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OWi I: Sonntagsfahrverbot, oder: (Norm)Adressat?

 Heute hier dann OWi-Entscheidungen.

Und ich beginne mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 SsRs 54/20. Nichts weltbewegend Neues, denn die Frage die das OLG Bremen entschieden hat, hat auch bereits vor einiger Zeit das OLG Hamm entschieden, nämlich die Frage nach dem Normadressat des § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO. Stichwort Sonntagsfahrverbot. Dazu meint das OLG Bremen (auch):

„Zwar liegt der Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsfehler zugrunde, indem darin der Betroffene wegen der fahrlässigen Anordnung beziehungsweise des fahrlässigen Zulassens eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO verurteilt wurde, weil er nach den Feststellungen des Amtsgerichts als Disponent der Firma … den Zeugen … angewiesen hat, gegen das Sonntagsfahrverbot zu verstoßen. Diese entspricht dem Rechtsverständnis zu § 30 Abs. 3 S. 1 StVO a.F. in der bis zum 18.10.2017 geltenden Fassung, wonach bestimmt war, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht verkehren durften und wozu in der Rechtsprechung anerkannt war, dass auch ein von dem Fahrzeughalter beauftragter Disponent Täter nach dieser Vorschrift sein konnte, wenn er anordnete oder zuließ, dass ein Lastkraftwagen während der Verbotszeit verkehrte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.1986 – 2 Ob OWi 325/85, juris Ls., DAR 1986, 231; OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 – III-3 RBs 336/12, juris Rn. 9, VRR 2013, 470). Mit Wirkung seit dem 19.10.2017 ist dagegen der Wortlaut des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. dahingehend geändert worden, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht geführt werden dürfen. Führer eines Fahrzeuges kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (siehe BGH, Beschluss vom 27.10.1988 – 4 StR 239/88, juris Rn. 11, BGHSt 35, 390; Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14, juris Rn. 10, BGHSt 59, 311). Dies trifft auf den Disponenten eines Transportunternehmens nicht zu. Er führt das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig. Zwar wollte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (siehe die Begründung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2017, BR-Drs. 556/17, S. 29) durch Verwendung des Wortes „führen“ lediglich klarstellen, dass der ruhende Verkehr von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des neu gefassten § 30 Abs. 3 S. 1 StVO der vom Fahrzeughalter beauftragte Disponent in dieser Eigenschaft nicht mehr als Normadressat des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. angesehen werden kann (siehe so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2020 – IV-2 RBs 185/19, juris Rn. 11, NZV 2020, 484; OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2019 – 1 RBs 207/19, juris Rn. 15, VerkMitt 2019, Nr 69).

Dieser Rechtsfehler des Amtsgerichts im Einzelfall begründet aber keinen schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung und beruht nicht ersichtlich auf einer gewollten Abweichung vom herrschenden Normverständnis des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F., sondern offenbar lediglich auf einem Übersehen der Änderung dieser Rechtsprechung in der Folge der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. Ein Anhaltspunkt für eine Wiederholung dieses Rechtsfehlers besteht nicht, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Hinweiswirkung der vorliegenden Entscheidung (vgl. ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 – 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17).

Zudem führt diese Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auch nicht zu einer nicht mehr tolerablen Abweichung der vorliegenden Einzelfallentscheidung von der sonstigen Rechtsprechung: Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen wäre, da vielmehr auch ohne eine erneute Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 6 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten äußeren Tatsachen, die zugleich einen Schluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. allgemein hierzu zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 1 StR 67/18 –, juris Rn. 13, NStZ-RR 2018, 371), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung für eine vorsätzliche Beteiligung des Betroffenen an der ebenfalls vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers des Lkw nach den § 30 Abs. 3 S. 1 StVO i.V.m. § 14 OwiG festzustellen gewesen wäre. Die aus den oben genannten Erwägungen begründete Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wirkt sich damit auch im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall nicht als Verkürzung des Rechtswegs zum Nachteil des Betroffenen aus.“