Und dann heute der erste Gebührenfreitag des neuen Jahres. Und die erste gebührenrechtliche Freitagsentscheidung ist der LG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2020 – 8 KLs 981 Js 20829/18.
Folgender Sachverhalt: Der Kollege Janusch, der mir den Beschluss geschickt hat, war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Nach Anklageerhebung erließ die Strafkammer einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl. Der darauf folgende Termin zur Verkündung und Eröffnung des neuen Haftbefehls fand in Anwesenheit des Kollegen statt. Nach Feststellung der Personalien des Angeklagten wurde diesem eine übersetzte Haftbefehlsabschrift überreicht. Sodann wurde die Sitzung für neun Minuten unterbrochen. Nach Fortsetzung der Sitzung erklärte der Angeschuldigte, dass er den Haftbefehl heute in polnischer Sprache erhalten habe, dieser ihm vom Dolmetscher vorgelesen worden sei und er ihn verstanden habe. Zudem bestätigte er, die im Haftbefehl benannte Person zu sein. Nach entsprechender gerichtlicher Belehrung über seine Rechte erklärte der Kollege , dass die Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werde, was der Angeschuldigte bestätigte. Im Anschluss verkündete die Strafkammer des durch sie erlassenen Haftbefehls unter Aufhebung des zuvor erlassenen amtsgerichtlichen Haftbefehls.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragt der Kollege u.a. für die Teilnahme am Termin eine Terminsgebühr gem. Nr. 4102, 4103 VV RVG. Diese ist vom LG nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel hatten Erfolg:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts ist um die Festsetzung der Gebühr nach VV 4102, 4103 RVG in Höhe von 166,- EUR zzgl. USt zu ergänzen, da die Gebühr entstanden ist.
1. Die Kammer verkennt nicht, dass die Entscheidung der Rechtspflegerin eine Stütze in der Gesetzesbegründung findet und darüber hinaus die durch die Rechtspflegerin vertretene Rechtsauffassung durch mehrere Oberlandesgerichte vertreten wird. Das Oberlandesgericht Saarbrücken führt etwa in seiner Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 Ws 85/14 (= StraFo 2014, 350-351, zitiert nach juris) aus, der Gesetzgeber habe mit der Regelung der VV 4102 RVG und dem dort ausdrücklich genannten Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen wollen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert werden. Zur Begründung verweist das OLG Saarbrücken u.a. auf die amtliche Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1971, S. 223 sowie auf weitere Gerichtsentscheidungen des OLG Hamm, des KG Berlin sowie des Thüring. OLG. Das OLG Saarbrücken vertritt aus diesem Grunde die im hiesigen Verfahren auch durch die Rechtspflegerin vertretene Auffassung, ein „Verhandeln“ im Sinne der VV 4102 RVG erfordere bereits dem Wortsinn nach, dass der Verteidiger Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt haben muss, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Demgegenüber liege ein „Verhandeln“ nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt (OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.).
2. Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung jedoch nicht, sondern vertritt die von weiteren Gerichten (LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 1 Ks 201 Js 3874/11 (2); LG Bielefeld, Beschluss vom 03.03.2005, Az. 10 Ks L 1 / 04 X, zitiert nach juris) und auch von Stimmen der Literatur (vgl. etwa Knaudt in BeckOK zum RVG, 49. Edition, Stand 01.09.2020) geteilte Rechtsauffassung, dass der vorliegende Sachverhalt genügt, um die Gebühr nach VV 4102 RVG entstehen zu lassen. Hierbei lässt sich die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen leiten:
a) Der schlichte Wortlaut des „Verhandelns“ im Sinne des VV 4102 RVG steht einer gegenüber der oben genannten Rechtsauffassung abweichenden und hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Denn ein „Verhandeln“ ist – zunächst frei von juristischen Wertungen und Überlegungen – dem eigentlichen Wortsinn nach jedenfalls nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass verschiedenen Interessen durch kontradiktorische Stellungnahmen oder Anträge Ausdruck verliehen werden muss. Unter „Verhandeln“ kann nach Auffassung der Kammer auch die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlungen verstanden werden, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet sind. Hieraus folgt, dass dem Wortsinn nach Parteien auch miteinander verhandeln, wenn sie übereinstimmende Argumente und Sichtweisen teilen und gleichzeitig Handlungen vornehmen, welche auf die Herbeiführung einer – möglicherweise sogar einvernehmlichen – Entscheidung gerichtet sind.
b) Dem Vorgenannten folgend, ergibt sich aus Sicht der Kammer die folgende juristische Bewertung:
Der Verurteilte und damalige Angeschuldigte hat nach entsprechender Belehrung über seine Rechte nicht lediglich geschwiegen. Er hat vielmehr über seinen Verteidiger die ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass eine Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werden soll und somit derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden. Damit hat er von einer ihm zuvor eröffneten Möglichkeit, nämlich sich inhaltlich nicht zur Sache äußern zu müssen, Gebrauch gemacht. Diese bewusste Entscheidung erfordert einen vorherigen Abwägungsprozess, welcher – nicht ausschließbar, jedoch einer Prüfung des Gerichts entzogen – auch zwischen dem Verteidiger und dem damaligen Angeschuldigten in der Sitzungsunterbrechung kommuniziert wurde. Wenn am Ende dieses Abwägungsprozesses die bewusste Entscheidung steht, von dem strafprozessualen Recht Gebrauch zu machen, sich inhaltlich (vorerst) nicht zur Sache zu äußern und dies dem Gericht ausdrücklich erklärt wird, ist diese Erklärung nicht als bloßes Schweigen zu interpretieren, sondern vielmehr als die Abgabe einer sachdienlichen prozessualen Erklärung, die geeignet ist, die Herbeiführung einer vom Gericht zu treffenden Entscheidung, die gerade Gegenstand des stattfindenden Termins ist, zu fördern (in diese Richtung auch LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 1 Ks 201 Js 3874/11 (2) = AGS 2013, 16-17, zitiert nach juris). Ein „Verhandeln“ nach dem von der Kammer aufgezeigten Wortverständnis liegt somit vor.
