Schlagwort-Archive: OLG Bremen

OWi I: Nochmals: Keine Speicherung der Rohmessdaten, oder: Mit dem Einwand muss man im Verfahren richtig umgehen

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

Heute dann ein OWi-Tag.

Den beginne ich mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20. Der setzt sich – wie schon die Beschlüsse anderer OLG vor ihm – mit der Umsetzung des VerfGH Saarland-Urteil vom 05.07.2019 auseinander. Mich überrascht nicht, dass auch das OLG Bremen meint, dass der Umstand, dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens führt:

„(b) Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die Verwendung eines Geräts vom Typ Jenoptik TraffiStar S350 zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten vom Typ TraffiStar (Typen S330 und S350) handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie auch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die Entscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.09.2015 – 1 SsBs 50/15 (TraffiStar S330); aus der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichtsbezirke siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145 (TraffiStar S330); OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2015 – 1 Ss (OWi) 156/15, juris Rn. 8, SVR 2015, 465 (TraffiStar S330); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 5 (TraffiStar S350); OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2016 – 3 RBs 385/15, juris Rn. 13, NJW-Spezial 2016, 282 (TraffiStar S330), Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19, juris Rn. 21 (TraffiStar S350); OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008 – 1 Ss 281/07, juris Rn. 56, DAR 2009, 40 (TraffiStar S330); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 8 (TraffiStar S350); OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2019 – 1 RBs 416/18, juris Rn. 8, VerkMitt 2019, Nr. 61 (TraffiStar S350); OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18, juris Rn. 6 (TraffiStar S350); OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016 – 2 Ss OWi 161/16 (89/16), juris Rn. 3, SchlHA 2017, 104 (TraffiStar S350); siehe auch VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 68 f., NJW 2019, 2456 (TraffiStar S350); OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 – 3 A 385/5, juris Rn. 5, VRS 131 Nr. 41 (TraffiStar S330); OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18, juris Rn. 6 (TraffiStar S350)).

bb. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat nun im vergangenen Jahr – worauf sich die Rüge des Betroffenen bezieht – entschieden, dass die Verwertung der Messergebnisse eines solchen standardisierten Messverfahrens unzulässig sein soll, wenn dessen Messergebnisse deswegen nicht vom Betroffenen auf der Grundlage ihm zu überlassender Rohmessdaten überprüft werden könnten, weil das jeweilige Messgerät keine Speicherung dieser Daten vornehme (so VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456). Dieser Rechtsprechung hat sich auf der Grundlage der Bindungswirkung dieser Entscheidung für saarländische Gerichte nach § 10 Abs. 1 des saarländischen VerfGHG auch das OLG Saarbrücken angeschlossen (siehe OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2019 – Ss Rs 26/2019 (46/19 OWi), zit. nach IWW-Institut, Abrufnummer 213257; Beschluss vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi), zit. nach IWW-Institut, Abrufnummer 213258; Beschluss vom 15.10.2019 – Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi), juris Rn. 23, VRS 137, Nr. 3) und auch einzelne Amtsgerichte innerhalb wie auch außerhalb des Saarlandes haben sich für eine Unverwertbarkeit der so gewonnenen Messergebnisse ausgesprochen (siehe AG Bautzen, Beschluss vom 18.07.2019 – 43 OWi 620 Js 24643/18, juris Rn. 1; AG St. Ingbert, Beschluss vom 08.08.2019 – 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19), juris Rn. 52 (unter Kritik an der Rechtsprechung des VerfGH Saarland); AG Heidelberg, Urteil vom 18.01.2018 – 17 OWi 540 Js 21713/17, juris Rn. 8, ZfSch 2018, 412; AG Neunkirchen, Urteil vom 15.05.2017 – 19 OWi 532/16, juris Rn. 19; AG Stralsund, Urteil vom 07.11.2016 – 324 OWi 554/16, juris Rn. 16, SVR 2017, 193). Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes wie auch des OLG Saarbrücken ist dabei jeweils auch ausdrücklich mit Bezug auch auf das im vorliegenden Fall verwendete Messgerät TraffiStar S350 ergangen (so VerfGH Saarland, a.a.O., juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2019, a.a.O.). Dabei erkennt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Geltung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens weiterhin an und stellt ausdrücklich auch nicht in Frage, dass das Messgerät TraffiStar S350 als ein solches standardisiertes Messverfahren anzusehen ist (so VerfGH Saarland, a.a.O., juris Rn. 68 f.). Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes begründet sodann aber seine Auffassung zur Unverwertbarkeit der Messergebnisse dieses Messgeräts bei einer fehlenden Speicherung der vom Messgerät gewonnenen Rohmessdaten damit, dass es zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung eines Betroffenen gehöre, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und nachprüfen dürfe, weswegen zu einem rechtsstaatlichen Verfahren auch die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung zählen müsse (so VerfGH Saarland, a.a.O., juris Rn. 92 ff.).

