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Pflichti I: Zivilrechtliche Klage und Vorwurf des Parteiverrats, oder: Abberufung?

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Heute dann gleich noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, dann ist der Ordner sauber.

Ich starte dann mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Ws 59/18, 1 Ws 90/18, 1 Ws 91/18, 1 Ws 92/18, 1 Ws 93/18. Der ist zwar schon etwas älter, aber die Problematik ist interessant. Es geht um die Voraussetzungen für die Abberufung eines Pflichtverteidigers. Der Mandant hatte eine zivilrechtliche Klage gegen den Pflichtverteidiger erhoben und/oder den Vorwurf des Parteiverrats erhoben.

Dazu die Leitsätze aus der OLG-Enscheidung:

  1. Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger oder die Erstattung einer Strafanzeige wegen Parteiverrats durch den Angeklagten ergeben für sich noch keine wichtigen Gründe für eine Abberufung.
  2. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
  3. Kommt es wegen des Interessenkonfliktes bei der Verteidigung von mehreren Mitangeklagten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer darauf beruhenden erfolgreichen Revision, ist die Belastung der Verteidiger mit den Kosten in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO zu prüfen.

Und dazu aus dem Beschluss zu Leitsatz 1:

„…. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein aus der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage des Angeklagten [V.] gegen seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G kann nicht gefolgert werden, dass Rechtsanwalt G in deren Ansehung nun zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es andernfalls jeder Angeklagte in der Hand hätte, einen Verteidigerwechsel – und damit oftmals eine Verfahrensverzögerung – allein durch die Erhebung einer solchen zivilrechtlichen Klage zu erzwingen. Soweit der Angeklagte [V.] über seinen Verteidiger I vortragen lässt, dass er Strafanzeige wegen Parteiverrates gegen die im vorliegenden Verfahren beteiligten Verteidiger aus der Kanzlei C & Partner sowie im Hauptverhandlungstermin vom 13.09.2018 einen erneuten Entpflichtungsantrag bzgl. Rechtsanwalt G und der weiteren Verteidiger gestellt habe, konnten diese Umstände vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es ist zunächst an der Vorsitzenden der Strafkammer 32, über diesen Antrag auf Entpflichtung unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden. Insbesondere obliegt es zunächst ihrer Beurteilung unter Anhörung der Beteiligten, ob nunmehr festzustellen ist, dass Rechtsanwalt G in Ansehung dieser Entwicklung zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre.

Es lassen zudem weder der Umstand, dass Rechtsanwalt G der Terminbestimmung durch die Vorsitzende nicht entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass er seinem Mandanten zu einem bestimmten Prozessverhalten rät oder mit diesem über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Anträge uneins ist, Rückschlüsse auf eine mangelnde Verteidigungsbereitschaft oder Verteidigungsfähigkeit von Rechtsanwalt G zu. In Anbetracht der eigenverantwortlichen Stellung des (Pflicht-) Verteidigers als Organ der Rechtspflege und Beistand, nicht jedoch weisungsgebundener Vertreter des Angeklagten führen Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten über das Verteidigungskonzept nicht ohne Weiteres dazu, dass eine beachtliche Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen wäre (BGH, Urteile vom 26.08.1993 – 4 StR 364/93, juris Rn. 17 f., BGHSt 39, 310, sowie vom 08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; KG Berlin, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 Ws 362/08, juris Rn. 7, NJW 2008, 3652).

