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OWi II: Qualifizierter Rotlichtverstoß/Haltelinie, oder: Google Maps oder Google Earth sind „allgemeinkundig“

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Düsseldorf. Im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2021 – IV-2 RBs 191/20 – hat das OLG über die Verurteilung wegen eines Roltichtverstoßes entschieden. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage verurteilt. Das OLG hat die Verurteilkung gehalten, wobei es interessante Ausführungen zu den Urteilsgründen macht:

„Zu der Beanstandung, das Amtsgericht habe bei der Feststellung der schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase nicht auf das Überfahren der Haltelinie abgestellt, bemerkt der Senat:

Zutreffend ist, dass für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Haltelinie überfahren wird (vgl. BayObLG NZV 1994, 200; OLG Köln NZV 1995, 327; OLG Frankfurt NJW 1995, 1229; OLG Celle VRS 91, 312; OLG Oldenburg ZfSch 1996, 433; OLG Hamm DAR 2008, 35). Dem wird die getroffene Feststellung, dass die Lichtzeichenanlage „zum Zeitpunkt des Passierens der Lichtzeichenanlage“ für den Betroffenen schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, nicht gerecht.

Indes darf diese Formulierung nicht isoliert betrachtet werden. Das Amtsgericht hat nämlich ferner festgestellt, dass die beiden Polizeibeamten, die das Verkehrsgeschehen an der Ampelkreuzung im Rahmen einer gezielten Verkehrsüberwachung beobachteten, seit dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht bereits ca. drei Sekunden gezählt hatten (Zeuge H: „einundzwanzig, zweiundzwanzig, dreiundzwanzig“ bzw. Zeuge B: „eins Mississippi, zwei Mississippi, drei Mississippi“), bevor der sich durch Aufheulen des Motors ankündigende Pkw des Betroffenen in deren Blickfeld erschien und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte.

Der Abstand der Haltelinien von Lichtsignalanlagen soll in der Regel 3,50 m betragen, mindestens aber 2,50 m (vgl. Richtlinien für die Markierung von Straßen, Teil 1 Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, Nr. 4.6.3, VkBl. 1993, 728). In Nr. IV.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO (VwV-StVO) ist bestimmt, dass Markierungen nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen sind. Schon nach diesen für die Straßenverkehrsbehörde verbindlichen Vorschriften liegt mangels straßenbaulicher Besonderheiten (etwa einer zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage einmündenden Seitenstraße) nahe, dass der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage vorliegend jedenfalls nicht wesentlich von der maßgeblichen Richtlinie abweicht und im Bereich weniger Meter einzuordnen ist.

Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf (vgl. BGHSt 49, 34, 41 = NJW 2004, 1054, 1056; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rdn. 25). Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können (vgl. Eschelbach in: BeckOK, StPO, 38. Edition, § 261 Rdn. 27 m.w.N.). Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. KG Kommunikation & Recht 2009, 807, 808; OLG Düsseldorf [3. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2011, 6244). Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (vgl. FG Hamburg BeckRS 2015, 95121).

Die Luftbildaufnahme der von dem Betroffenen in Oberhausen in Fahrtrichtung Innenstadt überquerten Ampelkreuzung B-Straße / D-Straße kann bei Google Maps unter Benutzung der Zoomfunktion in derart hoher Auflösung abgerufen werden, dass die Fahrbahnmarkierungen, insbesondere die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie, und der dortige Standort der Lichtzeichenanlage deutlich erkennbar sind. Der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage ist kürzer als die aus der Vogelperspektive abgebildeten Pkws und beträgt in Relation hierzu jedenfalls nicht mehr als 4,00 m.

Bei diesem geringen Abstand ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizeibeamten mit ihrer jeweiligen Methode bereits drei Sekunden seit Beginn der Rotlichtphase gezählt hatten, bevor der durch Aufheulen des Motors zunächst phonetisch wahrnehmbare Pkw des Betroffenen für sie sichtbar wurde und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte, zwangsläufig, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte.“

OWi I: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder: Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung

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Heute dann mal wieder ein OWi-Tag.

Und den eröffne ich mit dem  OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2021 – 2 RBs 1/21, der im Wesentlichen zwei Punkte behandelt, nämlcih die Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) und die Frage eines Beweisverwertungsverbotes, weil das AG die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung zu einem Messgerät nicht beigezogen hat.

