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U-Haft III: Zulässigkeit von Beschränkungen der U-Haft, oder. Haftgrundbezogene Beschränkungen?

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann den OLG Bremen, Beschl. v. 10.05.2022 – 1 Ws 30/22 – zur Zulässigkeit von Beschränkungen in der U-Haft.

Folgender Sachverhalt: Mit Urteil vom 27.07.2021 hat das LG Bremen den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen verurteilt und die Einziehung eines Betrages von 4.252.086,50 EUR als Wert des Erlangten angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Revision eingelegt.

Das AG Bremen hatte in dieser Sache am 11.09.2020 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, den es auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt hat, und zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen gemäß § 119 Abs. 1 StPO folgende Beschränkungen angeordnet:

  1. Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.
  2. Besuche sind akustisch zu überwachen.
  3. Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.
  4. Die Telekommunikation ist zu überwachen.
  5. Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
  6. Die Übergabe von Gegenständen mit Ausnahme geringwertiger Nahrungs- und Genussmittel bedarf der Erlaubnis.
  7. Der Beschuldigte ist zu trennen von folgenden Personen: B- K.
  8. Die Ausantwortung bedarf der Genehmigung.“

Nach dem ein Antrag des Angeklagten vom 12.01.2021 auf Aufhebung der Trennungsanordnung zunächst ohne Erfolg geblieben ist, hat auf einen weiteren Antrag des Angeklagten vom 03.06.2021 die Vorsitzende der Strafkammer die Trennungsanordnung hinsichtlich aller Personen aufgehoben, bis auf die Trennung des Angeklagten vom Mitangeklagten B. Im Übrigen wurden die Anordnungen aus dem Beschluss des aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 beantragte der Angeklagte erneut die Aufhebung der Beschränkungen nach § 119 StPO. Dieser Antrag wurde durch die Vorsitzende d zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„…..

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag des Angeklagten vom 02.02.2022 auf Aufhebung der Beschränkungen nach § 119 StPO mit dem Beschluss vom 01.03.2022 in der Sache zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Fortdauer der Beschränkungen nach § 119 StPO durfte zulässigerweise auf die Verdunkelungsgefahr gestützt werden, auch wenn der gegen den Angeklagten fortbestehende Haftbefehl lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr nennt, da – wie vorstehend unter 2.a.aa. ausgeführt – die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO nicht auf die im Haftbefehl angenommenen Haftgründe eingeschränkt ist.

Eine solche Verdunkelungsgefahr, der durch die Anordnung der Beschränkungen zu begegnen ist, ist vorliegend zu bejahen, dies auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen an die Annahme einer solchen Gefahr bei Vorliegen einer, wenn auch mit der Revision angegriffenen, Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Die Annahme der Verdunkelungsgefahr ergibt sich vorliegend nicht nur aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei mehreren mutmaßlichen Beteiligten als Mitangeklagten der unkontrollierte Informationsaustausch die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt. Vorliegend sprechen auch weitere Umstände des Einzelfalls dafür, hier abweichend vom Regelfall eine fortbestehende Verdunkelungsgefahr anzunehmen: Bei dem Angeklagten ist während der Zeit der Untersuchungshaft ein Smartphone in seinem Haftraum aufgefunden worden, welches er unerlaubt in Besitz hatte und womit seine Neigung zur unerlaubten und nicht offengelegten Kommunikation belegt wurde, die auch der Annahme des Bestehens einer Verdunkelungsgefahr zugrunde liegt. Das Landgericht hat in seinem Urteil auf eine bandenmäßige Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erkannt und damit die Angeklagten dem Kreis der organisierten Kriminalität zugeordnet, bei der in besonderem Maße das Bestehen einer Verdunkelungsgefahr zu besorgen ist. Die Angeklagten haben sich zudem vor dem Landgericht nicht eingelassen und die Verurteilung ist maßgeblich auf die Ergebnisse der Verwertung der Encrochat-Daten gestützt. Daher ergibt sich in besonderem Maße die Gefahr, dass für den Fall einer Aufhebung des Urteils in der Revision die Angeklagten in einer erneuten Tatsacheninstanz durch dann abgestimmte Einlassungen die Wahrheitsermittlung erschweren. Dass die Beschränkungsanordnung auch die Kommunikation mit der Familie des Angeklagten betrifft, ist der bestehenden Verdunkelungsgefahr geschuldet, da auch die Möglichkeit einer Abstimmung des Einlassungsverhalten durch Kommunikation über Dritte zu besorgen ist.