Auch das vom Angeklagten [V.] geltend gemachte Bestehen widerstreitender Interessen der Verteidiger der Angeklagten [V.], [III.], [IV.] und [II.], die derselben Sozietät angehören wie Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.], könnte vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] führen. Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 – 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein. In dieser Konstellation kann auf der Grundlage einer Orientierung an der berufsrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 BORA als normativ vorgegeben angesehen werden, dass das Bestehen eines Interessenkonflikts in Bezug auf einen der Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sich auch auf die Zulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät auswirkt, ohne dass hinsichtlich dieses Anwalts, d.h. dem bereits beigeordneten Verteidiger, sonstige konkrete Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt erforderlich wären, wie sie ansonsten Voraussetzung des Widerrufs der Verteidigerbestellung wären. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, da der Angeklagte [V.] nicht lediglich durch Rechtsanwalt G als beigeordneten Verteidiger vertreten wird, sondern bereits seit dem 14.05.2016 auch durch Rechtsanwalt H sowie seit dem 13.03.2018 durch Rechtsanwalt J und seit dem 14.05.2018 durch Rechtsanwalt I, die im Gegensatz zu Rechtsanwalt G nicht der Kanzlei C & Partner angehören. Wie der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 02.03.2018 bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 22), wäre bei einer bereits begonnenen Hauptverhandlung selbst für den Fall der Feststellung des Vorliegens eines sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft ergebenden Interessenkonflikts hieraus nicht notwendigerweise die Abberufung des betreffenden beigeordneten Verteidigers des Angeklagten zu folgern, der dieser Sozietät oder Bürogemeinschaft angehört, sondern lediglich die Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. auch BeckOK-Krawczyk, 30. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-StPO-Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16), um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, die mit dem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und dem Gebot der Effizienz der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Da vorliegend der Angeklagte [V.] ohnehin schon neben seinem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G auch durch Rechtsanwalt H als beigeordnetem Verteidiger und durch die Rechtsanwälte J und I als Wahlverteidiger verteidigt wird, wäre im vorliegenden Fall auch dies nicht erforderlich. Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten [V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] nicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur Seite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.). Eine inhaltliche Begrenzung der Verteidigertätigkeit sieht die StPO für den bestellten Verteidiger nicht vor, der mithin auch im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf andere Prozessbeteiligte als selbständiges Organ der Rechtspflege die Rechte seines Mandanten allseits zu wahren hat.

Beleidigung von Polizeibeamten mit „„Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“?

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom OLG Bremen. Es ist der OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018 – 1 Ss 49/17, den mir die Kollegin M.Pfeiffer aus Bremen allerdings erst jetzt geschickt hat. Es behandelt mal wieder die Frage der Beleidigung von Polizeibeamten. Und zwar hatte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle gegenüber den kontrollierenden Beamten geäußert: „Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“. Frage: Beleidigung (§ 185 StGB) ja oder nein. AG und LG hatten die Frage bejaht, das OLG hat sie – m.E. zutreffend – – verneint und den Angeklagten frei gesprochen:

„…. b) Gemessen hieran begegnet bereits die Deutung des Landgerichts, mit der festgestellten Äußerung habe der Angeklagte den Beamten unterstellt, die Maßnahme ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang über das Recht zu stellen, zumindest Bedenken. Dem Wortlaut nach besagt die Bezeichnung als „Wichtigtuer“, dass der Betreffende sich durch sein Auftreten größere Wichtigkeit zumesse als ihm in den Augen des Äußernden tatsächlich zukommt. Die Deutung des Landgerichts, dass der Angeklagte dadurch auch zum Ausdruck gebracht habe, die Beamten handelten, um ihre eigene Person in ihrer Bedeutung zu überhöhen, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beamten ihr Ermessen einseitig und schikanös ausübten. Der weitergehende Schluss aber, der Angeklagte habe damit auch erklärt, dass die Beamten ihren Geltungsdrang über das Recht stellten, wodurch ihr Handeln in die Nähe zum Amtsmissbrauch gerückt werde, findet keinen Anhalt im Wortlaut und den Umständen. Weder der sprachliche Kontext — der weitere Vorwurf, die Beamten handelten aus Langeweile — noch die objektiven Umstände — der Angeklagte sah sich einer Verkehrskontrolle ausgesetzt, gegen die er vehement protestierte — bieten eine Grundlage für diese Annahme, mit der Bezeichnung als Wichtigtuer werde eine bewusste Missachtung rechtlicher Bindungen zum Ausdruck gebracht.

c) Aber auch wenn man die Deutung durch das Landgericht zu Grunde legt, trägt dies eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht, da die Äußerung als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB nicht strafbar ist…..

…..

bb) Gemessen hieran überwiegt der Schutz der Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall. ….