cc. Von den Obergerichten der übrigen Bundesländer wird demgegenüber diese Auffassung nahezu einhellig abgelehnt und es wird stattdessen angenommen, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegenstehen soll (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch ferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6). Dabei wird zunächst festgestellt, dass eine Bindungswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes für die Gerichte anderer Bundesländer nicht besteht (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 7, DAR 2019, 695; diese beschränkte Bindungswirkung anerkennend ebenfalls VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 62, NJW 2019, 2456). Weiter konnte die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes seiner Rechtsprechung zugrunde gelegte Prämisse widerlegt werden, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens mit Blick auf solche Fälle entwickelt worden seien, in denen die Rohmessdaten zur Überprüfung zur Verfügung standen: Dies ist vielmehr beispielsweise bei dem der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1997 (siehe BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 20 ff., BGHSt 43, 277) zugrundeliegenden Laserhandmessgerät LTI 20/20 (sog. Laserpistole) nicht der Fall (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 26 f.). Eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilte Zulassung des verwendeten Messgeräts zur innerstaatlichen Eichung sei als ein antizipiertes Sachverständigengutachten zu begreifen, welches die Richtigkeit des gemessenen Wertes indiziere (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8). Gegenüber der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hervorgehobenen Bedeutung des Grundsatzes des fairen Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass es hierzu einer Gesamtschau bedürfe, bei der neben den Rechten des Betroffenen insbesondere auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege – zumal im OWiG-Verfahren – zu berücksichtigen seien (siehe VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Köln, a.a.O.).

dd. Festzustellen ist aber, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes sich als nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar erweist, wonach bei diesen durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren ein Erfordernis, dass sich das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, nur dann bestehen soll, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993 -4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze würden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar angesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Oberlandesgericht Saarbrücken der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes angeschlossen hat, bedarf es auch keiner Divergenzvorlage in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG (siehe hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12, juris Rn. 11, BGHSt 58, 243; vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 33, NZV 2020, 97 m.w.N.) für eine Abweichung von dieser Auffassung, so es denn auf diese Frage überhaupt entscheidungserheblich ankäme, da es sich hier vielmehr um eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – 5 StR 230/18, juris Rn. 5, NStZ-RR 2019, 110 m.w.N.): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierte Messverfahrens nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt schließt es zugleich entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes sowie des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen, sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2019 – 2 RBs 123/19, juris Rn. 9).“

Also nichts Neues aus dem Norden. Allerdings: Wenn man die Frage in der Rechtsbeschwerde rügen will, muss man das natürlich in der Hauptverhandlung mit einem Widerspruch vorbereiten und dazu in der Rechtsbeschwerde dann auch vortragen. Das hatte der Verteidiger hier übersehen, so dass die Rechtsbeschwerde schon aus dem Grund keinen Erfolg haben konnte. Das OLG hätte also gar nicht so viel Worte machen müssen 🙂 .

 

Was dürfen Amtsanwälte? oder: Beim LG dürfen Amtsanwälte nichts tun.