c) Die Kammer ist darüber hinaus aber auch der Auffassung, dass teleologische Gesichtspunkte dafür sprechen, in Fällen wie dem vorliegenden von einem „Verhandeln“ im Sinne der VV 4102 RVG und somit vom Entstehen der Gebühr auszugehen:
aa) Die Gegenauffassung lässt es – soweit für die Kammer ersichtlich – für ein „Verhandeln“ und dem-zufolge für die Entstehung der Gebühr im Sinne der VV 4102 RVG bereits ausreichen, wenn der Verteidiger einen Antrag stellt, der auf die Aufhebung des Haftbefehls gerichtet ist. Eine näher gehende Begründung eines solchen Antrags hält die Gegenauffassung nicht für erforderlich, was auch nachvollziehbar ist, fehlt es doch insoweit schlichtweg an jeglichen objektiven Bewertungskriterien. Denn es würden sich eine Reihe weiterer und nicht trennscharf zu beantwortender Fragen auftun, etwa, ob eine solche Begründung beispielsweise von gesteigerter geistiger Substanz sein muss oder ob sie z.B. mindestens zehn Sekunden dauern muss oder doch etwa fünf Minuten, um das Entstehen der Gebühr auszulösen. Von derartigen Kriterien kann die Entstehung der Gebühr offensichtlich jedoch nicht abhängig gemacht werden. Daher würde der einfache Satz: „Ich beantrage die Aufhebung des Haftbefehls“ bereits für die Entstehung der Gebühr auch nach der Gegenauffassung ausreichen, da hierdurch ein Antrag gestellt wurde, der auf die Aufhebung des Haftbefehls gerichtet ist. Im Vergleich zur Wahrnehmung des prozessualen Rechts, sich nicht zur Sache zu äußern, würde dieser kurze Satz weder einen größeren Zeitaufwand erfordern noch wäre hiermit eine erhöhte kognitive Leistung des Verteidigers verbunden, was insbesondere dann gelten würde, wenn der Satz vom Verteidiger ausschließlich zum Zwecke des Aus-lösens des entsprechenden Gebührentatbestands formal ausgesprochen würde. Die Vergütung des Verteidigers bzw. das Entstehen oder Nichtentstehen der streitgegenständlichen Gebühr von dieser – aus Sicht der Kammer – reinen Formalität abhängig zu machen, erscheint der Kammer weder sachgerecht noch überzeugend.
bb) Darüber hinaus sprechen die möglichen und nicht fernliegenden Konsequenzen, die aus der oben skizzierten Gegenauffassung resultieren, gegen die Versagung der Gebühr nach VV 4102 RVG in Fällen wie dem vorliegenden.
Dem Beschuldigten bzw. Angeschuldigten im Strafverfahren steht es frei, sich inhaltlich zur Sache zu äußern oder nicht. Würde eine Gebühr für den Verteidiger in Fällen wie dem vorliegenden nur entstehen, wenn sich der Beschuldigte inhaltlich zum Tatvorwurf oder zu den Haftgründen einlässt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, besteht die Gefahr, dass auf dem Umweg des Kostenrechts Druck auf den Beschuldigten ausgeübt und er in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt wird, weil es ihm wegen der ansonsten kostenrechtlich nachteiligen Folgen für seinen Verteidiger zweckmäßiger erscheinen könnte, sich inhaltlich zur Sache zu äußern, damit sein Verteidiger keinen Gebührennachteil erleidet (so auch LG Traunstein, a.a.O.). Gleichzeitig gibt die Gegenauffassung auch für den Verteidiger einen sachfremden Anreiz, seinem Mandanten möglicherweise zu einer Einlassung zu raten, um den Gebührentatbestand auszulösen, obwohl es in der Sache für seinen Mandanten objektiv vorzugswürdiger sein könnte, sich nicht zur Sache einzulassen. Auch wenn der sicherlich weit überwiegende Teil der Anwaltschaft sich alleine bereits aus berufsrechtlichen und berufsethischen Gründen eines solchen Anreizes widersetzen kann, besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, ebendiese lauteren Rechtsanwälte gegenüber ihren unlauteren Berufskollegen gebührenrechtlich zu benachteiligen.
Zuletzt weist die Kammer auf folgende Erwägung hin: In Fällen, in denen ein Verteidiger gleichwohl aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ausschließlich zu dem Zweck, den Gebührentatbestand auszulösen, seinem Mandanten zu einer Einlassung rät und daraufhin eine solche (möglicherweise wenig zielführende und sachdienliche) Einlassung folgt verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, würde dies in vielen Fällen nicht nur den Interessen des Mandanten widersprechen, ein solches Gebaren würde auch die personellen und zeitlichen Ressourcen der Gerichte aus nicht nachvollziehbaren Gründen unnötig belasten.“