Gemessen hieran fällt die Abwägung zugunsten der freien Rede aus. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte seine Kritik personalisiert und in durch Verwendung der familiären Anrede in zusätzlich unhöflicher und distanzloser Form formulierte. Aber allein der Umstand, dass eine gegen einen Amtsträger gerichtete Kritik anklagend und personalisiert ausfällt, führt noch nicht zu ihrer Unzulässigkeit (BVerfG, Beschluss der 1. Kämmer des 1. Senats vom 12.05.2009 — 1 Eh« 2272/04, juris Rn. 38, NJW 2009, 3016). Die personalisierte Form, der Angesprochene sei ein Wichtigtuer, fällt allerdings schärfer aus als die auf ein konkretes Verhalten bezogene Formulierung, weil sie dem Betreffenden eine nachteilige Charaktereigenschaft zuschreibt. Die zugeschriebene Charaktereigenschaft des Wichtigtuers aber wiegt für sich genommen nicht so schwer, als dass mit ihr dem Betroffenen der soziale Geltungswert so sehr abgesprochen wird, dass es gerechtfertigt wäre, die Äußerung zu bestrafen. Hinzu kommt, dass die Äußerung entgegen der Ansicht des Landgerichts angesichts des Kontextes, in dem sie fiel, auf ein konkretes polizeiliches Handeln bezogen ist. Die Äußerung fiel, weil der Ange-klagte meinte, dass die Verkehrskontrolle und die dabei angewendeten Maßnahmen überzogen seien. Es bleibt damit eine Äußerung, mit der sich der Angeklagte gegen eine staatliche Maßnahme zur Wehr setzte, die er jedenfalls in ihrer tatsächlichen Aus-führung als unrechtmäßig ansah. In einer solchen Situation werden dem Betroffenen auch scharfe und anklagende Formulierungen zugebilligt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 — 1St RR 153/04, juris Rn. 29, NJW 2005, 1291; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 — (2) 53 Ss 64/16, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 — 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 12, StraFo 2015, 3’0). Zumindest in Ansehung der konkreten Umstände in‘ Form der beginnenden Durchsuchung des Kofferraums des Fahrzeug des Angeklagten, die sowohl vom Landgericht als auch von der Generalstaatsanwaltschaft als unrechtmäßig eingeschätzt wird, war die Kritik auch nicht völlig ohne jeden Anlass.

Auch dass der Angeklagte nach der Deutung des Landgerichts mit seiner spekulativen Bemerkung den Beamten sachwidrige Motive unterstellte, ist für sich genommen nicht so schwer wiegend, als dass dies in der konkreten Situation eine Bestrafung wegen Beleidigung rechtfertigte. Denn letztlich schwingt beinahe in jeder Kritik an einer konkreten Maßnahme eines einzelnen Beamten der Vorwurf der sachwidrigen Ermessensbetätigung mit. Auch wenn man der Auffassung sein wollte, dass damit verbunden sei, dass die handelnden Beamten „in die Nähe des Amtsmissbrauchs“ gerückt wurden, ist dies typische Konsequenz der personalisierten Kritik an einer Diensthandlung.

Die spekulative Unterstellung des Motivs der Wichtigtuerei ist auch nicht etwa gleichzusetzen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung, den sich, wenn er ohne jeden tatsächlichen Anhalt geäußert wird, ein Beamter nicht ohne Weiteres gefallen lassen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 31.01.2017 — 1 BvR 2454/16, juris Rn. 4).

Die Anrede mit dem informellen „Du“, wie sie der Angeklagte hier gegenüber den Beamten verwendete, ist für sich genommen zwar unhöflich und respektlos, jedoch wird eine solche Anrede erst dann zur Beleidigung, wenn darin im Einzelfall eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt, die über die bewusst missachtende Anredekonvention hinausgeht (vgl. Fischer, 65. Aufl., § 185 StGB Rn. 8a; LK-Hilgendorf, 12. Aufl., § 185 StGB Rn. 27; MK-Rogge/Pegel, 3. Auf., § 185 StGB Rn. 10). Umstände, die einen solchen herabwürdigenden Äußerungsgehalt begründeten, sind aber nicht feststellbar.“

Habe nur ich den Eindruck, dass die Verfahren zunehmen, in denen es um Beleidigung von Polizeibeamten geht? Dann stellt sich die Frage: Warum? Sind die Polizeibeamten dünnhäutiger geworden oder gibt es allgemeine Anweisungen, dass „so etwas“ verfolgt werden soll/muss. Falls ja: Für mich gilt der Spruch: Was stört es die Eiche, wenn sich das Schwein daran reibt. Oder: Umdrehen und den „Beleidiger“ toben lassen. Zumindest bei solchen Äußerungen in solchen Situationen. Erspart allen viel Ärger und Zeit….

Laub auf Straßen/Wegen, oder: Wie oft muss gereinigt werden?