Dazu das OLG:

„1. a) Dass die Bußgeldbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle der Nichtabhilfe dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht vorzulegen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO) und bedarf keiner – so die Antragsschrift – „Grundsatzentscheidung“.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger im Verfahren der Bußgeldbehörde keinen statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt hatte. Er hatte mit Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid um Übersendung diverser Unterlagen (u. a. Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung) und der digitalen Falldaten gebeten. Am Ende der Einspruchsschrift vom 11. Mai 2020 heißt es:

„Wir gehen davon aus, dass eine Übersendung der Falldaten bis zum 25.05.2020 erfolgt. Sollte eine Übersendung bis dahin nicht erfolgen, stellen wir bereits jetzt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 2 OWiG.“

Eine Daten-CD mit der digitalen Falldatei, Messfoto-Screenshots und Unterlagen zur Historie des verwendeten Messgerätes (PoliScan M1 HP, Softwareversion 3.7.4) hat der Verteidiger erhalten. Gegenstand des vorab gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) war die „Übersendung der Falldaten“, das Messgerät betreffende Unterlagen (u. a. Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung) waren hier nicht benannt.

Ohnehin ging der bei der Bußgeldbehörde vorab gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) ins Leere, da keine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Bußgeldbehörde vorlag, gegen die sich der Rechtsbehelf hätte richten können. Gegen eine Entscheidung, die noch gar nicht erlassen worden ist, kann in statthafter Weise kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden (vgl. BGH NJW 1974, 66, 67; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., vor § 296 Rdn. 4), und zwar auch nicht vorsorglich mit künftiger Wirkung (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1986, 935; OLG Bamberg BeckRS 2017, 102375).

b) Auch zur Frage des von dem Betroffenen geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes, das bereits der erforderlichen tatsächlichen Grundlage entbehrt, bedarf es keiner Rechtsfortbildung…….

Zu dem Punkt stellt das OLG in seinem Leitsatz fest:

Der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist.

 

Manipulierter Verkehrsunfall, oder: Wenn der Richter von sich aus zum Ermittler von Indizien wird

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In der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2020 – 11 W 35/20, geht es auch um einen mutmaßlich manipulierten Unfall/Versicherungsfall. Der Kläger macht beim LG Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, den der Beklagte schuldhaft verursacht haben soll, geltend. Der Beklagte hat im Verfahren behauptet, der Kläger habe den Unfall absichtlich herbeigeführt. Dazu hat er zahlreiche Indizien, wie z.B. Spurwechselunfall, Geschwindigkeitserhöhung durch den Kläger, älteres Fahrzeugmodell des Klägers mit zahlreicher Sonderausstattung, Abrechnung auf Gutachtenbasis, mehrfache und erhebliche Vorschäden am klägerischen Fahrzeug, vorgetragen, die seiner Meinung nach für einen fingierten Unfall sprechen. Der mit der Sache befasste Richter recherchierte daraufhin im gerichtsinternen Verfahrensregister den Nachnamen des Klägers. Nach Erhalt mehrerer Treffer zu vergleichbaren Verfahren forderte er die Akten an. Er weist dann die Parteien darauf hin, dass er beabsichtige, das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Akte der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Einleitung von Ermittlungen gegen den Kläger zuzuleiten. Grundlage für die von ihm in dem Beschluss für einen provozierten Verkehrsunfall angeführten Indizien waren u. a. Erkenntnisse aus den beiden beigezogenen Verfahrensakten.

Der Kläger lehnt daraufhin den Richter als befangen ab. Dieser führte in seiner dienstlichen Stellungnahme aus, dass er aufgrund des vom Beklagten erhobenen massiven Vorwurfs frühzeitig habe klären wollen, ob dieser berechtigt oder aus der Luft gegriffen sei. Er habe den Parteien frühzeitig einen entsprechenden Hinweis geben wollen, um den Rechtsstreit bestmöglich auf der sachlichen Ebene zu halten. Das LG hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte beim OLG Erfolg:

„Die gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

 Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2017, § 42 Rn. 9 m. w. N.).

