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Manipulierter Pkw-Diebstahl und Beweiswürdigung, oder: Ist das „äußere Bild“ eines Diebstahls bewiesen?

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In der zweiten Entscheidung zum manipulierten Schadensereignis geht es nicht um eine „Unfallmanipulation“, sondern um einen manipulierten Diebstahl. Aber auch hier spielen Beweiswürdigungsfragen eine Rolle.  Der Kläger hat das Fahrzeug von einem Zeugen Spp. im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 EUR angegeben. Der Kläger hat am Nachmittag des 03.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand in Polen wieder aufgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.05.2018 ihre Eintrittspflicht ab.

Dagegen die Berufung des Klägers. Das OLG Dresden hat dazu im OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2022 – 4 U 428/22 – also Verfahren nach § 522 ZPO – Stellung genommen, und fasst das in folgendem Leitsatz zusammen:

Kann der Versicherungsnehmer den Beweis des „äußeren Bildes“ durch Zeugen führen, kommt es auf seine eigene Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden, ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers entscheidend.

Im Einzelnenn führt das OLG allgemein aus:

„Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung vom 30.05.2017 zu. Dem Kläger ist der Beweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeuges nicht gelungen.

Beim Fahrzeugdiebstahl kommen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Er muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris; vgl. Senat, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 – juris). Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. Senat a.a.O.). Für das äußere Bild ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 172/98 – juris). Kann der Kläger den Beweis durch Zeugen führen, kommt es auf seine Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden und kann sich der Kläger nur auf seine eigenen Angaben stützen, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris).“

Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung verweise ich dnan auf den verlinkten Volltext.

Pflichti II: Nochmals/wieder Beiordnungsgründe, oder: § 35 BtMG, Gesamtstrafe, schwierige Beweislage

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Im zweiten „Pflichtverteidigungs-Posting“ dann einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

    1. Für das behördliche Verfahren über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt werden; insoweit findet § 140 Abs. 2 StPO keine entsprechende Anwendung (entgegen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 Ws 431/08, Rn. 18, juris).
    2. Stattdessen ist dem Verurteilten unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG auf Antrag Beratungshilfe zu gewähren.

Mir ist bei der Entscheidung allerdings nicht ganz klar, warum man sich zu der Frage äußert, wenn es nicht darauf ankommt 🙂 .

Die Bestellung eines Verteidigers ist bei einer Straferwartung von um ein Jahr Freiheitsstrafe naheliegend. Das gilt vor allem dann, wenn das Verfahren einen gesteigerten Schwierigkeitsgrad aufweist, weil maßgebliche Bedeutung für die Überführung des bestreitenden Angeklagten ein Vergleich der vom Täter getragenen Kleidung,. wovon Bildaufnahmen einer Überwachungskameras vorhanden sind, mit bei dem Ange klagten sichergestellten Kleidungsstücken hat.

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn gegen den Beschuldigten mehrere gesamtstrafenfähige Verfahren anhängig sind.

Kosten-/Auslagenquotelung in der Kostenentscheidung, oder: Teilweises Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2022 – 1 Ws 67/22 – aus den neuen Bundesländnern. Sie nimmt Stellung zur Kosten-/Auslagenquotelung nach teilweisem Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz, also § 473 Abs. 4 StPO.

Das AG hatte den Verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Einziehungsentscheidung über 3.685 EUR getroffen. Auf die Berufung des Verurteilten ist er vom LG zu einer Geldstrafe von (nur noch) 120 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden. Das LG hat eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO getroffen, dabei jedoch den Wegfall der Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt. Gegen die vom LG ausgeworfene Quote hat sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Diese hatte Erfolg:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit welcher dieser sich gegen die Kostenentscheidung unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils vom 18. Februar 2022 wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

„Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit in ihrer Antragsschrift vom 08. März 2022 Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung des Gerichts, von einem wesentlichen Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der Berufung auszugehen und eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, da die amtsgerichtlich erkannte Bewährungsstrafe aufgehoben und stattdessen auf eine Geldstrafe erkannt wurde. Auch ohne den Wegfall der Einziehungsentscheidung, hat die Berufung einen wesentlichen Teilerfolg erzielt.

Die sich anschließende Billigkeitsentscheidung des Gerichts ist jedoch zu beanstanden. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es regelmäßig maßgeblich darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene (MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, § 473 Rn. 173). Aus der Verfahrensakte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts im Übrigen nicht angegriffen hat.

Daneben ist – als ebenso wesentliches Kriterium – der Umfang des Teilerfolgs zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer obsiegte nicht nur mit dem Rechtsfolgenausspruch zur Tat, sondern auch in der Einziehungsentscheidung in der Hinsicht, als dass diese gänzlich entfallen ist. Aus den schriftlichen Urteilsgründen geht nicht hervor, ob das Landgericht diesen Aspekt in seiner Quotenentscheidung berücksichtigt hat.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, was einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen entsprechen würde. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wie sie das Landgericht feststellte, wäre der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 4.500,00 € verurteilt worden. Hinzu käme der Verlust von 3.685,00 € aufgrund der Einziehungsentscheidung. In der Summe hätte den Angeklagten mithinein Strafübel von 8.185,00 € getroffen.