© fotomek – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Bremen, Beschl. v. 18.05.2020 – 1 Ws 49/20. Er nimmt Stellung zur Frage der Wirksamkeit von Prozesserklärungen von Amtsanwälten gegenüber dem Landgericht. Und: Die Wirksamkeit wird verneint:

„Der Verurteilte verbüßte Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 19.02.2016 (26 Ds 980 Js 45341/14) und des Amtsgerichts Hannover vom 15.02.2017 (245 Ls 2081 Js 97827/14). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.03.2020 setzte die Strafvollstreckungskammer den Rest der Freiheitsstrafen am 08.04.2020 zur Bewährung aus. Er wurde der Staatsanwaltschaft Bremen – Zweigstelle Bremerhaven – am 01.04.2020 zugestellt. Am 02.04.2020 legte diese Staatsanwaltschaft per Telefax durch eine Oberamtsanwältin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Mit Verfügung vom 12.05.2020, eingegangen per Telefax am 13.05.2020, nahm die Staatsanwaltschaft Bremen – Zweigstelle Bremerhaven – die Beschwerde zurück.

Die notwendigen Auslagen des Verurteilten waren gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Die zurückgenommene Beschwerde war bereits unzulässig und konnte keinerlei Wirkung entfalten.

Die Strafvollstreckung steht den Amtsanwälten gem. § 451 Abs. 2 StPO nur insoweit zu, als sie ihnen die Landesjustizverwaltung übertragen hat. Eine solche ist in Bremen nicht erfolgt. Damit sind die Amtsanwälte von jeder Prozeßerklärung gegenüber dem Landgericht ausgeschlossen.

Gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StPO (muss GVG heißen) wird das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten durch Staatsanwälte ausgeübt. Amtsanwälte sind gem. §§ 142 Abs. 1 Nr. 3, 145 Abs. 2 StPO (muss GVG heißen) grundsätzlich auf Tätigkeiten bei den Amtsgerichten beschränkt. Prozeßerklärungen von Amtsanwälten gegenüber dem Landgericht verstoßen gegen das für sie geltende gesetzliche Verbot, Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen und sind unwirksam (BayObLG, Beschluß vom 12.12.1973 – RReg. 1 St 201/73, NJW 1974, 761; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – 3 StR 281/11 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. A. 2020, § 142 GVG Rn 19; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl. 2019, GVG § 142 Rn. 3 ; BeckOK GVG/Huber, 6. Ed. 1.2.2020, GVG § 142 Rn. 7).“

OWi III: (Zu) kurzfristige Rücknahme des Einspruchs ==> Kosten?, oder: Erkundigungspflicht des Gerichts?

entnommen wikimedia.org

Die letzte Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 – 1 SsBs 65/19 – aus dem Norden. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vorhin vorgestellten KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20 – (vgl. dazu OWi II: Erkundigungspflicht des Gerichts vor Verwerfungsurteil?, oder: Willkommen im 21. Jahrhundert). In meinen Augen führt auch dieser Beschluss zum Kopfschütteln.

Folgender Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das AG Bremen Hauptverhandlung an für den 25.07.2019 um 10:00 Uhr. Am 25.07.2019 ging um 09:02 Uhr per Telefax beim AG die Rücknahme des Einspruchs ein. Die Hauptverhandlung begann um 10:00 Uhr. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen und der zuständigen Richterin die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Kenntnis gelangte, verwarf sie den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 25.07.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene legte gegen das Urteil „Rechtsmittel“, ein. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, da nach Einspruchsrücknahme der Einspruch nicht mehr durch Urteil verworfen werden durfte. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat es aber dem Betroffenen auferlegt:

„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Betroffenen gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, denn er hat sie durch eine schuldhafte Säumnis verursacht.Die Säumnis muss zwar grundsätzlich eine Frist oder einen Termin betreffen; allgemein nachlässiges Verhalten bei der Verteidigung oder Prozessverschleppung genügen nicht (BVerfG NStE Nr. 4 zu § 467; Pfeiffer Rn. 5; Degener in SK-StPO Rn. 8). Eine derartige Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn das Ausbleiben zwar durch triftige Gründe gerechtfertigt war, der Betroffene dem Gericht jedoch nicht rechtzeitig von der Verhinderung Kenntnis gegeben hat, obwohl ihm dies nach den Umständen möglich war (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 4). Entsprechend verhält es sich dann, wenn die Rücknahme des Einspruchs so spät erfolgt, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den zuständigen Spruchkörper vor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr erreicht. Ergangen ist das angefochtene Urteil nur, weil er Betroffene seinen Einspruch so kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommenen hat, dass die zuständige Richterin nicht rechtzeitig davon erfahren hat. Eingegangen ist die Rücknahme per Fax knapp eine Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung. Nach den üblichen Geschäftsabläufen in einem derart großen Gericht wie dem Amtsgericht Bremen konnte der Betroffenen nicht davon ausgehen, dass die zuständige Richterin davon noch rechtzeitig vor der Verhandlung erfahren würde.“