Im „Kessel Buntes“ liegt heute dann zuerst der OLG Bremen, Beschl. v.  13.04.2018 – 1 U 4/18. Der muss weg 🙂 , denn sein Thema ist ein jahreszeitliches. Es geht nämlich um die Frage, in welchen Intervallen eine Gemeinde befahrene Wege von Laub befreien muss. Und da nur noch weniger Blätter an den Ästen hängen, wird es mit dem Thema Zeit.

Das OLG sagt/meint: Ein Intervall von einer Woche ist ausreichend. Nur bei stark genutzten Wegen oder besonderen Gefahren durch das Laub, vor allem Rutschgefahren, kann eine häufigere Beseitigung von Laub geboten sein:

„1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht hat feststellen können. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Umfang der Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen im Hinblick auf die Sicherung der Benutzbarkeit von Straßen- und Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs dabei ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Sicherungspflichten bestehen nicht uneingeschränkt und stehen vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei sich grundsätzlich auch der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (siehe BGH, Urteil vom 08.04.1970 – III ZR 167/68, juris Rn. 10, VersR 1970, 572; Urteil vom 05.07.1990 – III ZR 217/89, juris Rn. 11, BGHZ 112, 74; Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 88/92, juris Rn. 7, NJW 1993, 2802).

a) Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte vorliegend diesem Sorgfaltsmaßstab zuwider gehandelt hätte. Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall (siehe KG Berlin, Urteil vom 11.10.2005 – 9 U 134/04, juris Rn. 13, VersR 2006, 946; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015 – 9 U 170/04, juris Rn. 29, NZV 2006, 550; siehe ferner LG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 – 7 O 217/07, juris Rn. 16, KommJur 2009, 154; bestätigt durch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008 – 1 U 301/07, juris Rn. 3, MDR 2008, 1396). Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren für den Verkehrssicherungspflichtigen überschreiten und kann letztlich auch objektiv nicht sichergestellt werden, da bei entsprechenden Witterungsbedingungen im Herbst jederzeit große Mengen von Laub anfallen können, die gegebenenfalls durch den Wind auch an bestimmten Stellen zusammengetragen werden können. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, dass ein regelmäßiger Reinigungsintervall von etwa einer Woche überschritten worden wäre: Vielmehr ergibt sich aus dem Reinigungskalender des von der Beklagten beauftragten Straßenreinigungsbetriebs, dass der betreffende Straßenabschnitt zuletzt am 26.10.2015 und damit erst sechs Tage vor dem Sturz des Klägers vom Laub befreit wurde. Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend (vgl. KG Berlin, a.a.O.; für einen deutlich längeren Zeitraum siehe LG Wiesbaden, a.a.O.), sofern nicht wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist. Bei geringerer Verkehrsbedeutung oder Verschmutzung wird auch ein längeres Intervall als zulässig anzusehen sein. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass die Reinigung zuletzt neun Tage vor dem Sturz erfolgt sei, handelt es sich um nach den §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigendes Vorbringen, wobei diese Behauptung im Übrigen auch nicht mit dem vom Kläger selbst in Bezug genommenen Reinigungskalender im Einklang steht.

b) Im vorliegenden Fall war auch nicht aus besonderen Gründen eine häufigere Reinigung geschuldet.

aa) Bei dem betreffenden Fahrradweg handelt es sich nicht um eine Verkehrsfläche, die wegen ihres besonderen Benutzungszwecks ständig von Laub freizuhalten wäre.

bb)Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach bei witterungsbedingtem Anfallen akuter Maßnahmen zur Verkehrssicherung die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde sich nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste beschränken darf, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen (siehe OLG Hamm, a.a.O.), ist für den vorliegenden Fall keine Pflicht zur häufigeren Reinigung abzuleiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall die Gemeinde eine Reinigung zum regelmäßigen Reinigungstermin gerade nicht vorgenommen hatte: Soweit in dieser Entscheidung dann eine Reinigung auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten verlangt wurde, bezieht sich dies mithin auf eine vor dem normalen (nächsten) Turnus erfolgende Nachholung der am regulären Termin unterbliebenen Reinigung. Im Übrigen ist als erheblicher Unterschied zwischen der dortigen Konstellation und dem hier zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass es dort um eine Gefahr durch am Boden vermoderndes Laub mit daraus begründeter Rutschgefahr ging, d.h. um eine gerade (erst) durch längeres Liegenlassen des Laubes entstehende Gefahr, die für einen Benutzer des Weges nicht ohne weiteres zu erkennen war. Die vorliegende Situation, dass eine Bordsteinkante mit Laub bedeckt war, konnte sich dagegen bei entsprechendem Laubfall auch sehr kurzfristig ergeben, so dass auch ein kürzeres Reinigungsintervall dies nicht notwendigerweise verhindert hätte (vgl. KG Berlin, a.a.O.).