Aufgrund der landgerichtlichen Entscheidung trifft den Angeklagten nunmehr ein Strafübel von 1.200,00 €. Das nunmehr rechtskräftige Strafübel liegt erheblich unter dem des amtsgerichtlichen Urteils, wenn von derselben Straftat ausgegangen würde. Die nunmehr zum Wegfall gebrachte Einziehungsentscheidung macht hiervon einen wesentlichen Teil aus und ist daher bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.

Eine Kostenquotelung zwischen der Staatskasse und dem Angeklagten von 6/7 und 1/7 spiegelt das Obsiegen des Angeklagten daher in einem angemessenen Verhältnis wider.“

Den zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“

Erfolgshonorarvereinbarung auch bei PKH zulässig, oder: Sicherung des Honorars durch einen Arrest

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Und im zweiten Gebührenposting stelle ich dann eine etwas ungewöhnliche Art der Honorarsicherung – hier eines Erfolgshonorars – vor. Damit hat sich das OLG Dresden im OLG Dresden, Beschl. v. 01.03.2022 – 4 W 3/22. Am Aktenzeichen sieht man: Kein Strafverfahren – was ja auch bei einem Erfolgshonorar (§ 4a RVG) überraschen würde, aber immerhin mal ganz interessant. Man weiß ja nie 🙂 .

Folgender Sachverhalt: Gestritten wird im Arrestverfahren um Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Arrestanordnung des LG. Zugunsten der Antragstellerin, einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Antragsgegner in einer Arzthaftungsstreitsache vor dem LG und dem KG vertreten hat, ist in dem Arrestverfahren der dingliche Arrest in eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Herzzentrum, in Höhe einer Gebührenforderung nebst Kosten und Auslagen von 157.150 EUR angeordnet worden. Der zugrundeliegende Gebührenanspruch der Rechtsanwaltskanzlei wird aus einer Honorarvereinbarung vom 13.2./26.2.2019 abgeleitet.

Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragsgegner mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Behauptung der Antragsgegner, die Rechtsanwaltskanzlei habe sich nicht an Absprachen gehalten, bringe einen Vergütungsanspruch nicht zu Fall. Ob hiergegen Einwendungen berechtigt seien, müsse in einem Gebührenprozess vor dem LG geklärt werden.

Mit der sofortigen Beschwerde meinen die Antragsgegner, ein Vergleich mit dem Herzzentrum sei bislang nicht geschlossen worden, so dass es keine durch Arrest zu sichernde Forderung gebe. Die Erfolgsvereinbarung mit der Antragstellerin sei infolge der Kündigung des Mandatsverhältnisses hinfällig und überdies nach § 3a RVG nichtig, weil ihnen sowohl in erster Instanz als auch vor dem KG Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, der geltend gemachte Anspruch die gesetzlichen Gebühren indes weit übersteige. Zur Kündigung des Mandatsverhältnisses seien sie bewogen worden, weil die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei versucht habe, sie zur Zustimmung zum Vergleichsschluss zu veranlassen, ohne ihnen Kenntnis über „die Parameter und das Endergebnis der Entschädigungssumme“ zu vermitteln. Namentlich hätten sie zu keinem Zeitpunkt eine klare und verbindliche Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten erhalten; stattdessen sei ihnen angedroht worden, dass das Gericht den Streitwert auch in Höhe von 2.446.939,90 EUR festsetzen könne.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG war Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Denn für den Widerspruch gegen die Arrestanordnung des LG bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens sei von dem Bestehen des geltend gemachten Arrestanspruches in voller Höhe auszugehen.

Und hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits eines materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.
  2. Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen.
  3. In Arzthaftungsverfahren ist regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt, dass die Partei ohne eine Erfolgsvereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
  4. Die Kündigung des Anwaltsvertrages unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich kann einen Arrestgrund begründen.

Pflichti II: Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, stationäre Therapie, Einziehung

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Im zweiten Posting zu Pflichtverteidigungsentscheidungen dann hier drei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzung, und zwar:

    1. Das „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02) erhebt die gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines kriminalprognostisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zum gesetzlichen Regelfall und indiziert damit zugleich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO.
    2. Die Verneinung des „Erwägens“ einer Strafaussetzung in § 454 Abs. 2Satz 1 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend ist und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (Festhalten an Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315 m.w.N.).
    3. Ob eine solche Ausnahme im konkreten Einzelfall vorliegt, stellt eine im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwer zu beurteilende Sachfrage dar, die regelmäßig nicht allein nach Aktenlage, sondern erst nach der durch § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich vorgeschriebenen und aufgrund der Gesetzessystematik vorbehaltlich Satz 4 der Bestimmung grundsätzlich zuvor durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten beantwortet werden kann.
    1. Zu der Anstaltsunterbringung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gehören insbesondere die verschiedenen Formen der Haft sowie die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, ebenso indes auch – in analoger Anwendung – die stationäre Behandlung in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 BtMG sowie ein die persönliche Freiheit erheblich einschränkender Aufenthalt in einer stationären Alkoholentzugsbehandlung.
    2. Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung nach lediglich auf Fälle der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, nicht jedoch auf Fälle der Bestellung auf Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO.

Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie als sonstige Rechtsfolge, die einem Angeklagten ggf. im Fall seiner Verurteilung droht, bei der Beurteilung der „Schwere der Rechtsfolge“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.