Ich habe Bedenken, ob die Entscheidung des OLG allgemein zutreffend ist. Denn sie legt dem Betroffenen die Haftung für Vorgänge auf, die er nicht beeinflussen kann. Denn wie soll der Betroffene letztlich sicher stellen, dass seine – in der Tat kurzfristige – Rücknahme den zuständigen Richter rechtzeitig erreicht? Eine telefonische Nachricht an den Richter dürfte keinen Erfolg haben, denn der befindet sich in der Sitzung. Natürlich kann der Betroffene durch eine entsprechende Nachricht auf seiner Rücknahme „Bitte sofort vorlegen!“ o.Ä. versuchen zu erreichen, dass die Rücknahme von der Posteingangsstelle zur Geschäftsstelle gebracht wird, die dann (hoffentlich) den Richter informiert. Wenn man aber die Abläufe bei Gericht kennt, muss man m.E. bezweifeln, ob das klappt. Andererseits: Warum verlangt man nicht vom Gericht, dass es sich auf der Geschäftsstelle nach einem Eingang erkundigt, der das Ausbleiben des Betroffenen erklärt? Das Gericht hat vor seiner Verwerfungsentscheidung eine Wartepflicht, die sich für solche Erkundigungen gut nutzen ließe. Aber das hatten wir ja schon, siehe den KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20.

StGB II: Das Mobiltelefon, oder: Gefährliches Werkzeug?

Bild von Iván Tamás auf Pixabay

Das OLG Bremen hat sich im OLG Bremen, Urt. v. 27.11.2019 – 1 Ss 44/19 – mit der Frage befasst, ob ein Schlag mit einem Mobiltelefon in der Hand eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.

Auszugehen war von folgenden Feststellungen des LG:

„[…] Wütend darüber, dass die Zeugin A. nicht rauskommen wollte, betrat der Angeklagte das Ladengeschäft und schlug der Zeugin sofort mit der flachen Seite seines in der rechten Hand getragenen Smartphones üblicher Beschaffenheit derartig heftig gegen ihre linke Gesichtshälfte, dass diese das Gefühl hatte, ihre Oberlippe sei aufgeplatzt. […] Die Zeugin A. erlitt durch die Gewalthandlungen des Angeklagten eine Handprellung rechts, eine Prellmarke links cervikal und eine innere Platzwunde an der linken Oberlippe.“

Wegen dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden. Das LG hatte seine Berufung verworfen. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen:

1. Die Revision des Angeklagten erweist sich auf die Sachrüge als begründet, da die vom Landgericht in seinem Urteil festgestellten Tatsachen eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nicht tragen. Das Landgericht hat das Mobiltelefon des Angeklagten, mit dem er einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte der Verletzten geführt hat, der zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe geführt hat, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Dieser Bewertung schließt sich der Senat nicht an.

Bei einem gefährlichen Werkzeug handelt es sich um jeden festen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wobei hier mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2014 – 2 StR 275/13, juris Rn. 12 m.w.N., JR 2015, 206). Das Landgericht hat hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen wie folgt ausgeführt: „Bei dem vom Angeklagten benutzten Smartphone üblicher Beschaffenheit handelt es sich um einen festen, metallischen Gegenstand. Dieser harte Gegenstand wird dann vom Angeklagten mit einem derart heftigen Schlag gegen das ungeschützte Gesicht der Zeugin, also gegen eine besonders sensible Körperregion, geführt, dass diese das Gefühl hatte, ihre Lippe sei aufgeplatzt, was – wie sich aus dem verlesenen Attest ergibt – auch tatsächlich der Fall war. In einem solchen Fall handelt es sich sowohl nach der Qualität des Werkzeugs als auch nach der rechtsgutsbezogenen Zielrichtung des Einsatzes um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.“

Gegen diese Bewertung der festgestellten Tatsachen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wird das Mobiltelefon in der flachen Hand gehalten und auf diese Weise dem Opfer ins Gesicht geschlagen, ohne dass festgestellt würde, dass gerade ein Schlag mit einer Ecke oder Kante ausgeführt wurde, dann ergibt sich hieraus gerade nicht eine Eignung nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge und damit die Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragen könnte.

