, nachdem der Zeuge A in seiner Vernehmung bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug vorher nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder aus der Beweisaufnahme ersichtlich, dass der Zeuge A vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch zunächst begonnenen und wegen der Baustelle an sich gebotenen (und daher für den rückwärtigen Verkehr grundsätzlich auch erwartbaren) Fahrstreifenwechsels angezeigt hätte. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den sehr kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben.

Trotz der vorbeschriebenen Umstände greift auch kein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Zeugen A ein, weil nach den getroffenen Feststellungen der von dem Beklagten zu 2) befahrene Fahrstreifen mit Blick auf die Baustelle endete und zudem starkes Verkehrsaufkommen herrschte, bei dem auch mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen war. Auch insoweit verbleibt es bei der – für sich genommen richtigen – Bewertung des Landgerichts, wonach die Verkehrslage insgesamt unklar war

In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 4; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2010 – 3 U 3/10, juris Rn. 13,18). Hieraus folgt mit Blick auf die unstreitige Gesamtschadenshöhe von 57.020,88 € ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 28.510,44 €.“

OWi III: Rechtsbeschwerde beim Urteil ohne Gründe, oder: Widerspruch Gründe und Beweisbeschluss

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Und dann kommen heute zum Schluss drei OLG-Entscheidungen, die sich mit den Urteilsgründen bzw. mit Urteilen ohne Gründe befassen. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor, und zwar:

Das Fehlen von Urteilsgründen führt nicht zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Aufhebung, wenn es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind.

2. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt dann nicht (mehr) in Betracht, sobald das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.

Verhalten sich die Urteilsgründe widersprüchlich zu einer einem Beweisbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung, ohne dass der Tatrichter diesen Widerspruch – etwa durch eine ausdrückliche Aufgabe der zuvor vertretenen Sichtweise – aufgelöst hätte. genügen die Urteilsgründe nicht den – wenn auch nicht hoch anzusetzenden – Anforderungen, die an ein Urteil in Bußgeldverfahren zu stellen sind.

KCanG II: Prognosegutachten einholen ja oder nein?, oder: Maßgeblich Einordnung der Tat nach dem KCanG

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus dem Strafvollstreckungsverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2025 – 3 Ws 46/25.

Das LG – Strafvollstreckungskammer – hat die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil  vom 15.01.2020, rechtskräftig seit dem 18.06.2020, ohne vorherige Einholung eines Prognosegutachtens zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Gegen den Verurteilten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Im Urteil wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG festgesetzt. Einbezogen wurde außerdem in die Gesamtstrafenbildung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Die sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer musste vor ihrer Entscheidung kein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO einholen. Der Verurteilte wurde zwar zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren Dauer verurteilt (3 Jahre und 9 Monate). Die Straftat fiel, fällt aber nach – weitgehend zum 01.04.2024 erfolgten – Inkrafttreten des KCanG nunmehr nicht unter die in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten. Nach jener Norm sind Verbrechen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) StGB vom Anwendungsbereich erfasst. Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB sind bei vorsätzlichen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, folglich vom Weiterverweis erfasst. Die Verurteilung des Landgerichts Darmstadt wegen eines vorsätzlichen Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wobei die Strafdrohung von einem bis 15 Jahren reichte, erfüllte damit bis Inkrafttreten des KCanG die genannten Voraussetzungen. Nunmehr unterfällt unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nicht mehr dem BtMG, sondern § 34 KCanG, vorliegend gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG. Maßgeblich ist die nunmehrige Einordnung. Denn § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO verweist auf die jeweils geltende Regelung in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB und von ebenda wird (dynamisch) weiterverwiesen. Der Gesetzgeber hat die Folgen der Herausnahme von Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG bedacht und etwa für die Führungsaufsicht (§ 38 KCanG) oder für die Fortgeltung der Anwendung der §§ 35-38 BtMG bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung reglementiert. Hinsichtlich der Strafvollstreckung hat er einen etwaigen Straferlass in Art. 316p EGStGB geregelt. Raum für eine Auslegung dergestalt, dass eine vormalige Verurteilung nach dem BtMG, die nunmehr nach dem KCanG erfolgen würde, oder auch nach Inkrafttretens des KCanG erfolgte Verurteilungen, in den Anwendungsbereich von § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO fallen, besteht nicht. Anderenfalls würde nicht dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen. Dessen neue Gefahrenbeurteilung (siehe Begründung BReg zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 20/8704, S. 68), die sich eben auch in der Entscheidung zur Nichtaufnahme des KCanG in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB niederschlägt, würde ansonsten unterminiert. Für hiesiges Gesetzesverständnis spricht schließlich: Das Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 StPO soll die Entscheidung, ob die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 454 Abs. 1 StPO), vorbereiten, vgl. BGH NJW 2000, 1663. Folgend der gesetzgeberischen Konzeption ist es seit dem 31.01.1998 bei bestimmten, nach gesetzgeberischer Würdigung eher schwerwiegenden, Straftaten regelmäßig geboten – außer es ist auszuschließen, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht respektive die Strafkammer keine Entlassung „erwägt“ – ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zuvor war ein Gutachten gem. § 454 Abs. 1 S. 5 StPO a.F. nur bei vollstreckter lebenslanger Freiheitsstrafe einzuholen. Mit der Neuregelung sollte nach den Gesetzesmaterialien nunmehr auch bei sonstigen „gefährlichen Verurteilten“ (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9062, S. 14: „Denn dem erhöhten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit sollte bei all jenen gefährlichen Verurteilten Rechnung getragen werden, die wegen schwerwiegender Delikte mit Freiheitsstrafen belegt wurden.“) ein Prognosegutachten zum „wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor Rückfalltaten“ obligatorisch werden, siehe Begründung BReg zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 13/8586, S. 1, 10; Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, BT-Drs. 13/8989, S. 2, 8. § 454 Abs. 2 S. 1 StPO gilt in unveränderter Fassung seit dem 31.01.1998. Anders als die Verfahrensnorm, erfuhr § 66 Abs. 3 S. 1 StGB mannigfache Änderungen, ohne dass der Gesetzgeber einen Novellierungsbedarf für die Verfahrensnorm bejahte. Insofern bestehen auch keine Gründe für die Annahme einer unbewussten Nichtregelung. Denn schließlich hat der Gesetzgeber durch die Änderungen im materiellen Recht (zu § 66 Abs. 3 S. 1 StGB) seine jeweils changierenden Bewertungen von besonders „gefährlichen Verurteilten“ angepasst.