Aus Sicht des Klägers liegen bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vor, die die Befürchtung wecken können, Richter am Landgericht R. stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Diese objektiven Gründe sind darin zu sehen, dass der abgelehnte Richter unzulässigerweise von Amts wegen ermittelt hat, um dadurch belastende Indizien zum Nachteil des Klägers zu finden.

Im Zivilprozess herrscht der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern legt seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde, was von den Parteien vorgetragen wird. Der Richter kann jedoch durch Fragen und Hinweise auf eine weitere Konkretisierung und Ergänzung hinwirken (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage, Vor § 128 Rn. 10 und 10a). Abweichend von diesem Grundsatz dürfen aber Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, auch ohne Behauptung durch die Parteien zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden (vgl.: BGH, VersR 2007, 1087; OLG Zweibrücken, BeckRS 2014, 13307; Prütting in MüKo, Kommmentar zur ZPO, 6. Auflage, § 291 Rn. 13; Dötsch, MDR 2011, 1017).

In diesem Fall war es so, dass keine der Parteien sich auf die beigezogenen Akten berufen hatte. Es handelte sich bei dem Inhalt der beigezogenen Akten auch nicht um sogenannte offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO. Der Akteninhalt war weder allgemeinkundig noch gerichtskundig. Die Akten konnten daher nicht ohne Verletzung des Beibringungsgrundsatzes in das Verfahren eingebracht werden.

Denn offenkundige Tatsachen sind einerseits solche, die einer größeren Anzahl von Personen bekannt oder für diese ohne Weiteres (z.B. aus allgemein zugänglichen Nachschlagewerken, Zeitschriften etc.) zuverlässig wahrnehmbar sind (Saenger, ZPO, 2019, § 291 Rn 3). Bei den beigezogenen Gerichtsakten handelt es sich nicht um allgemein zugängliche Quellen und bei ihrem Inhalt nicht um allgemeinkundige Tatsachen.

Offenkundig sind andererseits zwar auch solche Tatsachen, die das erkennende Gericht, etwa in einem früheren Verfahren oder aufgrund dienstlicher Mitteilungen, amtlich wahrgenommen hat, sog. gerichtskundige Tatsachen (Saenger, a.a.O. § 291 ZPO Rn. 4; BAG, Urteil vom 28.10.2010, NZA-RR 2011, 378). Nicht gerichtskundig in diesem Sinne sind jedoch Tatsachen, die dem erkennenden Gericht erst durch neu erworbenes Wissen (etwa durch gezieltes Studium) bekannt werden. So ist es nicht ausreichend, wenn die betreffende Tatsache lediglich ohne Weiteres aus Akten desselben Gerichts ersichtlich, dem erkennenden Gericht aber nicht positiv bekannt ist, sog. aktenkundige Tatsache (Saegner, a.a.O. § 291 ZPO Rn. 5, 6; Huber in Musielak/Voit, Kommentar zu ZPO, 17. Auflage 2020, § 291 ZPO, Rn. 2; Bacher in BeckOK, ZPO, Stand 01.09.2020, § 291 Rn. 6; Prütting in MüKo, ZPO, 2020, § 291 Rn. 9). Ebenfalls genügt es nicht, wenn der Richter die Tatsache selbst positiv nicht gekannt hat, sondern nur weiß, dass es dazu gerichtliche Akten in seiner Behörde gibt, durch deren Einsicht er sich die Kenntnis verschaffen kann. Damit wäre die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten, die einen entsprechenden Beweisantritt voraussetzt (BAG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.:, OLG Jena, Beschluss vom 13.09.2001, Az.: 6 W 519/01, recherchiert nach JURIS).

Die Beteiligung des Klägers an anderen Verkehrsunfällen war dem prozessleitenden Richter aus seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit nicht bekannt. Er hat hiervon auch nicht etwa im Rahmen einer Vorprüfung seiner Kammerzuständigkeit erfahren, weil es nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts etwa auf eine entsprechende Vorbefassung ankäme. Eine gerichtskundige Tatsache lag somit nicht vor.

