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Auto I: Viermonatiges StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Auch noch nach Zeitablauf von zwei Jahren?

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Ich hoffe, alle haben die Osterfeiertage gut überstanden und sind frisch für die Restwoche. In die starte ich dann mit drei Entscheidungen zum Auto, zwei verkehrsrechtlichen und eine Owi-Entscheidung betreffend das „Auto“

Von den verkehrsrechtlichen Entscheidungen hier zuerst der OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2022 – 4 RVs 2/22, den ich heute zunächst nur wegen der Ausführungen des OLG zum Fahrverbot nach § 44 StGB vorstelle. Wegen anderer Frage komme ich noch einmal auf die Entscheidudng zurück.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten gleichstehenden Personen in Tatmehrheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätze zu 65 EUR und einem viermonatigen Fahrverbot verurteilt. Das AG hatte festgestellt, dass bei einem Unfall im September 2019 sich ein Helfer um eine am Kopf blutende ältere Radfahrerin gekümmert und sein Auto zur Sicherung auf die Fahrbahn gestellt hatte. Ein Polizeistreifenwagen stellte sich schräg gegenüber. Durch die Lücke konnte der Verkehr einspurig abfließen.

Obwohl der Angeklagte die blutende Frau am Boden liegen sah, blieb er mit seinem Auto stehen und beschwerte sich über die geparkten Fahrzeuge. Dem ankommenden Rettungswagen versperrte er so den Weg zur Unfallstelle. Er fuhr erst weiter, als er dazu mehrmals von der Polizei aufgefordert wurde. Allerdings hielt er wenige Meter später erneut an, öffnete seine Fahrertür und blockierte den Krankenwagen weiter. Nach Überzeugung des AG verzögerte der Angeklagte die Ankunft der Rettungskräfte so um mindestens eine Minute. Außerdem beleidigte der Mann Ersthelfer und stellte unzutreffende Strafanzeigen gegen Polizeibeamte.

Das OLG hat die Revision verworfen. Es führt zum Fahrverbot aus:

„bb) Die Revision greift auch nicht durch, sofern gerügt wird, dass es das Tatgericht bei der Verhängung des viermonatigen Fahrverbots unterlassen hat, die annähernd zweijährige Verfahrensdauer ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht hat ein viermonatiges Fahrverbot für erforderlich, aber auch ausreichend und angemessen erachtet, um auf den Angeklagten „noch einmal einzuwirken“. Hierzu hat es folgendes ausgeführt: „Das gesamte Tatverhalten und sein Nachtatverhalten zeigt, dass es erforderlich ist, dem Angeklagten noch einmal vor Augen zu führen, dass im Straßenverkehr Regeln gelten, die auch dazu dienen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu retten. Diese Regeln sind wichtiger als das flüssige und schnelle Vorankommen auf den Straßen. Unter nochmaliger Berücksichtigung des Geschehenen und der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in der Tat und in der mündlichen Hauptverhandlung zu Tage getreten ist, erscheint daher eine Dauer des Fahrverbots von vier Monaten erforderlich und ausreichend.“

Die Verhängung einer Nebenstrafe gem. § 44 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ordnet es ein Fahrverbot neben einer allgemeinen Strafe an, so hat es die Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe zu bedenken, die beide zusammen die Tatschuld nicht überschreiten dürfen (vgl. nur Fischer, a.a.O., § 44 Rn. 12, 17). Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, der aber mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Zweck dienen und kommt in aller Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb erforderlich ist. Es ist daher stets auch zu prüfen, ob der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (s. hierzu OLG Hamm, NZV 2004, 598, 599).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht seinen Ermessenspielraum erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.

Aus der Formulierung, es sei erforderlich, dem Angeklagten die Straßenverkehrsregeln „noch einmal“ vor Augen zu führen, ist abzuleiten, dass das Tatgericht sich der Wechselwirkung der beiden Strafen bewusst war. Die Abwägung unter Berücksichtigung des Geschehenen und auch der Persönlichkeit des Angeklagten lässt erkennen, dass das Amtsgericht bewusst von einer höher bemessenen Hauptstrafe anstatt einer zusätzlichen Nebenstrafe abgesehen hat. Dies spiegelt sich auch in der äußerst maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auf eine Gesamtgeldstrafe von nur 110 Tagessätzen wider.