Folglich ist die veränderte Gefahrenbewertung des Gesetzgebers in Bezug auf Cannabis bei der in die Zukunft gerichteten Entscheidung des § 454 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen.

Entgegen der Strafvollstreckungskammer kann der Senat folgend den zutreffenden Erwägungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2025 keine günstige Legalprognose gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB stellen. ….“

StGB III: Weisungen im Bewährungsbeschluss, oder: „Meldeauflage“ ist eine zulässige Bewährungsweisung

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Und im dritten Beitrag dann etwas zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB), und zwar zur Frage, ob die Weisung „Wohnsitzwechsel“ eine zulässige Bewährungsweisung ist.

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Mit zugleich verkündetem Bewährungsbeschluss wurden ihm mehrere Auflagen und Weisungen erteilt. U.a. wurde er angewiesen, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG Frankfurt am Main führt dazu im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.02.2025 – 3 Ws 44/25 – aus:

„Gemäß §§ 305 Abs.1 S.2, 453 Abs.2 S.2 StPO ist die Überprüfungskompetenz des Senats als zuständiges Beschwerdegericht eingeschränkt. Der Senat kann die Anordnungen nur auf ihre Gesetzeswidrigkeit hin überprüfen, wozu auch eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch gehört, etwa wenn die Anordnung einen einschneidenden unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält (§ 305 a Abs.1 S.2, § 453 Abs.2 StPO, § 56 b Abs.1 S.2 StGB). Eine eigene Ermessensausübung ist dem Beschwerdegericht verwehrt.

Insoweit sind die von der Berufungskammer getroffenen Anordnungen nicht zu beanstanden; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Festsetzung der Bewährungszeit auf 3 Jahre beruht auf § 56 a Abs.1 StGB und hält sich in Rahmen der zeitlichen Höchst- und Mindestgrenzen. Angesichts der Schwere des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung ist die Festsetzung auf 3 Jahre nicht ermessensfehlerhaft, zumal sich dies in einem angemessenen Verhältnis zur Strafhöhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe hält.

Die gemeinhin als „Meldeauflage“ bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt nach neuerer Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine zulässige Weisung i.S.d. § 56 c StGB dar (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 7. September 2022 – 3 StR 261/22 Rdnr. 13 zitiert über Juris, NStZ 2023, 32-33), da damit die Voraussetzung geschaffen werden soll, spezialpräventiv auf den Verurteilten – ggfls. durch neue Auflagen oder Weisungen -einzuwirken. Dieser Meinungsstreitigkeiten in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausräumenden, überzeugendem Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung, wonach eine solche Meldeauflage zumeist nur der behördlichen Aufgabenerfüllung und nicht der von § 56 c StGB intendierten Einflussnahme auf die künftige Lebensführung des Probanden dient (vgl. hierzu Beschluss Senat vom 29. Juni 2007 – 3 Ws 624/07, NStZ 2009, 39 zitiert über juris), nun an.

Soweit sich der Verurteilte mit der Beschwerde insbesondere gegen die von der Kammer angeordnete Geldauflage zur Zahlung von insgesamt 1.500,00 € an die Opfer- und Zeugenhilfe Fulda e.V. in sechs monatlichen Raten a 250,00 € (§ 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB i.V.m. § 268 a Abs. 1 StPO) wendet, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg……“

Zahlung der Geldauflage nach § 153a StPO-Einstellung, oder: Insolvenzrechtliche Anfechtung zulässig?