Vielmehr hat sich der abgelehnte Richter ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme zur Abklärung des von dem Beklagten erhobenen Vorwurfs eigenständig auf die Suche nach weiteren, den Kläger belastenden Indizien gemacht, die er dann auch in seinem Hinweisbeschluss zum Nachteil des Klägers verwertet hat. Die amtswegige Ermittlung durch die Nachforschung im gerichtsinternen Register und das Sammeln von Indizien zum Nachteil des Klägers stellen ausreichende objektive Gründe dar, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Aus der von Seiler in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 2020, § 291 Rn. 2, zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.07.1954, NJW 1954, 1656) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es reicht nach dieser Entscheidung – entgegen Seiler – nicht, wenn die Tatsache ohne Weiteres aus den Akten desselben Gerichts ersichtlich ist. Auch in dieser Entscheidung stellt der BGH darauf ab, dass der Richter das verwerten darf, was ihm im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit – auch in anderen Verfahren – bekannt geworden ist, ebenso wie er die Kenntnis von Urteilen anderer Kollegen verwerten darf. Die Entscheidung besagt aber nicht, dass sich ein Richter in Verfahren, in denen der Beibringungsgrundsatz herrscht, von sich aus auf die Suche nach weiteren Umständen begeben darf, die sich aus anderen Akten des Gerichts ergeben könnten.

StPO II: Ablehnung eines Beweisantrages ohne Begründung, oder: Kopfschütteln

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Und als zweite Entscheidung der Woche dann hier der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2020 – 2 RVs 56/20. Eine „Kopfschüttel-Entscheidung“ bzw. „ohne Worte“.

Das OLG hat über die Ablehnung eines Beweisantrages in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch einen Amtsrichter des AG Oberhausen entschieden. Der Verteidiger hatte diese Ablehnung als fehlerhaft gerügt – und hatte Erfolg:

Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, ist zulässig erhoben und begründet.

Ausweislich der Revisionsbegründungsschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

„Ich beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h/h die pp. Straße befuhr, als es zur Kollision kam und der Angeklagte die Kollision auch als Überfahren eines Bordsteins wahrnehmen konnte.

Begründung

Der Sachverständige wird zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte die Straße der Unfallörtlichkeit mit deutlich unter 30 km/h befuhr. Dies ergibt sich aus den Beschädigungen an dem Fahrzeug des Angeklagten Blatt 7 und 8 der Akte wie auch aus den Beschädigungen an dem Fahrzeug der Geschädigten, Blatt 6 der Akte. Die an dem Fahrzeug der Geschädigten vorgefundenen Beschädigungen können auch mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h oder darunter verursacht werden.

Der Sachverständige wird ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte die Kollision mit dem Überfahren eines Bordsteins wahrnehmen konnte.“

Das Gericht hat darauf folgenden Beschluss verkündet: „Der Beweisantrag wird abgelehnt.“

Die Ablehnung des Beweisantrags ohne jegliche Begründung ist rechtsfehlerhaft.

Der einen Beweisantrag ablehnende Beschluss muss so begründet werden, dass der Antragsteller über die zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichts aufgeklärt und in die Lage versetzt wird, seine weitere Verteidigung in der Hauptverhandlung danach einzurichten, darüber hinaus muss die Begründung dem Revisionsgericht die .0berprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ermöglichen. Eine Ablehnung ohne Begründung ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 19, 24, 26; BGH NStZ 2003, 380, NStZ 2015, 354, NStZ 2018, 111; Becker in Löwe/Rosenberg, ‚StPO, 27. Auflage 2020, § 244 Rdnr. 134; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 244 Rdnr. 85). Die formelhafte Wiedergabe des Gesetzes genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Hier hat der Amtsrichter nicht einmal den Gesetzeswortlaut oder eine Vorschrift benannt und auch nicht deutlich gemacht, auf welcher gesetzlichen Grundlage er den Beweisantrag abgelehnt hat. Er hat lediglich verkündet, der Antrag werde abgelehnt. Für den Angeklagten und den Verteidiger war nicht klar, ob der Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache, wegen Offenkundigkeit oder wegen eines anderen Grundes abgelehnt worden ist, Der Verteidiger konnte die Verfolgung der Rechte des Angeklagten in keiner Weise neu einrichten. Die Begründung im Urteil für die Ablehnung kann den Rechtsfehler nicht heilen, weil der Angeklagte schon in der Verhandlung die Möglichkeit haben muss, auf die Ablehnung zu reagieren (vgl. BGHSt 19, 24, 26).

