Nebenklage im JGG-Verfahren – geht das?

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Nebenklage im JGG-Verfahren, geht das? Nun, das geht, nach § 80 Abs. 3 JGG aber nur in bestimmten Ausnahmefällen – i.d.R. bei bestimmten Verbrechen, nicht aber bei Vergehen. So weit, so gut. Es stellt sind dann aber die nächste Frage: Was ist in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen zumindest (nur) einer Jugendlicher ist. Ist dann die Nebenklage, wenn die Anklage nur Vergehen zum Gegenstand hat, auch gegen mitangeklagte Heranwachsende oder Erwachsene jedenfalls dann ausgeschlossen?

Mit der Frage befasst sich der AG Ebersberg, Beschl. v. 07.05.2014 – 3 Ls 24 Js 3529/13 jug (2). Das AG hat sie bejaht.

In den §§ 79 ff JGG hat der Gesetzgeber den Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts für das Jugendgerichtsverfahren ausdrücklich geregelt und in § 80 Abs. 3 JGG n.F. die Nebenklage mit Ausnahme von Verbrechen nach wie als unzulässig ausgeschlossen. Anders als § 48 Abs. 3 JGG, der für Verfahren, in denen Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt sind – in Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit in Verfahren gegen Jugendliche – die Öffentlichkeit der Verhandlung vorsieht, trifft § 80 JGG eine vergleichbare Ausnahmeregelung nicht. Deshalb ist in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen zumindest einer Jugendlicher ist, die Nebenklage auch gegen mitangeklagte Heranwachsende oder Erwachsene ausgeschlossen, jedenfalls wenn die Anklage Vergehen zum Gegenstand hat (vgl. Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 80 Rn. 13).

Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, hätte er sie bei Neufassung des § 80 Abs. 3 JGG zweifelsohne getroffen. Die hier im Streit stehende Konstellation hat er aber erkennbar nicht geändert, was die Annahme rechtfertigt, dass der Gesetzgeber an der Regelung des § 80 Abs.3 JGG a. F. – dass die Nebenklage bei weniger schwerwiegenden Straftaten Jugendlicher (Vergehen) unzulässig ist – festhalten wollte….“

2 Gedanken zu „Nebenklage im JGG-Verfahren – geht das?

  1. Maste

    Gibt es hier aktuellere Rechtsprechung? Irgendwie finde ich kaum Entscheidungen zu dieser Konstellation (Anklage gegen Jg. und Erwachsenen im Hinblick auf ein Vergehen).

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