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Genug ist genug – kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren

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Nichts weltbewegend Neues folgt aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013, 5 RVs 52/13, aber wann gibt es im Verkehrsrecht derzeit schon etwas Neues? Eine Kurzmeldung ist der Beschluss deshalb wert, weil das OLG seine und die Rechtsprechung anderer OLG zur Erforderlichkeit eines Fahrverbotes als Nebenstrafe (§ 44 stGB) bestätigt hat. Danach kann ein Fahrverbot seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nach Auffassung des OLG nicht mehr erreicht.

Ähnlich wird beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG argumentiert.

 

Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldstrafe

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschl. v. 18.11.2010 – 1 Ss 149/10 – den Strafausspruch des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils aufgehoben, weil sich dem nicht entnehmen ließ, von welchem Strafrahmen das AG eigentlich ausgegangen war. Das muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, weil das Revisionsgericht sonst die Strafzumessung nicht überprüfen kann. Die Aufhebung der Hauptstrafe, einer Geldstrafe, führte dann weiter dazu, dass auch das als Nebenstrafe verhängte Fahrverbot nach § 44 StGB keinen Bestand haben konnte. Insoweit besteht eine „Wechselwirkung“ mit der Folge, dass dann, wenn die Hauptstrafe aufgehoben wird, auch die Nebenstrafe der Aufhebung anheim fällt. Das gilt übrigens auch im OWi-Verfahren für Geldbuße und Fahrverbot.

Die Sommerlochfüller sind am Werk, oder: Alle Jahre/Monate wieder

Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als „Sommerlochfüller“ (Begriff ist von hier übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate  wieder kann man da nur sagen…

(vgl. auch hier und hier; sowie hier.)