Der Ausnahmefall, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen kann, wenn für alle Beteiligten die Erwägungen des Gerichts zweifelsfrei erkennbar waren, liegt hier nicht vor. Denn es wird wie aufgezeigt – nicht einmal deutlich, welcher gesetzliche Ablehnungsgrund nach der Auffassung des Gerichts vorlag.“

Ich hoffe, nicht nur ich schüttele den Kopf.

OWi I: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Grundkurs im Urteilschreiben

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Heute seit längerem mal wieder drei OWi-Entscheidungen.

Den Start mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2020 – IV-4 RBs 46/20. Das OLG nimmt Stellung zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß und macht dabei m.E. recht deutlich, was es von der amtsgerichtlichen Entscheidung hält, nämlich nicht viel. Allein schon der Hinweis: „Rechtschreibung und Zeichensetzung im nachfolgenden Text entsprechen dem Original“ zeigt das.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen bzw. folgende Ausführungen gemacht:

„Am 23.05.2019 fuhr (sic!) der Betroffene in Wuppertal mit seinem PkW (sic!) der Marke pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Kreuzung Parlamentstraße. An der dortigen Fußgängerampel befand sich der Zeuge pp. Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot. Dies stellte der Zeuge POK pp. fest, da er eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte.

Er stellte fest, dass alle anderen Fahrzeuge standen und es bereits so lange rot war, dass er nicht mehr ansatzweise damit rechnete, dass noch jemand in niedriger Geschwindigkeit die Kreuzung überfuhr. Der Zeuge pp. sprach den Betroffenen auf den Verkehrsverstoß an. Vor Ort teilte dieser mit, es wäre gelb gewesen, dies könne sein Beifahrer bekunden. Auf dem Beifahrersitz saß lediglich ein Pitbull. Der Zeuge sprach sodann den Zeugen pp. en. Der Zeuge teilte ihm unmittelbar vor Ort mit, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen. Er habe diese überqueren wollen.“

III.

Der Betroffene hat sich damit eines qualifizierten Rotlichtverstoßes schuldig gemacht. Dass die Ampel rot war, konnte der Zeuge pp. sicher bekunden. Dass es sich um einen Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde handelte, konnte der Zeuge pp. auch insofern bekunden, als dass er zwar nicht unmittelbar im Bereich des Verstoßes Einblick auf die Haltelinie hatte. Er hatte aber einen Blick auf die durchgezogene Haltelinie im vorderen Bereich der haltenden Pkw. Daneben hatte damals der Zeuge pp. bereits vor Ort mitgeteilt, er sei sich sicher, dass die Fußgängerampel im Querverkehr grün zeigte. Soweit er sich daran heute nicht mehr genau erinnert ist dies unschädlich. Er hatte keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung gegenüber dem Beamten pp Zeuge pp konnte ebenfalls sicher erinnern, dass die Ampelanlage keinen Defekt zeigte. Gerichtskundig ist dass innerorts eine Gelbzeit von Sekunden herrscht [sic!). Daher ist erwiesen, dass bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage für Fussgänger die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen länger als 1 Sekunden (sic!) rot zeigte.“

Dazu dann das OLG:

II.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sind unzureichend. Sie tragen schon den Schuldspruch wegen eines – auch nur einfachen – Rotlichtverstoßes nicht.

1. Zwar sind in Bußgeldsachen an die schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen An-forderungen zu stellen (BGHSt 39, 291). Gleichwohl gilt für sie gemäß § 71 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 Ss 325/15 – ,<juris>, OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2015 – 2 Ss OWi 251/15 -,<juris>; Seitz/Bauer in: Göhler. OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn: 42; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Unerlässlich ist daher die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit; dies bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 1989 – 5 Ss (OWi) 298/89 – (0Wi) 126/89 I -,<juris>; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 1 Ss 148/05 -,<juris>; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 42a m.w.N.; Senge, a.a.O.), Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen oder mit allgemeinen Redewendungen umschreiben, reichen nicht aus. Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss im Regelfall erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Senge, a.a.O., Rn. 107; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 43).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht:

a) Die vorstehend wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen füllen bereits den objektiven Tatbestand eines – innerörtlich begangenen – Rotlichtverstoßes nicht aus.