Auch dass es zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe kam, trägt nicht die Feststellung, dass das Mobiltelefon nach der konkreten Art seines Einsatzes zur Verursachung erheblicher Verletzungen geeignet war. Grundsätzlich ist zwar die Verursachung einer Platzwunde mittels eines Werkzeugs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Fall einer erheblichen Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen worden (siehe u.a. BGH, Beschluss vom 13.04.2017 – 4 StR 35/17, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, 271: Platzwunde am Kopf durch Schlag mit Gürtelschnalle; BGH, Urteil vom 12.03.2015 – 4 StR 538/14, juris Rn. 10, StraFo 2015, 216: Platzwunde am Knie durch Schlag mit Holzlatte; BGH, Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 62/01, juris Rn. 7, StV 2002, 80: Platzwunden bei Gummiknüppelschlag). Die vorgenannten Entscheidungen zu Platzwunden als erheblichen Verletzungen betrafen aber anders als im vorliegenden Fall nicht die Konstellation der Verursachung lediglich einer inneren Platzwunde an der Lippe im Gegensatz zu behandlungsbedürftigen äußeren Platzwunden. Bei inneren Platzwunden an der Lippe wird man vielmehr – in Ermangelung weiterer Feststellungen im landgerichtlichen Urteil zum konkreten Umfang und zum Heilungsverlauf der Verletzung – berücksichtigen müssen, dass solche Platzwunden oftmals von sehr kleinem Umfang sein können und binnen kurzer Zeit ohne die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung verheilen. Von einer erheblichen Verletzung kann dann nicht gesprochen werden. Auch soweit das Landgericht darüber hinausgehend eine „Prellmarke links cervikal“ festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass auch dies eine durch den Schlag mit dem Mobiltelefon ins Gesicht hervorgerufene Verletzung darstellen könnte, denn es verbirgt sich hinter diesem Begriff eine Prellmarke am Hals.“

Pflichti I: Zivilrechtliche Klage und Vorwurf des Parteiverrats, oder: Abberufung?

© robotcity – Fotolia.com

Heute dann gleich noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, dann ist der Ordner sauber.

Ich starte dann mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Ws 59/18, 1 Ws 90/18, 1 Ws 91/18, 1 Ws 92/18, 1 Ws 93/18. Der ist zwar schon etwas älter, aber die Problematik ist interessant. Es geht um die Voraussetzungen für die Abberufung eines Pflichtverteidigers. Der Mandant hatte eine zivilrechtliche Klage gegen den Pflichtverteidiger erhoben und/oder den Vorwurf des Parteiverrats erhoben.

Dazu die Leitsätze aus der OLG-Enscheidung:

  1. Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger oder die Erstattung einer Strafanzeige wegen Parteiverrats durch den Angeklagten ergeben für sich noch keine wichtigen Gründe für eine Abberufung.
  2. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
  3. Kommt es wegen des Interessenkonfliktes bei der Verteidigung von mehreren Mitangeklagten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer darauf beruhenden erfolgreichen Revision, ist die Belastung der Verteidiger mit den Kosten in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO zu prüfen.