Es ist schließlich auch rechtens gewesen, trotz der Verfahrensdauer ein Fahrverbot zu verhängen. Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Fahrer gedacht, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 598, 599; BT-Drs. IV/651, S. 12). Längst ist ein überwiegender Teil der Bevölkerung auf die regelmäßige bis ständige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, so dass es kaum eine wirkungsvollere Sanktion als das Fahrverbot gibt, um dem nachlässigen oder gar rücksichtslosen Fahrer die Möglichkeit zu geben, sich auf die Gefahren im Straßenverkehr zu besinnen und damit auch auf die Notwendigkeit, dessen Regeln zu beachten. Diese Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot in der Regel aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Vergeht zu viel Zeit, verliert der spezialpräventive und aufrüttelnde Zweck des Fahrverbots seine Wirkung und reduziert sich auf eine bloße Strafe (s. OLG Hamm a.a.O.; s.a. zu einem Fahrverbot gem. § 25 StVG: OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Schleswig, DAR 2000, 584). Zudem kann in einem solchen Fall der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Angeklagten damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.). Die Rechtsprechung hat sich insoweit einer Grenze von zwei Jahren zwischen der Tatzeit und der Aburteilung angenähert, wenn die lange Verfahrensdauer nicht vom Angeklagten zu vertreten war und er seit der Tat nicht (erneut) straßenverkehrsrechtlich auffällig geworden ist (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O., § 44 Rn. 15). Die Frage, ob bzw. ab wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen der Tat und ihrer Ahndung durch ein Fahrverbot auszugehen ist, lässt sich aber nicht anhand bestimmter bzw. starrer Regelgrenzen beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Abwägung aller relevanten Umstände zu entscheiden.

Für den vorliegenden Fall ergibt diese Abwägung, dass wegen des Zeitablaufs nicht von einem Fahrverbot abzusehen war. Zwar wurde die Tat bereits am 24. September 2019 begangen und das Urteil erst am 03. September 2021, mithin knapp zwei Jahre später, verkündet. Die Verfahrensdauer ist auch nicht etwa durch den Angeklagten zu vertreten gewesen, sondern beruht auf der vorübergehenden Einstellung und späteren Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens sowie auch eingelegten Rechtsmitteln. Jedoch können die Gründe für die Verfahrensdauer ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Angeklagte seitdem erneut gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen hat. Auch wenn der Zeitablauf hier nahe an die – allerdings nicht starre (s.o.) – 2-Jahres-Grenze heranreicht, bedarf es im Fall des Angeklagten unzweifelhaft der Warnungs- und Besinnungsstrafe des § 44 StGB. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt, um Rettungssanitätern die Zufahrt zu einer schwer verletzten Person zu blockieren. Er hat damit sein Fahrzeug in durchaus schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht, so dass es einer Erörterung, ob wegen der Verfahrensdauer die Denkzettelfunktion des Fahrverbots entfallen musste, gar nicht bedurft hätte. Die eingangs wiedergegebene Formulierung des Tatrichters zeigt aber, dass diesem die lange Verfahrensdauer und sein Ermessenspielraum hinreichend bewusst waren.“

Einziehung, oder: Die Einziehung eines Pkw ist Nebenstrafe/Strafzumessung

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Bei der zweiten Einziehungsentscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 StR 159/18. Das LG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 18 Fällen verurteilt, die Einziehung von 45.000 € nach § 73c StGB n.F. sowie die Einziehung von  Fahrzeugen als Tatmittel nach § 74 StGB n.F. angeordnet. Dagegen die Revision des Angeklagten, die wegen des Strafausspruchs und der Einziehung der Fahrzeuge Erfolg hatte:

„1. Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützte Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge war. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB n.F. um eine Ermessensentscheidung. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt, die Begründung der Einziehungsanordnung lasse besorgen, dass sich die Strafkammer entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine Ermessensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB n.F.).

2. Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.). Wird dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht. Der Wert der Kraftfahrzeuge ist nicht festgestellt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.“

Fahrverbot nach neuem Recht, oder: Günstige Abgabefrist auch im Altfall

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Und als dritte Entscheidung aus dem Bereich des Verkehrsstrafrecht, na ja aus dem Bereich der Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Bezug, das AG Dortmund, Urt. v. 25.05.2018 – 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18. Das hat den Angeklagten wegen zwei im Straßenverkehr begangenen Nötigung nahc § 240 StGB verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt und dazu ausdrücklich in den Tenor aufgenommen, das auch für diesen „Altfall“ für dieses Fahrverbot auch die für den Täter günstige Abgabefrist des § 44 Abs. 2 StGB gilt:

„Zur Klarstellung hat das Gericht die Abgabefrist des § 44 Abs. II StGB in den Urteilstenor aufgenommen, obgleich es sich hierbei um eine eigentlich nicht „tenorierungspflichtige“ Vollstreckungsregelung handelt. Auch wenn die Reform des § 44 StGB erst nach den hier in Rede stehenden Taten stattgefunden hat, so musste nach Ansicht des Gerichtes die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. II StGB auch auf Taten wie die vorliegende, die nach altem Recht begangen und geahndet wurden, Anwendung finden.“

Strafzumessung III: Einziehung eines Pkw als Nebenstrafe, oder: Gesamtbetrachtung erforderlich

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In der dritten „Strafzumessungsentscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 03.05.2018 – 3 StR 8/18 – ist die vom LG getroffene Einziehungsentscheidung Gegenstand der Ausführungen des BGH. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und seines Fahrzeugs angeordnet. Die Revision hatte hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkte Strafe milder bemessen hätte.

Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).“

Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß

Heiko Maas

Ja, sie haben es getan.

Wer ist „sie“? Nun, kann man sich aussauchen? Die Bundesregierung mit dem allseits beliebten BMJV Heiko Maas, die Angeordneten der Regierungskoalition oder der Rechtsausschus, je nachdem, wie man es will. Ich habe mich für Heiko Maas entschieden.

Und was haben Sie getan? Nun, wie nicht anders zu erwarten, hat man am Ende der Legislaturperiode dann u.a. noch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes,der Strafprozessordnung und weiterer Gesetz“ (vgl. BT-Drs. 18/11272) beschlossen.

Ja, das ist das Gesetzesvorhaben mit der Änderung des § 44 StGB, also des Fahrverbotes für alle oder besser: Fahrverbot auch für Straftaten ohne verkehrsrechtlichen Bezug. Gegen diese Maßnahme hatten sich – so weit ist das sehe – alle Stimmen in Schrifttum und Lehre ausgesprochen. Aber wenn interessiert das schon in Berlin. „Mia san mia“ und wir wissen es eben besser ( vgl. dazu auch„Reformen“ als Beschäftigungsprogramm für Verteidiger, oder: Er hat es getan).

In der Beschlussvorlage des Rechtsausschusses heißt es u.a.:

„Die Verhängung des Fahrverbots zur effektiveren Einwirkung auf den allein durch eine Geldstrafe nicht hinreichend erreichbaren Täter ist insbesondere in Fällen des § 47 StGB denkbar, da eine Freiheitsstrafe hiernach nurdann verhängt werden kann, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich ist. An den Begriff der Unerlässlichkeit sind nämlich höhere Anforderungen zu stellen als an ein „Gebotensein“ im Sinne von § 56 Absatz StGB oder auch an ein bloßes „Erforderlichsein“ (MüKo/Maier, StGB, 3. Auflage 2016, § Rn. 30). Hierdurch kann eine Art „Sanktionslücke“ dann entstehen, wenn eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter zwarerforderlich, aber gerade noch nicht unerlässlich ist (vgl. zur Problematik bereits Drucksache 18/11272, a. a.O.).
Diese „Lücke“ kann mit der Verhängung eines Fahrverbots geschlossen werden, das kombiniert mit der –im Interesse einer insgesamt schuldangemessenen Bestrafung abgesenkten – Geldstrafe als Hauptstrafe eine zusätzliche Einwirkungsmöglichkeit schafft.“
Ein „schönes“ Drohpotential, von dem sicherlich eifrig Gebrauch gemacht wird. Ich „freu“ mich shon auf „tolle“ BGh- und OLG-Entscheidungen zu der Frage.
Die Änderung des § 44 StGB ist m.E. aber nicht der einzige „Bockmist“, den man am vergangenen Donnerstag verabschiedet hat. Man hat dann auch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drs. 18/11277) verabschiedet. Ja, man merkt: Das Ende der Legislaturperiode naht. Da muss man noch Denkmäler bauen. Auf das „Dankemal“ komme ich dann aber gesondert zurück.