Manchmal hört man in Strafsachen: Ach, eine Fristversäumung ist ja nicht so schlimm, mein (Rechtsanwalts)Verschulden wird dem Mandanten ja nicht zugerechnet. Nun, das ist nur bedingt richtig, und zwar grds. nur dann, wenn es sich um den Angeklagten oder im Bußgeldverfahren um den Betroffenen handelt. In anderen Fällen ist die Fristversäumung auch im Straf-/Bußgeldverfahren „gefährlich“ und kann zum Verlust eines Rechtsmittels führen.
Das gilt vor allem auch für den Bereich der Nebenklage, wie der BGH, Beschl. v. 28.08.2013 – 4 StR 336/13 – noch einmal verdeutlicht: Die Vertreterin der Nebenklägerin hatte fristgerecht gegen das landgerichtliche Urteil Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Rechtsmittelbegründung nicht eingegangen war, hat das LG die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Und hatte keinen Erfolg:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet.
1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenklä-ger, der nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 – 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309; vom 17. März 2010 – 2 StR 27/10; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 19). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist; zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört dabei auch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 27/10 mwN).
2. Daran fehlt es.
Nach dem Vortrag der Nebenklägervertreterin oblag es ihrer Rechtsan-waltsgehilfin, Fristen zu überwachen und ihr die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorzulegen. Dass hier – zum ersten Mal – die Revisi-onsbegründungsfrist versäumt wurde, habe daran gelegen, dass die Rechtsan-waltsgehilfin die Frist nicht eingetragen habe.
Damit ist ein Verschulden der Nebenklägervertreterin selbst nicht ausge-schlossen. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststel-lung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 – 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 – 5 StR 204/04, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt aber schon das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sicher-gestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 mwN). Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH aaO S. 1080 f.; Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083).
Diesen Anforderungen genügende Maßnahmen hat die Nebenklägerver-treterin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie weder dargelegt, dass sie ihre Angestellte ausdrücklich angewiesen hat, die Revisionsbegründungsfrist einzu-tragen, noch waren unter Zugrundelegung ihres Vortrags in der Kanzlei Vorkeh-rungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erle-digen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich erteilten Weisung unterblieb (BGH aaO mwN). Auch zu einer Überwachung der Fristennotierung durch ihre Angestellte fehlt jeglicher Vortrag.
Tja, das war es dann :-(.