Die Beschränkungsanordnung ist schließlich auch im Hinblick auf die betroffenen Interessen und Rechtsgüter angemessen. Hier ist namentlich zu berücksichtigen die Schwere und die Vielzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, wegen derer das Landgericht gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verhängt hat. Es ist daher auch bei einer Dauer der Untersuchungshaft unter den Bedingungen der Beschränkungen von nunmehr mehr als 20 Monaten nicht festzustellen, dass die Belastungen hierdurch außer Verhältnis zur Tatschwere stünden sowie zu der Gefahr, dass wegen Verdunkelungshandlungen die Wahrheitsfindung hinsichtlich dieser Taten erschwert oder vereitelt werden könnte. Der Angeklagte kann – wenn auch überwacht – Besuche empfangen und telefonieren und somit insbesondere den Kontakt zu seiner Familie halten. Dass die Anstalt derzeit offenbar Skype-Gespräche nicht ermöglichen kann, beruht auf mangelnden Kapazitäten der JVA, nicht dagegen auf den angeordneten Beschränkungen.“

30 Monate Nichtstun im Ermittlungsverfahren, oder: Für die unangemessene Verzögerung 3.000 EUR Cash

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Als zweite Entscheidung dann das OLG Bremen, Urt. v. 20.10.2021 – 1 EK 2/19 – zur Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer. Die Verfahren zu der Problematik nehmen zu. Die §§ 198, 199 GVG sind also in der Praxis angekommen.

Auch hier hat die Klägerin das beklagte Land auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 GVG in Anspruch genommen. Gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23.02.2015, der Klägerin zugestellt am 25.03.2015, Anklage wegen Anbaus von Betäubungsmitteln und wegen Waffenbesitzes erhoben. Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob sodann mehrfach, zuerst am 08.04.2016 und zuletzt am 09.04.2019 Verzögerungsrügen. Am 04.02.2019 übersandte das LG die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück mit dem Hinweis, dass sich eine Mitwirkung der Klägerin an der vorgeworfenen Tat aus der Akte nicht ergebe. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2019, gebilligt vom Abteilungsleiter am 22.05.2019, wurde das Verfahren gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, die Nachricht von der Einstellung wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.05.2019 übersandt.

Mit Klagschrift vom 21.11.2019, bei Gericht eingegangen am 22.11.2019, hat die Klägerin Klage auf Entschädigung nach § 198 GVG erhoben. Die Klägerin meint, mit der Dauer von vier Jahren habe das Verfahren unangemessen lange gedauert. Sie macht geltend, sich aufgrund der Verzögerungen psychisch erheblich beeinträchtigt gefühlt zu haben. Die Klägerin hat eine Entschädigung von 4.800,- EUR verlangt. Das beklagte Land meint, bei einer Gesamtdauer des Verfahrens von vier Jahren und drei Monate sei schon deswegen keine vierjährige Dauer einer unangemessenen Verzögerung anzunehmen, da zum einen die verbleibende Dauer von drei Monaten unrealistisch kurz sei und zum anderen nicht jede Überschreitung dieser Dauer bereits zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen könne. Zudem seien auch richterliche Gestaltungsspielräume in der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen ebenso wie Zeiten, in denen die Akte aus anderen Gründen nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Zeitraum zwischen der ersten Verzögerungsrüge und der Bearbeitung der Akte ab Januar 2019 sei mit gut 30 Monaten noch nicht so lang, als dass von einer deutlichen Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen ausgegangen werden könne. Zudem hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Sechsmonatsfrist für die Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht eingehalten worden sei, da die Einstellung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.5.2019 erfolgt sei und die Mitteilung an den Verteidiger der Klägerin lediglich deklaratorischen Charakter gehabt habe. Das OLG hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 EUR verurteilt.

