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Keine Strafbarkeit nach § 142 StGB, aber dennoch keinen Versicherungsschutz….

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Und aus der Zivilrechtsecke dann noch das OLG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2014 – 7 U 121/14 mit folgendem Sachverhalt: Das bei dem Beklagten kaskoversicherte Auto wurde beschädigt, als es von der Fahrbahn abkam und eine Mauer streifte. Der Kläger entfernte sich von der Unfallstelle und meldete sich erst nach mehr als einer Woche bei der Polizei. Der Versicherer verweigert Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung. Der Kläger hat behauptet, er habe keinen Fremdschaden erkennen können und deshalb auch keine Unfallflucht begangen. Eine über § 142 StGB hinausgehende Verpflichtung, die Polizei zu informieren, bestehe nicht.

Die Klage wurde auch vom OLG abgewiesen:

„a) Nach E.1.3 Satz 2 AKB 2008 umfasst die Aufklärungsobliegenheit nicht nur, die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Versicherungsnehmer darf vielmehr auch den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich zugleich nach § 142 StGB strafbar gemacht hat.

aa) Nach heute gefestigter Rechtsprechung und inzwischen allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 – IV ZR 11/07, NJW-RR 2009, 813 13).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht erforderlich, dass der Kläger zugleich den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat.

(1) Die Bestimmung des E.1.3 AKB 2008 knüpft bereits nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Nach einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ist der Versicherungsnehmer demnach über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden. Es bedarf zur Annahme der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit demnach keines Rückgriffs mehr auf § 142 StGB (vgl. zur früheren Bedingungslage: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.).

Die bei Anwendung der früheren Regelung in § 7 I (2) Satz 3 AKB 1988 von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung, dass das bloße Verlassen der Unfallstelle nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, beruhte nicht zuletzt darauf, dass es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung fehlte und die Annahme einer Obliegenheit darauf gründete, dass es sich hierbei um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflicht handelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.). Nunmehr enthalten die AKB 2008 indes eine Bestimmung, die losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 StGB eine Obliegenheit formuliert, die gerade den Fall des Verlassens des Unfallortes erfasst und daher auch in Fällen einschlägig ist, in denen es an einem Fremdschaden fehlt, in dem aber dennoch der Kaskoversicherer ein Interesse an der Aufklärung haben kann. Zu den erforderlichen Feststellungen gehören diejenigen, die der Versicherer bei der Beurteilung seiner Einstandspflicht benötigt. Dazu zählt auch die Art der Beteiligung des Versicherungsnehmers und damit seine Fahrweise und seine Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können (vgl. Knappmann, r+s Beilage 2011, 54, 56)….“

Nachtrunk verschwiegen – Versicherungsschutz futsch

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Mit Nachtrunk, falschen/unrichtigen/unvollständigen Angaben des Fahrers nach einem Verkehrsunfall und den daraus entstehenden Folgen befasst sich das OLG Köln, Urt. v. 15.07.2014 – 9 U 204/13. Da hatte der Kläger Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend gemacht. Sein Sohn war mit dem versicherten Kfz in einen Unfall verwickelt. Im Schadensanzeigeformular der beklagten Versicherung, die der Sohn im Auftrage seines Vaters, des Versicherungsnehmers, ausfüllte und unterschrieb, verneinte der Sohn Alkoholgenuss. Die Versicherung zahlt nicht. Es kommt zum Prozess. In dem behauptet der Kläger/Vater, sein Sohn habe erst nach dem Unfall getrunken und sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert gewesen. Der beklagte Versicherer hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen und: Sie hatte Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Das OLG nimmt zu drei Punkten Stellung:

  1. Verletzung der Aufklärungspflicht : Das OLG lässt offen, ob der Sohn vor dem Unfall Alkohol getrunken hatte. Auch bei einem reinen Nachtrunk habe die Frage nach einem Alkoholgenuss nicht verneint werden dürfen. Auch dessen Verschweigen verletze bei einer Frage nach Alkoholkonsum die Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3 AKB.
  2. Zurechnung des Verhaltens des Dritten: Da der Vater seinen Sohn mit der Ausfüllung der Schadensanzeige beauftragt habe, sei dieser auch mit der Erfüllung der versicherungsvertraglichen Aufklärungspflicht und der Abgabe von Erklärungen betraut worden. Sein Verhalten sei daher als das eines Wissenserklärungsvertreters dem Kläger zuzurechnen. Dazu reiche ein einmaliges Tätigwerden aus. Eine auf Dauer ausgerichtete Beauftragung sei nicht erforderlich (BGH VersR 1995, 281; 2014, 59).
  3.  Folgen der Obliegenheitsverletzung: Wegen der dem Vater zuzurechnenden Obliegenheitsverletzung sei die Versicherung vollständig leistungsfrei. Da der Sohn vorsätzlich gehandelt habe, dürfe der Anspruch nicht nur gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Wegen Arglist entfalle auch die Beschränkung der Leistungsfreiheit auf einen kausalen Anteil (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Der Sohn habe durch seine Angaben bewusst und willentlich auf die Entscheidung der Versicherung einwirken wollen, was auch aus dem Verschweigen einer Blutprobe folge.a, das war es dann.

Nach dem Unfall „geschummelt“ – kein Versicherungsschutz

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Einen Sachverhalt, wie er im täglichen Leben sicherlich häufiger vorkommt, behandelt das OLG München, Urt. v. 25.04.2014 – 10 U 3357/13. Es geht (mal wieder) um die Frage der (arglistigen) Obliegenheitsverletzung durch Falschauskünfte nach einem Entfernen vom Unfallort und damit um die Haftung der eigenen Kfz-Vollkaskoversicherung. An der Stelle wird ja nicht selten „geschummelt“. So auch hier:

Der Sohn der Klägerin war mit deren Pkw unterwegs. Es kommt am 17.04.2011 zu einem Verkehrsunfall. Der Sohn des Klägers kommt dabei am Unfallort auf einer 6 m breiten Straße von der Fahrbahn ab und fährt gegen einen Erdwall, bei dem er zugleich gegen einen Zaun nebst Begrenzungspfosten gestoßen ist, der durch den Anstoß erheblich beschädigt wurde und auch in entsprechender Höhe deutliche Schadensspuren am Fahrzeug hinterlassen hat. An nächsten Morgen (18.04.2011) sucht er gegen 8 Uhr eine Versicherungsagentur der beklagten Vollkaskoversicherung auf und zeigte den Schadensfall an. Er gibt an, aufgrund einer Kurve bei etwa 50 km/ trotz Bremsens von der Fahrbahn abgekommen zu sein, ohne dass dabei ein Fremdschaden entstanden wäre. Eine weitere Erklärung für das Abkommen könne er nicht angeben, er will aber nach dem Schaden noch gewartet und sich den PKW in Ruhe angesehen haben. Die erlittenen eigenen Verletzungen gibt er ebenso wenig wie den entstandenen Fremdschaden an. Die beklagte Vollkaskoversicherung verweigert die Leistung unter Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung.

Das OLG München gibt der beklagten Versicherung Recht. Es lässt die Klage allerdings nicht daran scheitern, weil der Sohn der Klägerin die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB ermöglich hat, weil eben nicht jeder Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB zur Leistungsfreiheit führe (vgl. dazu Nach dem Unfall weggelaufen – kein Versicherungsschutz (mehr)?). Aber es bejaht eine Obliegenheitsverletzung des Sohnes der Klägerin, den es als sog. Repräsentanten ansieht, und geht auch von Arglist aus. Der OLG-Entscheidung lassen sich auf der Grundlage etwa folgende Leitsätze voranstellen:

  1. Eine nachträgliche Mitteilung ist dann noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können
  2. Trotz demnach unverzüglicher Mitteilung kann es dennoch zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens kommen, wenn dessen Unterrichtung mit einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers verbunden ist.
  3. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wahrheitswidrig angibt, er sei mit dem Fahrzeug an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h von der Fahrbahn in die angrenzende Wiese abgekommen wobei der Pkw an einem Erdwall erheblich beschädigt worden sei und dabei sowohl überhöhte Geschwindigkeit, Fremdschaden an einem Wildschutzzaun als auch eigenen Personenschaden unerwähnt lässt.