cc) Schließlich sind auch aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalls keine sonstigen Besonderheiten zu erkennen, die zu einer häufigeren Reinigungspflicht führen würden: Die Menge des Laubes alleine mag als besondere Gefährdung dann anzusehen sein, wenn sich an einer Stelle so viel Laub sammelt, dass es nicht ohne weiteres zu durchqueren ist. Vorliegend führte das am Boden liegende Laub lediglich dazu, dass der Kläger den Straßenuntergrund nicht mehr erkennen konnte: Dies entspricht aber gerade dem Regelfall am Boden liegenden Laubes und begründete hier noch keine über das allgemeine Maß hinausgehende gesteigerte Gefährlichkeit. Ferner ergibt sich auch kein zur Steigerung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten führender Umstand daraus, dass durch am Boden liegendes Laub der Verlauf des Bordsteins nicht zu erkennen war: Wiederum entspricht es bereits dem Regelfall, dass am Boden liegendes Laub zur Folge haben kann, dass ein Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls unter dem Laub befindliche Hindernisse nicht erkennen kann.

Auslieferungsverfahren, oder: Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Anhörung beim AG?

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Den Gebührenfreitag beginn ich heute mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 12.09.2018 – 1 Ausl. A 2/18. Er ist zu einer gebührenrechtlichen Problematik des Auslieferungsverfahrens ergangen, also zu Teil 6 VV RVG. Der Bereich ist an sich nicht der Bereich, aus/über dem/den ich sonst berichte. Da aber das Auslieferungsverfahren immer mehr an Bedeutung zunimmt, will ich den Beschluss heute hier vorstellen.

In dem Beschluss geht es um die Frage, ob der Rechtsanwalt, der im Auslieferungsverfahren als Beistand des Verfolgten an einer Anhörung seines Mandanten beim AG teilgenommen hat, eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG abrechnen kann oder nicht. Das Problem wird seit Inkrafttreten des RVG in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. Die Rechtsprechung hat die Frage (fast) einhellig verneint, nur das OLG Jena ist vor längerer Zeit mal anderer Auffassung gewesen, in der Literatur wird die Frage hingegen (teilweise) bejaht, so auch von Herrn Volpert in unserem RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., der auch – was manchmal ein wenig übersehen wird – die mit Teil 6 VV RVG zusammenhängenden Fragen behandelt.

Das OLG Bremen hat sich den bekannten Argumenten der h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen. Da die sattsam bekannt sind, stelle ich hier nur den Leitsatz ein. Rest dann bitte im Selbststudium:

„Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG an. Das Anfallen der Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG ist lediglich für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen.“

Wie gesagt, über die Frage wird diskutiert. M.E. ist die h.M. nicht richtig, aber man kann gegen die versammelte Macht der OLg nichts (mehr) ausrichten.

Zutreffend ist allerdings, wenn das OLG Bremen die vom Beistand auch heltend gemachte Gebühr Nr. 6100 VV RVG nicht gewährt  hat. Die kann nämlich im Auslieferungsverfahren nicht anfallen:

„b) Zutreffend ist auch die Gebühr nach Nr. 6100 VV RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von den beantragten Gebühren abgesetzt worden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV RVG entsteht ausweislich der Überschrift dieses Unterabschnitts 1 und der Vorbemerkung 6.1.1. nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Verfahren nach den §§ 87 ff. IRG. Eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Auslieferungsverfahren entsteht dagegen lediglich, wie beantragt und zuerkannt, nach Nr. 6101 VV RVG (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2017 – OLG Ausl 111/16, juris Rn. 16, JurBüro 2018, 70; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., 6101, 6102 VV RVG Rn. 2; H. Schneider, in: Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., 6101 VV RVG Rn. 3).“

Das geschobene Fahrrad und die Vorfahrt, und/oder: Was ist ein Waldweg?

Nach einem tollen Aufenthalt in Indien – Urlaub i.e.S war es nicht 🙂 – bin ich wieder vor Ort und kann die Reihe „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag fortsetzen.