Hier die Leitsätze des OLG:

  1. Die Sechsmonatsfrist für die Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer beginnt im Fall der Erledigung eines Strafverfahrens durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO und es kommt nicht auf das Datum der späteren Bekanntgabe an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Wird eine Einstellungsverfügung dem zuständigen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zur Billigung vorgelegt, erlangt sie Wirkung erst mit dem Datum der Billigung.
  2. Im Regelfall kann bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nach erfolgter Anklageerhebung ein Zeitraum von 1 Jahr und 9 Monaten vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anregung des Gerichts noch nicht als unangemessen angesehen werden.

M.E. zutreffend. Die Auffassung des beklagten Landes, dass die rund 30 Monate Untätigkeit noch hinnehmbar sei, ist nicht nach zu vollziehen. Es ist einem Beschuldigten eben nicht zuzumuten, dass Verfahrensakten 2 ½ Jahre auf der Fensterbank oder auf der Geschäftsstelle liegen, ohne dass irgendeine Verfahrensförderung erfolgt.Wenn man als Verteidiger Verfahren überhaupt beschleunigen kann, dann sicherlich mit einer Verzögerungsrüge, die nicht vergessen werden sollte. Führt auch sie nicht zu einem schnelleren Verfahrensabschluss ist damit aber zumindest der Grundstein für eine Entschädigung zugunsten des Mandanten gelegt.

Der Vorschaden bei der Unfallschadenregulierung, oder: Darlegungs- und Beweislast

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Bei der zweiten Entscheidung zur Unfallschadenregulierung handelt es sich um das OLG Bremen, Urt. v. 30.06.2021 – 1 U 90/19. Es behandelt eine Vorschadensproblamtik, und zwar die Frage nach der Darlegungs- und Beweisanforderungen im Verkehrsunfallprozess beim Vorliegen von Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten.

Gestritten wird im die Regulierung eines Verkehrsunfalla aus Mai 2018, für den die Beklagten unstreitig haften. Der Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat-Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahrzeug des Klägers i.H.v. 11.161,95 EUR netto ausweist.

Nachdem nicht gezahlt wurde, hat der Kläger Klage erhoben. Er „behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Bereichen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, dass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass Schäden im vorderen Bereich jedenfalls nicht in seiner Besitzzeit aufgetreten seien. Etwaige Schäden an der Fahrertür und an der vorderen Stoßstange seien nicht bemerkbar gewesen und jedenfalls vollständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der Besitzzeit des Klägers sei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall am 10.08.2016 erfolgt, wobei hier ein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten auf den klägerischen Pkw aufgefahren sei, der danach in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei. Auch bei der TÜV-Untersuchung 2017 sei kein die Fahrsicherheit betreffender Schaden festgestellt worden, ebenso nicht bei der letzten Wartung des Pkw 2018.“

Der Beklagte „bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien und dass hierdurch unfallbedingt Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass etwaige Schäden vor seiner Besitzzeit aufgetreten seien, entbinde ihn dies nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, auszuschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschäden handele. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien mangels Verwertbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht zu ersetzen und die Auslagenpauschale sei überhöht.“

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Pkw des Klägers Vorschäden im Anstoßbereich aufgewiesen habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder substantiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht habe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien. Dagegen die Berufung, die beim OLG Erfolg hatte.

Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten OLG-Emtscheidung:

1. Wird bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall seitens des Schädigers oder seiner Versicherung das Bestehen von überlagerten Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Last der Darlegung und des Nachweises nach dem Maßstab des § 287 ZPO, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.

2. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte zum einen dadurch genügen, dass er darlegt und nachweist, dass vorhandene Vorschäden fachgerecht repariert worden sind. Hierzu genügt es, wenn der Geschädigte die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt, während Fragen des Vorhandenseins von Rechnungen oder der Ausführung der Einzelschritte der Reparatur in Übereinstimmung mit gutachterlichen Vorgaben im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können.

3. In Bezug auf vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte hiervon keine genaue Kenntnis hat und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei.

4. Zum anderen kann der Geschädigte, wenn er nicht die Reparatur der Vorschäden darlegen kann, dem Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden dadurch begegnen, dass er nach dem Maßstab des § 287 ZPO über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind.

5. Kann auch ein solcher Nachweis der Verursachung bestimmter abgrenzbarer Beschädigungen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht geführt werden, dann kommt es bei genügenden Anhaltspunkten in Form hinreichend greifbarer Tatsachen in Betracht, das Vorliegen von Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.

6. Das Vorhandensein von Vorschäden steht der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, z.B. wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden nicht offengelegt hat, so dass diese deswegen im Gutachten nicht berücksichtigt werden konnten.

StGB II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Beisichführen eines Taschenmessers

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Bremen. Das hat im OLG Bremen, Urt. v. 31.03.2021 – 1 Ss 50/20 – zum Beisichführen eines Taschenmessers bei einer Widerstandshandlung (§ 113 StGB) Stellung genommen.

Das LG hatte festgestellt:

„….Während der Tat führte der Angeklagte bewusst und gebrauchsbereit ein einseitig geschliffenes eingeklapptes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm in seiner Hosentasche mit sich…..“

Das OLG hat das Vorliegen des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Das bewusste und gebrauchsbereite Beisichführen eines eingeklappten Taschenmessers mit einer Klingenlänge von 8,5 cm als gefährliches Werkzeug erfüllt die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Eine Verwendungsabsicht wird – mit Wirkung für Taten nach dem 29. Mai 2017 – nicht mehr vorausgesetzt.

  2. Die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Tatgerichts zum Bewusstsein des Beisichführens eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug während der Widerstandshandlung im Rahmen des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung als lückenhaft anzusehen, wenn das Tatgericht sich hierzu darauf stützt, dass der Angeklagte eingeräumt hat, das Taschenmesser bei sich geführt zu haben, um es im konkreten Moment der Tat zu bestimmten (anderweitigen) Zwecken zu verwenden.

  3. Erfolgt die Widerstandshandlung in einem Raum, der für den Angeklagten den Schutz nach Art. 13 GG genießt, kann dies – auch wenn dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt lässt – zu berücksichtigen sein im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Form des bloßen Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs widerlegt ist.

Geldbuße II: Wirtschaftliche Verhältnisse und Höhe der Geldbuße, oder: Leistungen zur Grundsicherung

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Und das zweite Posting zur Geldbuße befasst sich noch einmal mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Das AG Bremen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hat. Das OLG Bremen verwirft im OLG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 SsBs 43/20. Es hat insbesondere auch keine Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch:

„Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Je nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von etwa 250,00 € ist im vorliegenden Falle deutlich überschritten.

Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind regelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen. In diesen Fällen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher aufzuklären, wenn er derartige Feststellungen mit entsprechenden Angaben ermöglicht. Dazu war der Betroffene im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bereit. Wenn Feststellungen nicht getroffen werden können, ist ihr Fehlen in den Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.“

Ob das so zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Der Betroffene hat doch keine Darlegungslast. Und hat er nicht einen „Anhaltspunkt“ geliefert, den das AG aufgreifen müsste und auch unschwer aufgreifen könnte. Eine andere Frage ist dann, ob insoweit die Sachrüge ausreicht oder ob der Betroffene da nicht die Aufklärungsrüge hätte erheben müssen, aber insoweit wohl nicht erheoben hat.