Was lernen wir daraus: Immer schön bei der Wahrheit bleiben, wenn es um solche Dinge geht 🙂 .

Abhauen nach dem Verkehrsunfall – was ist mit dem Regress?

entnommen wikimedia.org own work of KMJ

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Der Beklagte im Verfahren, das zu dem LG Bonn, Urt v. 29.10.2013 – 8 S 118/13 – geführt hatte, hatte mit dem Pkw eines anderen als Fahrer einen Verkehrsunfall begangen und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB). Er wird dann später von der Kfz-Versicherung im Wege des Regresses in Anspruch genommen, weil er die auch den mitversicherten Fahrer treffenden vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsvertrages nicht beachtet haben soll. Und die Versicherung hat mit ihrer Klage keinen Erfolg:

Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn man annähme, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht (so OLG Naumburg (Urt. v. 21.06.2012 – 4 U 95/11). Dem ist indes nicht zu folgen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 (IV ZR 97/11, […] Rz 32) ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis erfordert, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist (so auch schon LG Offenburg Urt. v. 23.08.2011 – 1 S 3/11, […]; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, […]). Rein theoretische Möglichkeiten wie eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen nicht aus, sondern es müssen gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen. Solche sind indes (anders als in dem vom LG Zweibrücken mit Urteil vom 07.02.2013 – 2 O 88/12 – entschiedenen Fall) nicht vorhanden. Die Zeugen C und N haben im Gegenteil nicht von Anzeichen für eine Alkoholisierung oder den Genuss von Betäubungsmitteln berichtet. Allein der Umstand, dass der Beklagte den Unfallort trotz Aufforderung verlassen hat, genügt wiederum nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Der Beklagte hat dazu vorgebracht, dass er keinen erheblichen Schaden habe erkennen können und es deshalb für gerechtfertigt gehalten habe, den Unfallort zu verlassen. Diese Einlassung ist – wenn auch nicht zutreffend – so zumindest in sich schlüssig.

c) Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG war auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ausgeschlossen, § 28 Abs. 3 VVG. Dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden.

aa) Die Anforderungen, die an die Annahme arglistigen Verhaltens im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG zu stellen sind, sind umstritten.
Einer Auffassung zufolge stellt jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 – 20 S 7/10, […]; OLG München, Urt. v. 25.06.1999 – 10 U 5636/98, […]; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 16.02.2010 – 107 C 3279/09, […]). Denn das Verlassen der Unfallstelle schränke generell die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten.

Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11, […] Rz 29 ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden. Arglist verlange neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend vielmehr, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (so auch schon LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, […]; LG Offenburg, Urt. vom 23.08.2011, 1 S 3/11, […]; vgl. zur Arglist bei einem Unfallversicherungsvertrag: BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/0, […] Rn. 9).
Die Kammer folgt der zuletzt genannten und vom Bundesgerichtshof bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. ….“

Wir gehen fremd… OLG Hamm zur Leistungskürzung nach einer Trunkenheitsfahrt

Hier mal etwas Zivilrechtliches, und zwar das Urt. des OLG Hamm v. 25.08.2010 – I-20 U 74/10, über das wir in einer der nächsten Ausgaben des VRR berichten werden.

Das OLG führt aus:

Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Leistungskürzung berechtigt. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt und demgemäß ab circa 0,3 Promille wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 Prozent zu beginnen sein. Diese Quote ist nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 Prozent bei Erreichen einer absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,1 Promille zu steigern. Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille eine Einstiegsquote von 60 Prozent. Liegen besondere Umstände vor, die das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen (hier: kürzliche Nachricht von Krebserkrankung der Schwiegermutter und der Aufnahme des Vaters in stationäre Behandlung), so kann die Quote nach unten korrigiert werden.