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris>: OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris›; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

b) Dass dies hier der Fall war, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es fehlt an jeglicher Beschreibung, durch welche konkrete Handlung der Betroffene den Rotlichtverstoß verwirklicht haben soll. Die bloße Mitteilung, dieser habe „die Ampel über Rot“ befahren, gibt keinerlei Aufschluss über das dem Vorwurf zugrunde liegende tatsächliche Geschehen.

Es bleibt vielmehr völlig im Unklaren, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg? Kreuzungs- oder Einmündungsbereich? Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen?) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt hat (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr?), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen?).

c) Dass das Amtsgericht die für einen Rotlichtverstoß erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist auch anhand der weiteren Darlegungen zur Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Tatrichterin erschöpfen sich in einer knappen Wiedergabe der Zeugenaussagen, die nicht weiter erhellt, was genau der vernommene Polizeibeamte hinsichtlich des Verstoßes beobachtet hat. Auch hier ist lediglich von einem Überfahren der Kreuzung ohne nähere Angaben zu den konkreten Tatgeschehnissen die Rede. Zudem findet eine echte „Würdigung“ der erhobenen Beweise nicht statt, denn es wird weder dargetan, ob und ggf. wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat noch inwieweit und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Bekundungen der Zeugen den Vorzug gegenüber den Angaben des Betroffenen gegeben hat.

d) Schon die aufgezeigten, den Schuldspruch betreffenden Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

Und dann gibt es gleich für den zweiten Durchgang noch einiges mit auf den Weg:

1. Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen:

a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“ missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung). Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris> für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris>; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.). Daher bedarf es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in den Urteilsgründen der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie vorhanden ist und ggf. wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; KG, Beschluss vom 14. März 2014 – 3 Ws (8) 124/14 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) <juris>).

b) An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil, in dem ausgeführt ist: „Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot.“. Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage kann es aber nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000- Ss 51/00 B -,<juris>; m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 111-4 RBs 27/18 -,<juris>).

c) Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 ¬111-4 RBs 27/18 -, vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -, vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 – 111-1 RBs 65/12 -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.). Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall der zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 -,<juris>: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2002 – 2b Ss (0Wi) 216/02 – (OWi) 68/02 1 -,<juris>; für den Fall der gezielten Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (OWi) 129/99 – (OWi) 65/99 I -,<juris>: VRS 93, 462) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 -111-1 RBs 65/12 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) -,<juris>). Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (0Wi) 129/99 – (OWi) 65/99 1 -, <juris>; König, a. a. 0., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 14. August 1998 ¬2 Ss (OWi) 215/98 – (OWi) 66/98 11 -,<juris>). Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 – und vom 2. Januar 2001 – Ss 537/00 (13) -, <jeweils juris>).

d) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.

Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 1. November 2011 – 311 SsBs 109/11 -,<juris›; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 7229/02 -,<juris>).

2. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in der Regel getrennt darzustellen sind.

3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Stellt das Gesetz – wie hier – keine Bezeichnungen bereit, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Im Falle des Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens ist die Tat vorzugsweise als fahrlässiger oder vorsätzlicher — Rotlichtverstoß zu bezeichnen, wobei die Angabe der Rotlichtdauer ¬die lediglich für den Schuldumfang und die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung ist – nicht Bestandteil des Schuldspruchs und deshalb nicht im Tenor zu erwähnen ist.

4. Der – in nicht unbedenklicher Weise abstrahierte – Schriftzug der Tatrichterin unter der Urteilsurkunde gibt des Weiteren Anlass zu dem Hinweis, dass die Unterschrift die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen aufweisen muss, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 30. August 1988 – 1 StR 377/88 -,<juris>; BGHSt 12, 317). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – V111 ZB 67/09 -,<juris›). Der Verstoß gegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO kann auf die Sachrüge hin den Bestand des Urteils gefährden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2018 — 111-1 RVs 76/18 -,<juris>; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 Ss 318/14 -,<juris>: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 1987 – Ss 530/87 -,<juris>; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275 Rn. 28).“

Das nennt man dann wohl „Grundkurs im Urteilschreiben“