Und dazu aus dem Beschluss zu Leitsatz 1:

„…. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein aus der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage des Angeklagten [V.] gegen seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G kann nicht gefolgert werden, dass Rechtsanwalt G in deren Ansehung nun zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es andernfalls jeder Angeklagte in der Hand hätte, einen Verteidigerwechsel – und damit oftmals eine Verfahrensverzögerung – allein durch die Erhebung einer solchen zivilrechtlichen Klage zu erzwingen. Soweit der Angeklagte [V.] über seinen Verteidiger I vortragen lässt, dass er Strafanzeige wegen Parteiverrates gegen die im vorliegenden Verfahren beteiligten Verteidiger aus der Kanzlei C & Partner sowie im Hauptverhandlungstermin vom 13.09.2018 einen erneuten Entpflichtungsantrag bzgl. Rechtsanwalt G und der weiteren Verteidiger gestellt habe, konnten diese Umstände vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es ist zunächst an der Vorsitzenden der Strafkammer 32, über diesen Antrag auf Entpflichtung unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden. Insbesondere obliegt es zunächst ihrer Beurteilung unter Anhörung der Beteiligten, ob nunmehr festzustellen ist, dass Rechtsanwalt G in Ansehung dieser Entwicklung zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre.

Es lassen zudem weder der Umstand, dass Rechtsanwalt G der Terminbestimmung durch die Vorsitzende nicht entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass er seinem Mandanten zu einem bestimmten Prozessverhalten rät oder mit diesem über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Anträge uneins ist, Rückschlüsse auf eine mangelnde Verteidigungsbereitschaft oder Verteidigungsfähigkeit von Rechtsanwalt G zu. In Anbetracht der eigenverantwortlichen Stellung des (Pflicht-) Verteidigers als Organ der Rechtspflege und Beistand, nicht jedoch weisungsgebundener Vertreter des Angeklagten führen Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten über das Verteidigungskonzept nicht ohne Weiteres dazu, dass eine beachtliche Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen wäre (BGH, Urteile vom 26.08.1993 – 4 StR 364/93, juris Rn. 17 f., BGHSt 39, 310, sowie vom 08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; KG Berlin, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 Ws 362/08, juris Rn. 7, NJW 2008, 3652).

Auch das vom Angeklagten [V.] geltend gemachte Bestehen widerstreitender Interessen der Verteidiger der Angeklagten [V.], [III.], [IV.] und [II.], die derselben Sozietät angehören wie Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.], könnte vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] führen. Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 – 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein. In dieser Konstellation kann auf der Grundlage einer Orientierung an der berufsrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 BORA als normativ vorgegeben angesehen werden, dass das Bestehen eines Interessenkonflikts in Bezug auf einen der Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sich auch auf die Zulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät auswirkt, ohne dass hinsichtlich dieses Anwalts, d.h. dem bereits beigeordneten Verteidiger, sonstige konkrete Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt erforderlich wären, wie sie ansonsten Voraussetzung des Widerrufs der Verteidigerbestellung wären. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, da der Angeklagte [V.] nicht lediglich durch Rechtsanwalt G als beigeordneten Verteidiger vertreten wird, sondern bereits seit dem 14.05.2016 auch durch Rechtsanwalt H sowie seit dem 13.03.2018 durch Rechtsanwalt J und seit dem 14.05.2018 durch Rechtsanwalt I, die im Gegensatz zu Rechtsanwalt G nicht der Kanzlei C & Partner angehören. Wie der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 02.03.2018 bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 22), wäre bei einer bereits begonnenen Hauptverhandlung selbst für den Fall der Feststellung des Vorliegens eines sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft ergebenden Interessenkonflikts hieraus nicht notwendigerweise die Abberufung des betreffenden beigeordneten Verteidigers des Angeklagten zu folgern, der dieser Sozietät oder Bürogemeinschaft angehört, sondern lediglich die Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. auch BeckOK-Krawczyk, 30. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-StPO-Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16), um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, die mit dem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und dem Gebot der Effizienz der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Da vorliegend der Angeklagte [V.] ohnehin schon neben seinem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G auch durch Rechtsanwalt H als beigeordnetem Verteidiger und durch die Rechtsanwälte J und I als Wahlverteidiger verteidigt wird, wäre im vorliegenden Fall auch dies nicht erforderlich. Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten [V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] nicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur Seite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.). Eine inhaltliche Begrenzung der Verteidigertätigkeit sieht die StPO für den bestellten Verteidiger nicht vor, der mithin auch im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf andere Prozessbeteiligte als selbständiges Organ der Rechtspflege die Rechte seines Mandanten allseits zu wahren hat.