Ich starte mit der Entscheidung des OLG Bremen zum Vorfahrt des Fahrradfahrers, der nicht auf seinem Fahrrad fährt, sondern dieses schiebt – getreu dem Spruch: „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt“. Das OLG ist im Berufungsverfahren im OLG Bremen, Urt. v.14.02.2018 – 1 U 37/17 -von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten aus einem Unfall geltend, der sich am 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr auf dem Y-Wanderweg in Bremen im Bereich der Einmündung des Verbindungsweges zum X-Weg ereignete. Der Beklagte befuhr den Y-Wanderweg mit seinem Fahrrad (Rennrad) in nördlicher Richtung (stadtauswärts). Die Klägerin kam aus diesem Verbindungsweg, der aus Sicht des Beklagten auf der rechten Seite in den Y-Wanderweg mündete. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob die Klägerin bereits vor dem Kreuzungsbereich von ihrem Fahrrad abgestiegen war und ihr Fahrrad schob oder mit dem Fahrrad in den Kreuzungsbereich hineinfuhr. Es kam zur Kollision beider Radfahrer im Einmündungsbereich. Die Klägerin zog sich durch den Unfall erhebliche Verletzungen zu, vor allem im Schädelbereich.“

Das LG war von einer grundsätzlichen Haftung des Beklagten ausgegangen, hatte der Klägering aber ein Mitverschulden von 2/3 angerechnet. Dagegen die Berufung der Klägerin, die Erfolg hatte

„Zu Recht macht aber die Klägerin geltend, dass ihr Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall entgegen der Ansicht des Landgerichts nach Gewicht und unfallursächlicher Bedeutung den Verschuldensanteil des Beklagten nicht so weit überwiegt, dass die Haftung des Beklagten auf 1/3 zu beschränken ist.

Den Beklagten trifft ein so erhebliches Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, dass die Haftungsquote abzuändern ist. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich wegen der äußerst ungünstigen Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich sowie auch der unklaren baulichen Situation der beiden Wege war auch der Beklagte, unabhängig davon, ob die Klägerin ihr Fahrrad fuhr oder es rechts neben sich schob, gehalten, sich vorsichtig und mit angepasster Geschwindigkeit dem Einmündungsbereich zu nähern. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist er schon nach seinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen, weil er sich gegenüber dem Verkehr aus dem einmündenden Weg für grundsätzlich vorfahrtsberechtigt hielt.

Ob auch ein Verschulden der Klägerin vorliegt, kann nach deren in der Berufung auf 1/3 der Schäden begrenztem Klagantrag dahinstehen. Jedenfalls trifft die Klägerin gegenüber dem Verschulden des Beklagten kein Mitverschuldensanteil, der mit mehr als 1/3 zu bewerten wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie ihr Fahrrad schob oder fuhr. Aus den Lichtbildern der Unfallstelle und ausweislich der polizeilichen Ermittlungsskizze (Bl. 8 der Ermittlungsakten) ergibt sich, dass der Unfall sich jedenfalls nicht im direkten Einmündungsbereich, sondern in der Mitte des Y-Wanderwegs ereignete. Damit war die Klägerin bereits zu einem großen Teil in den Weg hineingelangt, als es zur Kollision kam. Angesichts dieser besonderen Umstände ist die Eigenhaftungsquote der Klägerin nicht mit mehr als 1/3 anzusetzen.

Im Einzelnen:

Soweit das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Klägerin habe in der Unfallsituation die Vorfahrt des von links kommenden Beklagten nicht beachtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entgegen der Annahme des Landgerichts war vielmehr der Beklagte der Klägerin gegenüber wartepflichtig. Auf die Vorfahrtsituation an der Einmündung des „Stichwegs“ zur X-Weg in den Y-Wanderweg findet die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 StVO, die den Grundsatz „rechts vor links“ für Fahrzeuge aufhebt, welche aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen, keine Anwendung. Die Klägern hat sich der Unfallstelle nicht auf einem Feld- oder Waldweg im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 StVO genähert. Vielmehr galt im Einmündungsbereich die allgemeine Vorfahrtregelung „rechts vor links“ gemäß § 8 Abs.1 Satz Ziff.1 StVO. Da die Vorfahrtregelung somit im Vergleich zu der Feststellung des Landgerichts einen genau umgekehrten Inhalt hat, kann der Klägerin auch nicht der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung des Schadensereignisses zugewiesen werden.

Die Frage, wann ein Weg als Feld- oder Waldweg im Sinne der vorgenannten Vorschrift einzuordnen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert……“