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Und als zweite Entscheidung dann OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2025 – 4 U 137/23 – eine insolvenzrechtliche Entscheidung mit strafverfahrensrechtlichem Einschlag.

Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem am 12.05.2021 vom Schuldner beantragten und am 17.05.2021 vom Insolvenzgericht eröffneten Insolvenzverfahren.

Im März 2014 ordnete das AG München im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Marktmanipulation den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners an. In diesem Zuge erklärte der Schuldner mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2014, dass er kein Vermögen habe. Am 28.12.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Anklage gegen den Schuldner. Der Arrest wurde am 12.03.2019 aufgehoben. Am 23.03.2019 erklärte der Schuldner in einem anwaltlichen Schreiben an die 26. Strafkammer des LG Frankfurt am Main, dass er aus seiner Tätigkeit im Bereich der Systemgastronomie keine Entnahmen tätigen könne, über keine weitere Einnahmequelle verfüge, erhebliche Schulden habe und finanzielle Unterstützung von pp.  erhalte. Die 26. Strafkammer verurteilte den Schuldner am 27.05.2019 wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 60 EUR. In dem Urteil führte die 26. Strafkammer aus, dass der Angeklagte monatlich 270 EUR ausbezahlt bekomme und durch eine Nebentätigkeit weitere 500 € verdiene. Über nennenswertes sonstiges Vermögen verfüge der Schuldner nicht, ausgenommen einiger Gegenstände wie ein Pkw und Uhren, die allerdings arrestiert seien. Der BGH hob diese Entscheidung später auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurück. Die sodann mit der Sache befasste 29. Strafkammer stellte das Strafverfahren mit Beschluss vom 04.03.2021 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100.000 € ein. 40.000 EUR sollten an die hessische Landeskasse und je 20.000 EUR an drei gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden.

Um die Geldauflage zu erfüllen, schloss der Schuldner mehrere Darlehensverträge über insgesamt 100.000 EUR ab. Vertragspartner waren vier verschiedene Gesellschaften, deren Anteile von pp.  gehalten wurden. Die Darlehensvaluten wurden am 11.03.2021 auf das in den Darlehensverträgen angegebene Konto des Bruders des Schuldners überwiesen. Auf dieses Konto hatte der Schuldner Zugriff und war verfügungsbefugt. Noch am 11.03.2021 zahlte der Schuldner von diesem Konto jeweils 20.000 EUR an die im Einstellungsbeschluss genannten drei gemeinnützigen Einrichtungen und ferner am 15.03.2021 40.000 EUR an die hessische Landeskasse. Bei allen Überweisungen an die gemeinnützigen Einrichtungen nannte der Schuldner im Verwendungszweck neben dem Aktenzeichen des Strafverfahrens und seinem Namen „gemäß Beschluss LG FFM v. 04.03.2021“ (Anlage K19). Der Kläger focht die Zahlungen zunächst außergerichtlich an, woraufhin eine der drei gemeinnützigen Einrichtungen die erhaltenen 20.000 EUR an die Insolvenzmasse zurückgewährte.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgeganagen, dass weder die Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungstatbestands des § 131 InsO noch die des § 133 InsO erfüllt seien. Bei der Anfechtung nach § 131 InsO fehle es an der Stellung des Beklagten als Insolvenzgläubiger, da durch die Anordnung der Geldauflage keine Verbindlichkeit zu Lasten der späteren Insolvenzmasse begründet worden sei. Eine Anfechtung nach § 133 InsO scheitere jedenfalls daran, dass eine Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht feststellbar sei. Die Nebenintervention sei zulässig, da der Nebenintervenient als Empfänger eines Teils der angefochtenen Leistungen ein rechtliches Interesse nach § 66 Abs. 1 ZPO habe.

Dagegen die Berufung. Das OLG hat sie als zulässig und begründet angesehen. Die vom Schuldner an den Beklagten gezahlten Geldauflagen seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weshalb der Kläger vom Beklagten nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die Rückgewähr der Zahlungen verlangen könne.

Ich stelle hier nur die Leitsätze der Entscheidung ein, die vollständigen Begründung dann bitte ggf. selbst im verlinkten Volltext lesen:

1. Erfüllt ein Schuldner im Rahmen seines Strafverfahrens eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage im Sinne von § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, kann der Insolvenzverwalter diese unter den Voraussetzungen des § 131 InsO gegenüber dem Land auch dann anfechten, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war.

2. Den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Geldzahlungsverpflichtungen sind im Rahmen des § 131 InsO die von der Strafjustiz beschlossenen Geldauflagen gleichgestellt. Solche Geldauflagen sind als unvollkommene Verbindlichkeiten zu qualifizieren, welche ein Land als Insolvenzgläubiger nicht zu beanspruchen hat (§ 131 Abs. 1 Alt. 1 InsO).