Ärzte sind „Sachwalter“ bzw. „Beauftragte“ von Krankenkassen (?). Davon geht jedenfalls das OLG Braunschweig in seinem Beschluss v. 23.10.2010 – Ws 17/10 aus und bejaht dann die Frage, ob sich Ärzte bei der Verschreibung von Medikamenten und/oder Behandlungen ggf. nach § 299 StGB strafbar machen, wenn sie sich von ihrer Verschreibungspraxis Vorteile versprechen oder gewähren lassen. Zu dieser Frage – wie gesagt – das OLG Braunschweig, dessen Entscheidung man hier findet, und dazu eine ganz interessante Anmerkung im (neuen) Newsletter des Arbeitskreises Medizin- und Arztstrafrecht der Wistev, den man hier findet und auch bestellen kann. Zu der Problematik s. auch hier im Beck-Blog oder hier.
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Auch OLG Braunschweig: Zeitnaher Konsum von Drogen vor Fahrtantritt erforderlich
Ich hatte ja am Freitag über die neuere Rechtsprechung der OLG zu § 24a Abs. 2 StVG – Stichwort Fahrlässigkeit – berichtet, vgl. hier. Dazu passt dann gut die Entscheidung des OLG Braunschweig v. 27.01.2010 – SS OWi 219/09, die auch die Feststellungen einer zeitnahen Konsums fordert. Faustregel: Bei mehr als 24 Stunden zwischen Konsum und Fahrt, wird es mit der „Zeitnähe“ immer schwieriger.
Fehler des Gerichts gehen nicht zu Lasten des Angeklagten
Verwerfungsurteile nach § 329 Abs. 1 StPO sind „aufhebungsanfällig“, da die LG häufig den Begriff der genügenden Entschuldigung verkennen. Insoweit ist darauf zu achten, dass nicht nur in der Person des Betroffenen liegende Umstände sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen können (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 210 m.w.N.), sondern auch Versäumnisse, die im Einflussbereich der Justiz liegen. Deshalb kann das Versäumnis einer am Verfahren beteiligten Behörde, wie z.B. im Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.09.2009 – Ss 79/09 die Nichtbeachtung der Verteidigungsanzeige des Verteidigers, der daraufhin nicht geladen worden war, nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. schon OLG Hamm VRS 41, 64), wenn das dazu führt, dass der Angeklagte zu Hause bleibt.
Richtig.
